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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_374/2011 
 
Urteil vom 16. Mai 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Herr Y.________, 
 
gegen 
 
Eidgenössische Steuerverwaltung. 
 
Gegenstand 
MWST; Ermessenseinschätzung (1. Quartal 2004 - 4. Quartal 2008), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. März 2011. 
 
Erwägungen: 
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 30. März 2011 auf die Beschwerde von X.________ betreffend Ermessenseinschätzung zur Mehrwertsteuer nicht ein, weil sie den Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet hatte, ohne rechtzeitig und formgültig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. 
 
In einem mit "Beschwerde gegen Urteil vom 30. März 2011" betitelten, ans Bundesverwaltungsgericht gerichteten aber am 21. April 2011 beim Bundesgericht eingetroffenen Schreiben vom 20. April 2011 erklärte X.________, sie möchte gegen das erwähnte Urteil Klage einreichen; sie bat darum, "die Beschwerde eintreten zu lassen und mich später von diesem Fall freisprechen zu lassen." 
 
Mit Schreiben vom 21. April 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre Eingabe nicht als gültige Beschwerde betrachtet werden könne; zugleich wurde sie unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sein dürfte, über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten belehrt. 
 
Am 10. Mai 2011 erklärte die Beschwerdeführerin per Fax, sie bitte darum, das "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege anzunehmen". 
 
Die Beschwerdeführerin hat zwar ihren Beschwerdewillen bekräftigt, indessen bis heute keine Beschwerdeschrift eingereicht, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde. Weder ihrem kurzen Schreiben vom 20. April 2011 noch ihrer (Fax-) Eingabe vom 10. Mai 2011 lässt sich entnehmen, inwiefern das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2011 schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Mai 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller