Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_492/2010 
 
Urteil vom 16. Juli 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Keller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Laufenburg verurteilte X.________ am 6. Juli 2009 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie mehrfacher Übertretung des Transportgesetzes. Es bestrafte ihn, unter Berücksichtigung des Widerrufs der bedingten Entlassung, mit einer Gesamtstrafe von 572 Tagen Freiheitsstrafe, bestehend aus der Reststrafe von 419 Tagen und einer Strafe für die neu begangenen Straftaten von 153 Tagen, unter Anrechnung von 182 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.--. 
 
B. 
X.________ beantragte mit Schreiben vom 18. November und 21. Dezember 2009 beim Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Abteilung Strafrecht, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 21. Januar 2010. Dieses lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 18. Januar 2010 ab. 
X.________ erhob am 20. Januar 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2010 abwies. 
 
C. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Er stellt ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer, geboren 1985, wurde bereits vor der jüngsten Verurteilung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 6. Juli 2009 mehrfach straffällig. So verurteilte ihn das Jugendgericht Laufenburg im März 2003 unter anderem wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, verschiedener Diebstahlsdelikte, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Einschliessungsstrafe von sieben Monaten. 
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach ihn im November 2005 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, Zechprellerei, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Transportgesetz schuldig und sanktionierte ihn mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.--. 
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach im April 2006 gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten und eine Busse von Fr. 200.-- aus wegen Betrugs, Urkundenfälschung, mehrfacher Geldfälschung, Brandstiftung, wegen versuchter gewerbs- und bandenmässiger Diebstahlsdelikte, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Übertretung des Transportgesetzes. 
Im September 2007 verurteilte ihn das Bezirksgericht Laufenburg wegen gewerbs- und bandenmässiger Diebstahlsdelikte, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung, teils versuchter und teils vollendeter Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, verschiedener weiterer Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Transportgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. 
Der ordentliche Strafvollzug der aktuell zu verbüssenden Straftaten endet am 31. Juli 2010. Am 21. Januar 2010 hatte der Beschwerdeführer die Mindestdauer für eine bedingte Entlassung erstanden. 
 
2. 
2.1 
2.1.1 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen am 21. Januar 2010 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erfüllt sei. Ebenso habe er sich im Strafvollzug anständig und korrekt verhalten, weshalb ihm ein gutes Führungszeugnis ausgestellt worden sei, was zu seinen Gunsten gewertet werden könne. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hänge daher einzig vom Fehlen einer ungünstigen Legalprognose als weiterer Voraussetzung für die bedingte Entlassung ab. Diese Prognose über das künftige Wohlverhalten sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bilden, die neben dem Vorleben und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtige (angefochtenes Urteil, S. 10 f.). 
2.1.2 Zutreffend habe die erste Instanz auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers hingewiesen. Das deliktische Verhalten habe sich ab 2003 merklich intensiviert. Trotz verschiedener strafrechtlicher Verurteilungen und teilweise einschlägiger Vorstrafen habe er sich nicht vom Delinquieren abhalten lassen. Zudem sei er schon zweimal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden (per 31. Mai 2006 und 24. Dezember 2008) und beide Male innert kürzester Zeit nach der bedingten Entlassung wiederum einschlägig rück- und straffällig geworden, was ungünstig zu gewichten sei. Die erste Instanz habe daher die Rückfallgefahr zu Recht als stark erhöht eingeschätzt. Der Tragweite der zahlreichen und erheblichen Vorstrafen sowie der über Jahre hinweg anhaltenden gewerbsmässigen Delinquenz könne der Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegenhalten. Trotz des Eingeständnisses seines Fehlverhaltens erscheine fraglich, inwieweit er sich einsichtig oder reuig zeige, zumal er seine Delikte im Rahmen der verschiedenen Haftentlassungsgesuche verharmlosend dargestellt habe und in der Eigenwahrnehmung eine Bagatellisierungstendenz offenbare, was ebenfalls ungünstig zu werten sei (angefochtenes Urteil, S. 14 ff.). 
2.1.3 Die zu erwartenden persönlichen und beruflichen Aussichten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug sowie die Zukunftsperspektiven seien völlig vage und ungewiss, er bleibe konkrete und belegte Angaben schuldig. Die Bereitschaft, in der Klinik Königsfelden eine stationäre Therapie in Angriff zu nehmen, erscheine unter anderem aufgrund seiner Flucht aus der Klinik am 15. Februar 2009 zweifelhaft. Es bleibe unklar, wie er seinen Lebensunterhalt auf legalem Weg bestreiten könne. Insgesamt habe er wenige konkrete Vorstellungen betreffend seine zukünftigen Lebenspläne. Aus dem Verhalten im Strafvollzug allein könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer habe eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht und sei willens, sich von seiner kriminellen Vergangenheit zu verabschieden und sich eine legale Existenz aufzubauen (angefochtenes Urteil, S. 19). 
2.1.4 Es lasse sich nicht mit Bestimmtheit klären, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung der Freiheitsstrafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen werde. Weder die bisherigen Verurteilungen noch der Strafvollzug hätten den Beschwerdeführer allerdings von weiterer Delinquenz abhalten können, womit feststehe, dass die Gefährdung im Falle einer bedingten Entlassung erheblich wäre. Mögliche Rückfalltaten wögen schwer, so dass auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden könne, obwohl nicht das Rechtsgut Leib und Leben gefährdet erscheine. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung der Umstände verletze die Verweigerung der bedingten Entlassung Art. 86 Abs. 1 StGB nicht (angefochtenes Urteil, S. 20). 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Er führt ebenfalls aus, dass er sich nach Verbüssung der Strafe in eine stationäre Behandlung begeben wolle, um sein Leben in den Griff zu bekommen. Eine Eintrittsbestätigung der Klinik Königsfelden per 21. Januar 2010 liege vor. Von dort strebe er eine Weiterplatzierung an. 
2.2.2 Im vorliegenden Verfahren sei seine Legalprognose zu klären. Er sei seit dem 6. Januar 2009 in Haft und habe während der ganzen Haftdauer nicht ein einziges Mal diszipliniert werden müssen und sich während der ganzen Untersuchung kooperativ verhalten. Er habe bis Mai 2010 keine Urlaube erhalten, was es ihm praktisch verunmöglicht habe, seine Zukunft zu planen. Er habe sich weder bei möglichen Arbeitgebern vorstellen noch eine Wohnung besichtigen können. Seither habe er bereits vier Sachurlaube erfolgreich absolviert. Von einer fehlenden Zukunftsplanung könne nicht gesprochen werden. 
2.2.3 Die schlechte Legalprognose begründe die Vorinstanz allein mit Handlungen aus seiner Vergangenheit, was jedoch unzulässig sei. Es seien die neuere Einstellung sowie der Grad einer allfälligen Besserung zu berücksichtigen. Er sei sich seiner Delikte bewusst, eine Verharmlosung habe er - entgegen der vorinstanzlichen Auffassung - nicht gemacht. Er habe sich während der Haftzeit verändert und eine starke Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht. 
2.2.4 Von fehlender Einsicht und Reue könne keine Rede sein. Bereits das Bezirksgericht Laufenburg habe ausgeführt, dass er sein Fehlverhalten grundsätzlich eingestanden und sich während des Strafverfahrens kooperativ verhalten habe. Es genüge, wenn vernünftigerweise angenommen werden könne, er werde sich künftig bewähren. Eine völlige Überzeugung müsse bei der Entlassungsbehörde nicht vorliegen. 
2.2.5 Die Vorinstanz habe bewusst gegen seine Grundrechte verstossen und die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung ignoriert. Ebenso habe sie ihren Ermessensspielraum sowie ihre Kompetenzen überschritten, weshalb der Kanton Aargau schadenersatzpflichtig sei (Beschwerde, S. 4 ff.). 
 
2.3 Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es das Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 133 IV 201 E. 2.2). 
Der Gesetzestext nennt die für die Legalprognose massgebenden Kriterien nicht. Das Bundesgericht wies in BGE 124 IV 193 (bestätigt in BGE 133 IV 201 E. 2.3) jedoch darauf hin, dass die Prognose über das künftige Wohlverhalten in einer Gesamtwürdigung zu erstellen ist, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Bei der Prognose ist dem gefährdeten Rechtsgut Rechnung zu tragen. Allerdings vermag nicht jede entfernte Gefahr die Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen. Sie kann aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren (wie dem Verhalten in der Anstalt) bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3). 
 
2.4 Dem spezialpräventiven Zweck der bedingten Entlassung als vierte Stufe des Strafvollzugs stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen um so höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Prognostisch relevant ist vor allem auch die neuere Einstellung zu den Taten. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessen zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und auf die Vorstrafen allein abzustellen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
2.5 Die Vorinstanz nimmt die notwendige Gesamtwürdigung der relevanten Umstände für die Legalprognose korrekt vor. Sie bewertet das Vorleben des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der zweifachen unmittelbaren Rückfälligkeit nach bedingter Entlassung besonders ungünstig. Das Verhalten des Beschwerdeführers während des Strafvollzugs stuft sie hingegen positiv ein, während sie die Bagatellisierungstendenz bezüglich der begangenen Delikte sowie die fehlende Distanzierung und Auseinandersetzung mit der deliktischen Vergangenheit negativ qualifiziert. Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse bezeichnet die Vorinstanz als widersprüchlich, vage und ungewiss. 
Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf seine gute Führung im Strafvollzug hin. Wie ausgeführt, kann eine bedingte Entlassung jedoch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren erfolgen. Die vorinstanzlich negativ bewerteten Faktoren führen zu einer insgesamt negativen Gesamtwürdigung, die der Beschwerdeführer nicht entkräften kann. Es gelingt ihm nicht, eine grundlegende Persönlichkeitsentwicklung, die Auseinandersetzung mit seiner bisherigen deliktischen Tätigkeit sowie die notwendige Distanzierung davon zu belegen. Die von ihm in Abrede gestellte fehlende Einsicht und Reue begründet er einzig mit dem Eingeständnis der Straftaten vor der ersten Instanz, was angesichts der späteren Bagatellisierung und fehlenden Distanzierung von der Vorinstanz richtigerweise nicht als hinreichend angesehen wird. Auch wenn er möglicherweise künftig bei seiner Schwester oder Mutter wohnen könnte, präsentiert sich seine künftige Lebenssituation ausserhalb der Haftanstalt gemäss Vorinstanz als widersprüchlich und vage, was nicht zu beanstanden ist. Die vom Beschwerdeführer angeführten fehlenden Urlaube bis Mai 2010 dürften ihn jedenfalls nicht gehindert haben, Bewerbungen zu verfassen sowie künftige mögliche Alltags- und Freizeitstrukturen zu planen. 
Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Bewährungsaussicht des Beschwerdeführers ihr Ermessen weder über- noch unterschritten oder missbraucht und damit kein Bundesrecht verletzt. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Juli 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Keller