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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_88/2008 
 
Urteil vom 16. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 30. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügungen vom 3. April 2006 und bestätigendem Einspracheentscheid vom 17. August 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen - im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 6. Februar 2006 - einen Anspruch des A.________ (geb. 1955) auf eine Invalidenrente und auf Arbeitsvermittlung (Invaliditätsgrad: 31 %). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. August 2006 und Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 %, eventualiter Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. November 2007 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Bei der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG]) ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des (hauptsächlich) umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; zum Ganzen BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) und die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten Beweiswürdigung Urteil I 362/99 vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen], publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz - für das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 BGG verbindlich - festgestellt, gemäss beweiskräftigem MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer aus körperlicher Sicht (Diagnosen: chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom; Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts; klinisch leichtgradige Femoropathellararthrose rechts) in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitives Tragen von Lasten über 15 kg voll arbeitsfähig; hingegen bestehe aufgrund psychischer Leiden (Diagnosen: Angst und depressive Reaktion gemischt [ICD-10: F43.22] unter Therapie nach akutem Koronarsyndrom; psychologische oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen [ICD-10: F54]) eine generelle Leistungseinschränkung von 25 % (bei möglichem Vollpensum). Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten hat die Vorinstanz des Weitern das trotz Gesundheitsschadens hypothetisch erzielbare, auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2004 ermittelte Einkommen (Invalideneinkommen) für das Jahr 2005 mit Fr. 43'477.40 beziffert ([4'588 x 41.7/40 x 12] x 1.01 [= plus 1 % Lohnentwicklung bis 2005]), diesen Betrag jedoch in Würdigung der konkreten Umstände um einen leidensbedingten Abzug von 5 % auf Fr. 41'303.55 gekürzt. Aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 64'322.- hat sie alsdann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35.8 % ermittelt. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer behauptet - nach Lage der Akten zu Recht - nicht, die vorinstanzliche Feststellung einer 75%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten sei offensichtlich unrichtig. Soweit er dem kantonalen Gericht eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorwirft (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG), ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat in umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Würdigung der Aktenlage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) und insbesondere in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwänden des Versicherten zutreffend dargelegt, weshalb dem MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2006 mit Blick auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 17. August 2006 (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 445 mit Hinweis) beweismässig ausschlaggebendes Gewicht zukommt und namentlich die Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Kardiologie, vom 10. Januar 2006 und des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. Dezember 2006 keinen Anlass geben, die Angaben zur zumutbaren Leistungsfähigkeit im erwähnten Gutachten ernsthaft in Zweifel zu ziehen und weitere Abklärungen anzuordnen. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. Das letztinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers, im Bericht der Klinik X.________ vom 7. Februar 2005 sei von einer bloss "schrittweisen" Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis 100 % ausgegangen worden, ist angesichts der ein Jahr vor dem MEDAS-Gutachten abgegebenen Beurteilung offenkundig nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Gleiches gilt für den Hinweis, selbst das MEDAS-Gutachten spreche von einer "schrittweisen Wiedereingliederung" in adaptierte Tätigkeiten, haben doch die MEDAS-Gutachter den Beginn der aus - hier massgebender - medizinisch-theoretischer Sicht bestehenden (reduzierten) Restarbeitsfähigkeit ausdrücklich auf den 27. Januar 2006 datiert (MEDAS-Gutachten, S. 23, Ziff. 5.4). Von einem "willkürlich festgelegten Sachverhalt" (Beschwerde, S. 6) und einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann daher nicht die Rede sein. 
 
3.3 Hinsichtlich des für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleichs rügt der Beschwerdeführer die Höhe des bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gewährten leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 129 V 472 E. 4 S. 481 mit Hinweisen; E. 4 des Urteils I 82/02 vom 27. November 2002, publ. in: AHI 2002 S. 67 ff.) von 5 % anstelle der bereits vorinstanzlich beschwerdeweise beantragten 15 %. Dabei handelt es sich um eine typische Ermessensfrage, die vom Bundesgericht nur in engen Grenzen überprüfbar ist (E. 1 hievor; zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Unter diesem Blickwinkel erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers - soweit nicht ohnehin nicht überprüfbare Gesichtspunkte der Angemessenheit betreffend - als offensichtlich unbegründet: Missbräuchliche Ermessensbetätigung kann der Vorinstanz in Anbetracht der einlässlichen und sachbezogenen, insbesondere willkürfreien Begründung des gewährten Abzugs von vornherein nicht vorgeworfen werden. Auch Ermessensüberschreitung ist keine ersichtlich, hält sich doch die Vorinstanz mit dem gewährten Abzug von 5 % durchaus an den vorgegebenen rechtlichen Rahmen; dies gilt namentlich auch mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu den praxisgemäss abzugsrelevanten Kriterien des Alters des Versicherten (im Zeitpunkt des Einspracheentscheids: 51 Jahre; vgl. etwa Urteile I 782/06 vom 8. November 2007 [E. 5.2.3], 9C_382/2007 vom 13. November 2007 [E. 6.1]) und des Beschäftigungsgrades (hier: 100 % bei - bereits mit der Annahme einer bloss 75%igen Restarbeitsfähigkeit berücksichtigter - Reduktion des Leistungsvermögens; s. dazu auch Urteil I 69/07 vom 2. November 2007 [E. 5.1-5.3]). Den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, ist letztinstanzlich nichts beizufügen. 
 
4. 
Der Eventualantrag auf "Kostengutsprache für berufliche Massnahmen" wird in der Beschwerde mit keinem Wort begründet, weshalb darauf mangels Substantiierung nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
6. 
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 16. Mai 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
 
Borella Amstutz