Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_264/2008 /hum 
 
Urteil vom 16. Mai 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Caterina Nägeli, 
 
gegen 
 
Aa.________, Beschwerdegegner 1, 
Ab.________, Beschwerdegegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Schmid, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Januar 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer fuhr am Nachmittag des 22. September 2005 in Zürich sein Auto aus der Garage auf den Vorplatz, wo sich die Beschwerdegegner 1 und 2 aufhielten. Er stieg aus und wollte das Garagentor schliessen. Gemäss seiner Behauptung soll ihn der Beschwerdegegner 1 mit beiden Händen an den Haaren gepackt und seinen Kopf derart heftig nach hinten gezogen haben, dass er starke Schmerzen im Rücken erlitten habe und sich nicht zur Wehr habe setzen können. Weiter soll ihn der Beschwerdegegner 1 mit den Fäusten mehrfach heftig gegen den Kopf geschlagen und gemeinsam mit dem Beschwerdegegner 2 mit dem Tod bedroht haben, indem die beiden dem Beschwerdeführer gesagt hätten, es werde jetzt endlich einmal Blut fliessen, und er sei ein toter Mann. Der Beschwerdegegner 2 habe ihn zudem am Revers gepackt, umgedreht und rücklings mehrfach wuchtig gegen das Garagentor gestossen. Der Beschwerdeführer will bei dem Vorfall eine Distorsion der Lendenwirbelsäule sowie eine Kontusion im Bereich des linken Kostosternal-Gelenkes erlitten und lang andauernde Schmerzen im Brustbereich gehabt haben. Als der Beschwerdeführer wegfahren wollte, habe ihn der Beschwerdegegner 2 daran gehindert, indem er sechsmal die Autotüre aufgemacht habe. 
 
Mit Urteil vom 15. Januar 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdegegner 1 und 2 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung sowie den Beschwerdegegner 2 vom zusätzlichen Vorwurf der Nötigung frei. Das Gericht kam zum Schluss, aufgrund des Beweisergebnisses sei lediglich erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer stark bedrängt und ihm ins Haar gegriffen habe. Der weitere eingeklagte Sachverhalt sei nicht nachgewiesen (angefochtener Entscheid S. 17 oben). 
 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. In Bezug auf die Vorwürfe der Drohung und der Nötigung ist er dazu indessen nicht legitimiert (Art. 81 BGG; BGE 133 IV 228). Da es im Übrigen um den Vorwurf einer einfachen Körperverletzung geht, ist auch insoweit fraglich, ob er legitimiert ist. Er macht vor Bundesgericht selber nicht geltend, er sei ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Die Frage kann indessen offenbleiben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 BGG festgestellt, weil sie zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, er sei unglaubwürdig und seine Aussagen seien widersprüchlich (Beschwerde S. 4). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" gemäss Art. 97 BGG entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur unter diesem beschränkten Gesichtswinkel prüft das Bundesgericht den Sachverhalt des angefochtenen Entscheids. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich indessen in appellatorischer Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist. Den weitschweifigen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar wären oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Mai 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn