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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_822/2011 
 
Urteil vom 16. Mai 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Andermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Höchstzahl der Taggelder), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 29. September 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
R.________ (Jg. 1951) wurde auf den 31. Mai 2009 hin seine Stelle in der Firma X.________, wo er seit April 2004 gearbeitet hatte, gekündigt. In der Folge bezog er ab 5. Juni 2009, dem Tag seiner Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung, Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 26. Januar 2011 teilte ihm die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug mit, zufolge Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) per 1. April 2011 reduziere sich sein Höchstanspruch auf Taggelder von 520 auf 400, was dazu führe, dass er ab diesem Zeitpunkt keinen weiteren Leistungsanspruch mehr habe. R.________ setzte sich dagegen im Wesentlichen mit der Begründung zur Wehr, er habe nicht wissen können, dass er nur bei Anmeldung beim RAV bis 1. Juni 2009 den Anspruch auf 520 Taggelder wahren werde. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (AWA) nahm dies als Gesuch um Vorverlegung des Anmeldezeitpunkts entgegen, welches es am 20. April 2011 verfügungsweise ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 hielt es daran fest. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. September 2011 ab. 
 
C. 
Beschwerdeweise lässt R.________ dem Bundesgericht im Ergebnis beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm insgesamt 520 Taggelder auszuzahlen. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und muss sich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz halten. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft indessen - unter Beachtung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
2.1 Nach Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hatte der Versicherte bis 31. März 2011 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, wenn er eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen konnte (lit. a) und auf höchstens 520 Taggelder, wenn er das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte und eine Beitragszeit von mindestens 18 Monaten aufwies (lit. b). In der auf den 1. April 2011 in Kraft getretenen Fassung von Art. 27 Abs. 2 AVIG belief sich die Höchstzahl der Taggelder bei einer nachgewiesenen Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten auf 260 (lit. a) und bei einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten auf 400 Taggelder (lit. b); Anspruch auf 520 Taggelder hatten versicherte Personen, die eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen konnten (lit. c) und das 55. Altersjahr zurückgelegt hatten (Ziff. 1) oder eine Invalidenrente bezogen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entsprach (Ziff. 2). 
 
2.2 Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Bundesversammlung (als Gesetzgeber) in der Herbstsession 2011 einer Initiative der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates folgend beschloss, die Mindestbeitragszeit für den Höchstanspruch auf 520 Taggelder unter anderem auch für über 55-Jährige mit Wirkung ab 1. Januar 2012 von 24 auf 22 Monate zu senken, wie dies bereits der Vorschlag des Bundesrates zur Teilrevision des AVIG auf den 1. April 2011 hin vorgesehen hatte. Damals wurde im Laufe der parlamentarischen Beratung eine Erhöhung auf 24 Monate vorgenommen, womit die Betroffenen für den Höchstanspruch von 520 Taggeldern während der gesamten 2-jährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit den lückenlosen Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung erbringen mussten. Für Versicherte, die sich nicht sofort nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitslosenversicherung meldeten - etwa weil sie, wie der Beschwerdeführer, zunächst noch selbst versuchten, Arbeit zu finden - oder die, etwa wegen Stellenwechsel, auch nur kurze Zeit ohne Beschäftigung waren, hatte dies unerwünschte Härtefälle zur Folge, die als stossend empfunden wurden und Anlass zu einer nochmaligen Gesetzesrevision boten. Von dieser rückwirkend (nach Ablauf der Referendumsfrist) auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision kann der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr profitieren, weil seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits am 4. Juni 2011 abgelaufen ist. Die Dauer seines Taggeldanspruches richtet sich ausschliesslich nach den Regeln, die während dieser Rahmenfrist gegolten haben. Diese aber sahen im auf den 1. April 2011 revidierten AVIG für den Bezug von 520 Taggeldern für den über 55-jährigen Beschwerdeführer zuletzt eine Beitragszeit von 24 Monaten vor. Aus der per 1. Januar 2012 beschlossenen Reduktion auf 22 Monate kann dieser daher grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, was er denn mit Recht auch gar nicht geltend macht. 
 
3. 
Gemäss Verfügung vom 20. April 2011 und Einspracheentscheid vom 14. Juli 2011 ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer, der das 55. Altersjahr bereits überschritten hat, nach der seit 1. April 2011 geltenden gesetzlichen Regelung nur noch ein Anspruch auf 400 Taggelder zusteht. Da dieser seit dem 1. Juni 2009 arbeitslos ist, seine Anmeldung beim RAV aber unbestrittenermassen erst am 5. Juni 2009 erfolgte und die Rahmenfrist für die Beitragszeit dementsprechend ab 5. Juni 2007 bis 4. Juni 2009 dauerte (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG), hat er eine beitragspflichtige Beschäftigung während der gesamten 24-monatigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht mehr erfüllen können, sondern um einige (wenige) Tage verfehlt. Weil die auf den 1. April 2011 in Kraft getretene Teilrevision des AVIG im Sinne einer unechten Rückwirkung sofort auch für Versicherte mit bereits laufender Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anwendung finde und der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt bereits mehr als 400 Taggelder bezogen habe, wurde der Anspruch auf weitere Taggeldzahlungen verneint. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 
 
3.1 Die Zulässigkeit der - von den Vorinstanzen mit Recht als unecht qualifizierten - Rückwirkung von Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG (in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung) auf Versicherte, deren Rahmenfrist für den Leistungsbezug schon vor Inkraftsetzung der geänderten Normen zu laufen begonnen hatte und die zunächst noch einen länger dauernden Taggeldanspruch erwarten konnten, lässt sich nicht in Frage stellen. Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist zwar noch unter der Herrschaft des alten Rechts im Juni 2009 eingetreten. Besteht der daraus abgeleitete Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aber über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen des AVIG hinaus fort, gelangt das neue Recht für die Zeit nach seinem Inkrafttreten gestützt auf einen Sachverhalt zur Anwendung, der früher eingetreten ist und noch andauert (ex nunc et pro futuro; vgl. BGE 126 V 134 E. 4a S. 135 und 114 V 150 E. 2a S. 151, je mit Hinweisen). 
 
3.2 Unwesentlich ist auch, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine nachträgliche Vorverschiebung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausdrücklich verlangt hat oder nicht, wäre eine solche angesichts des effektiven Datums seiner Anmeldung beim RAV doch in jedem Fall unzulässig. Steht die Rahmenfrist für den Leistungsbezug aber fest, gilt dies - anerkanntermassen - auch für die vom 5. Juni 2007 bis 4. Juni 2009 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit. Die erforderlichen 24 Monate beitragspflichtiger Beschäftigung in dieser Zeitspanne als erfüllt zu betrachten, wäre nicht nur aktenwidrig, sondern liesse sich auch mit den Darlegungen des Beschwerdeführers selbst - der ja nicht behauptet, über den 31. Mai 2009 hinaus noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben - nicht in Einklang bringen. Unbehelflich ist auch der beschwerdeführerische Einwand, die notwendige 24-monatige Beitragszeit sei während der früheren Anstellung "materiell" erfüllt worden. Damit will er Zeiten berücksichtigt haben, die ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen, was nicht angeht, kommt es nach dem - mit der auf 1. April 2011 in Kraft getretenen Revision nicht geänderten - gesetzgeberischen Konzept doch gerade darauf an, dass die verlangte Mindestbeitragszeit während der gesetzlich vorgegebenen Rahmenfrist für die Beitragszeit erreicht wird (vgl. nachstehende E. 4.1). 
 
3.3 Aus der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich wird weiter, worin sich die Erfüllung einer bestimmten Mindestbeitragszeit von den von der Vorinstanz vergleichsweise angeführten Grenzwerten etwa bei Rechtsmittelfristen oder des für einen Rentenanspruch erforderlichen Erwerbsunfähigkeitsgrades im vorliegend interessierenden Zusammenhang entscheidwesentlich unterscheiden sollten. 
 
3.4 Weshalb sich der Beschwerdeführer nicht wegen mangelhafter Information seitens der Verwaltung über künftige vom Gesetzgeber erst noch zu schaffende Folgen einer verzögerten Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit Erfolg auf schützenswertes Vertrauen in behördliches Verhalten berufen kann, ist im angefochtenen Entscheid schliesslich ebenfalls mit schlüssiger und überzeugender Begründung aufgezeigt worden. 
 
4. 
4.1 Mit der auf den 1. April 2011 vorgenommenen Revision des AVIG wollte der Gesetzgeber ursprünglich die Mindestbeitragsdauer als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von 520 Taggeldern bei über 55-Jährigen von bisher 18 Monaten zunächst auf 22 Monate erhöhen. Bei der erst in der parlamentarischen Beratung, einer der letzten Phasen des gesetzgeberischen Prozesses beschlossenen weiteren Verschärfung auf "mindestens 24 Monate" wurde allerdings den unbefriedigenden und nicht gewollten Konsequenzen einer die gesamte 2-jährige Rahmenfrist für die Beitragszeit vollständig ausfüllenden Mindestbeitragszeit offenbar nicht hinreichend Rechnung getragen, was sich - als erstes Indiz - schon in der Belassung des Wortes "mindestens" im Gesetzestext zeigt, ist doch eine 24 Monate übersteigende Beitragszeit innerhalb einer 2-jährigen Rahmenfrist gar nicht möglich. Materiell nicht beabsichtigt ist weiter der Umstand, dass eine arbeitslose Person die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt, wenn auch nur an einem einzigen Tag innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung vorliegt, wozu es gerade bei einer oder mehreren Auflösungen (und Neubegründungen) von Arbeitsverhältnissen leicht kommen kann. Dabei vermag selbst die Tatsache nichts zu helfen, dass die 24-monatige Beitragszeit während der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen beruflichen Aktivität materiell oftmals weit mehr als erfüllt ist, kommt es nach dem Gesetz doch gerade darauf an, dass die verlangte Mindestbeitragszeit innerhalb der - ebenfalls 24-monatigen - Rahmenfrist für die Beitragszeit erreicht wird. Um dieser problematischen Situation zu begegnen, hat der Gesetzgeber nach dem 1. April 2011 schon nach ungewöhnlich kurzer Zeit eine erneute Gesetzesrevision ins Auge gefasst. 
 
4.2 Die auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretene erneute Änderung des AVIG bezweckte die Beseitigung der zwischenzeitlich erkannten Unzulänglichkeiten der Gesetzesrevision per 1. April 2011. Dieses Ziel wurde indessen insoweit nicht vollständig erreicht, als eine neue Regelung lediglich ab 1. Januar 2012 für die Zukunft geschaffen, die störenden Ergebnisse als Folgen der früheren Revision in den letzten neun Monaten aber nicht ausgemerzt werden konnten. Indem auf eine auch rückwirkende neue Ordnung - etwa in Form einer Übergangsbestimmung - verzichtet wurde, liegt eine gesetzgeberische Inkonsequenz vor, welche es angesichts der dem Beschwerdeführer bloss fehlenden vier Tage beitragspflichtiger Beschäftigung und der neu von 24 auf 22 Monate herabgesetzten Mindestbeitragszeit rechtfertigen lässt, diese ausnahmsweise als erfüllt gelten zu lassen. Sofern auch die übrigen Voraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) gegeben sind, hat er demnach Anspruch auf die seinem Alter entsprechende Höchstzahl an Taggeldern. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom beschwerdegegnerischen Amt als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), welches dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung schuldet. Letzteres gilt auch für das vorinstanzliche Verfahren, für welches das kantonale Gericht die Entschädigungsfolgen entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses neu festsetzen wird (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 29. September 2011 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zug vom 14. Juli 2011 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, insgesamt 520 Taggelder beanspruchen kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, zurückgewiesen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Mai 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl