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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_673/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 16. Mai 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),  
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Juni 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1968 geborene M.________ war als Automonteur der Firma Rudolf X._______ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 13. Oktober 1985 bei einer Bergtour eine Fibulafraktur links zuzog, welche operativ versorgt werden musste. Am 27. Dezember 1985 traten Schmerzen im Bereich der Kniekehle und des Oberschenkels auf; die Untersuchungen ergaben eine Unterschenkelvenenthrombose. Nach erfolgter Regeneration konnte der Versicherte seine Arbeit am 6. Oktober 1986 wieder zu 100 % aufnehmen. Am 1. April 1990 übertrat er sich den rechten Fuss, was aufgrund einer fibularen Bandruptur wiederum einen operativen Eingriff nötig machte. 
 
 Am 7. März 2007 erfolgte aufgrund eines schweren postthrombotischen Syndroms eine Schadenmeldung als Rückfall im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Oktober 1985. Vom 13. November 2007 bis 25. Januar 2008 weilte der Versicherte zur medizinischen Abklärung in der Rehaklinik Y.________. Nach weiteren Abklärungen der beruflichen und medizinischen Verhältnisse sprach ihm die SUVA für die Beeinträchtigung aus den Unfällen vom 13. Oktober 1985 und 1. April 1990 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu (Verfügung vom 28. September 2009). Auf Einsprache hin wurde der Versicherte in der Rehaklinik Y.________ erneut orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch abgeklärt (Gutachten vom 27. Juli 2010). Gestützt darauf erhöhte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. November 2010 die Invalidenrente auf 44 % und die Integritätsentschädigung auf 15 %. 
 
B.  
In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. November 2010 insoweit auf, als es feststellte, dass der Versicherte ab dem 1. Oktober 2009 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 51 % Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat (Entscheid vom 26. Juni 2012). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 19. November 2010 zu ändern und es sei ihm "ausgehend von einem tieferen Invalideneinkommen und einem über 51 % liegenden Invaliditätsgrad eine höhere Rente der Unfallversicherung auszurichten". 
 
 Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Am 26. November 2012 liess der Versicherte unter Beilage des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2012 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine Stellungnahme einreichen. Mit Eingabe vom 20. Februar 2013 wurde sodann der Vorbescheid der IV-Stelle St. Gallen vom 15. Februar 2013 nachgereicht. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Invalidenrente. Zu beurteilen gilt es dabei einzig die Frage, welches Invalideneinkommen er noch zu erzielen im Stande ist. Unbestritten ist die Unfallkausalität der bestehenden somatischen Beschwerden. Nicht strittig ist zudem, dass die anlässlich der psychiatrischen Abklärung in der Rehaklinik vom 30. Juni 2010 festgestellte psychisch bedingte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit unfallfremd ist. 
 
3.  
Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid und im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Mit der Vorinstanz steht fest und ist unbestritten, dass bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - bedingt durch ein schweres beidseitiges postthrombotische Syndrom - auf die Einschätzung im Gutachten der Rehaklinik Y.________ vom 27. Juli 2010 abgestellt werden kann. Danach ist die angestammte Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sind dem Versicherten ganztägige Einsätze möglich. Voraussetzung sei, dass er seine Beine mindestens horizontal oder noch besser hoch lagern könne. Müsse er dabei sitzen, sei die Situation insofern ungünstig, als durch den Winkel zwischen Beinen und Oberkörper eine Kompression auf die Beckenvenen resp. auf die Venen im Leistenbereich erfolge. Deshalb seien dem Versicherten bei sitzender Tätigkeit alle 2 Std. eine stündige Pause zu gewähren, wo er liegend die Beine hoch lagern könne. Insgesamt gäbe das bei einem 8 Std.-Tag 2 Std. Pause und 6 Std. Arbeit. Sofern der Versicherte bei der Arbeit sitzen und die Beine nicht hoch lagern könne, sei ein 2 Mal 2-stündiger Einsatz vormittags und nachmittags mit mind. 3-stündiger Pause dazwischen zumutbar. Die Arbeit sollte im Rahmen einer leichten Tätigkeit erfolgen. Gegen eine gehende Tätigkeit wäre zeitlich begrenzt nichts einzuwenden.  
 
4.2. Aus dieser Einschätzung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, leichte sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % (3 x 2 Stunden pro Tag) zumutbar ist, sofern er dabei die Beine horizontal lagern kann, wobei in zeitlich begrenztem Rahmen auch gehende Bewegungen möglich sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, ist bei der Annahme dieses Pensums erforderlich, dass die Beine während der Arbeit hochgelagert werden können, was die Vorinstanz fälschlicherweise nicht getan hat, ging sie im angefochtenen Entscheid doch davon aus, dass lediglich in den nötigen Pausen eine Hochlagerung der Beine erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert dies allerdings nichts daran, dass auch die so verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit im Umfang von 75 % auf dem in Betracht zu ziehenden, theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.) verwertbar ist und noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten bietet.  
 
4.3. Es trifft zwar zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind; an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur mehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (z.B. Urteil 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).  
 
 Dass letztere Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, zumal die geltend gemachte psychisch bedingte Beeinträchtigung (Persönlichkeitsstörung) als unfallfremd im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist. Insofern ist unerheblich, dass im IV-Verfahren, wie geltend gemacht wird, eine Ausübung der Restarbeitsfähigkeit nachträglich als nicht mehr zumutbar beurteilt wurde. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die leicht sind und vorwiegend sitzend ausgeübt werden können. Eine horizontale Lagerung der Beine in sitzender Position ist dabei mit einem entsprechenden Untersatz durchaus möglich und bedingt nicht ein unrealistisches Entgegenkommen eines Arbeitgebers. Zudem stellt, wie die Vorinstanz richtig erwog, der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Morgen auf eine stündige Pause angewiesen ist, bei der er die Beine hoch lagern kann, neben der ohnehin üblichen Mittagspause keine organisatorisch derart hohe Hürde dar, dass eine solche Tätigkeit einem Arbeitgeber generell nicht zumutbar ist. Mithin ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, dass der Versicherte eine Stelle finden könnte, die dem geforderten Zumutbarkeitsprofil entspricht. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu einer andern Beurteilung zu führen. Insbesondere trifft nicht zu, dass einem Arbeitgeber - namentlich auch mit Blick auf mögliche Nischenarbeitsplätze - eine solche Anstellung sozialpraktisch nicht zumutbar ist. Sodann ändert daran nichts, dass die SUVA aufgrund des Zumutbarkeitsprofils keine in der DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) aufgeführten Arbeitsplätze finden konnte, so beruhen die DAP auf konkreten Arbeitsplätzen. Bei der Invaliditätsbemessung bildet jedoch nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt Referenzpunkt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276). 
 
5.  
 
5.1. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist die Vorinstanz gestützt auf die statistischen Daten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'806.-- (Tabelle TA1, Männer im Anforderungsniveau 4) ausgegangen, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung per 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'238.45 ergab. Bei einem zumutbaren Pensum von 75 % gewährte sie in Abweichung von der Beschwerdegegnerin (10 %) einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 % und gelangte zu einem Invalideneinkommen von Fr. 36'743.10. In Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 74'400.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 %.  
 
 
 
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang einzig den Abzug vom Tabellenlohn als zu gering und verlangt den Maximalabzug von 25 %. Er begründet dies u.a. damit, dass die Leistungsfähigkeit sowohl durch die Schmerzen als auch durch die Nebenwirkungen der Medikamente, wie auch aus psychiatrischen Gründen beeinträchtigt sei und ihm zudem nur noch eine Teilzeittätigkeit möglich sei.  
 
 Die Vorinstanz hat in Würdigung der gesamten Umstände einen Abzug von 20 % als angemessen erachtet und dabei berücksichtigt, dass gemäss Zumutbarkeitsprofil generell nur leichte Tätigkeiten in Frage kommen, sowie erhebliche zusätzliche Pausen erforderlich sind. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) sind nicht ausgewiesen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80). So gehören unfallfremde psychiatrische Einschränkungen nicht dazu. Weiter anerkennt die Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad nur bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75. Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, wie vorliegend der Fall, keinen über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinaus gehenden Abzug (Urteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 u. 3.3 mit Hinweisen). Zudem gilt festzustellen, dass bereits in der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen können (Urteil 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.2). Nachdem die Frage nach der Höhe eines angezeigten Abzuges nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung einer bundesgerichtlichen Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), und weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung aufzuzeigen vermögen, muss es beim vorinstanzlichen Abzug sein Bewenden haben. Die Invalidenrente von 51 % ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und der IV-Stelle des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Mai 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter