Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_360/2007 /rom 
 
Urteil vom 16. Juli 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme (Urkundenfälschung, Gewalt und Drohung gegen Beamte), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Mai 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 im Berufungsverfahren wegen Urkundenfälschung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen ein Wiederaufnahmegesuch ein. Nachdem der Beschwerdeführer die Einschreibegebühr von Fr. 800.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Notfrist nicht bezahlt hatte, wurde das Wiederaufnahmeverfahren am 30. Mai 2007 formlos abgeschrieben. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht. 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist das neue Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung einer Beschwerde hat sich folglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dieser formellen Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe in keiner Weise. Das Kantonsgericht hat das vom Beschwerdeführer angehobene Wiederaufnahmeverfahren mangels Bezahlung der Einschreibegebühr formlos abgeschrieben. Das hätte der Beschwerdeführer beanstanden müssen. Seiner Beschwerdeschrift lässt sich indes nichts dergleichen entnehmen. Vielmehr setzt er sich ausschliesslich mit seiner von ihm als willkürlich empfundenen Verurteilung auseinander. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
4. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Juli 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: