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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_399/2011 
 
Urteil vom 16. Juni 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Psychiatrische Universitätsklinik Y.________. 
 
Gegenstand 
Zwangsmedikation (fürsorgerische Freiheitsentziehung), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen das Urteil vom 15. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), 
dass im vorliegenden Fall der Anwalt der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren das Urteil des Obergerichts vom 15. Februar 2011 am 17. Februar 2011 in Empfang genommen hat, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG indessen erst am 10. Juni 2011 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden ist, 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen das obergerichtliche Urteil vom 15. Februar 2011 richtet, als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass schliesslich die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen das obergerichtliche Urteil vom 12. Mai 2011 richtet, in einem separaten Verfahren behandelt wird (5A_398/2011), 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juni 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann