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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_245/2011 
 
Urteil vom 16. Mai 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A. und B. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Caroline Gstöhl, 
2. Mark Schärz, 
3. Catherine Sinz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. Februar 2011. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführer im vor dem Kreisgericht Rheintal hängigen Aberkennungsprozess den Ausstand der gesamten 3. Abteilung des Kreisgerichts beantragten; 
 
dass der Präsident des Kreisgerichts ihr Gesuch mit Entscheid vom 31. Dezember 2010 abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen gelangten, das mit Entscheid vom 24. Februar 2011 ihre Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. April 2011 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Februar 2011 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke - wie sie in der Rechtsschrift vom 4. April 2011 vorgenommen werden - unzulässig sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400); 
 
dass die Beschwerdeführer im Übrigen zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behaupten, wobei sie aber nicht in verständlicher Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz eingehen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern deren Entscheid den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt haben soll; 
 
dass somit in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Mai 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin