Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_570/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________, 
Dr. med. C.________, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________.  
 
Gegenstand 
Ärztliche Unterbringung, medizinische Zwangsmassnahmen, Einweisung zur Begutachtung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Fax-Eingabe vom 13. Juli 2014) gegen den Entscheid vom 13. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine ärztliche Unterbringung vom 7. Juni 2014 als zufolge Beschwerderückzugs erledigt abgeschrieben, die Beschwerde gegen medizinische Zwangsmassnahmen vom 4./5. Juni 2014 aus formellen Gründen gutgeheissen und die Beschwerde gegen die bis zum 15. Juli 2014 befristete Einweisung des Beschwerdeführers zur Begutachtung im Psychiatriezentrum E.________ (durch Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. Juni 2014) abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde gegen die ärztliche Unterbringung habe der Beschwerdeführer zurückgezogen, zwar seien die medizinischen Zwangsmassnahmen zwischenzeitlich aufgehoben worden, jedoch sei (in Gutheissung der Beschwerde auf Grund eines virtuellen Rechtsschutzinteresses) die formelle Unrechtmässigkeit dieser (ausserhalb einer fürsorgerischen Unterbringung angeordneten) Massnahmen zu bejahen, schliesslich erweise sich die Einweisung zur Begutachtung wegen der psychischen Verhaltensauffälligkeiten (Verdacht einer ...), der latenten Selbst- und Fremdgefährdung (...), der fehlenden ambulanten Erreichbarkeit und der mangelnden Kooperation als verhältnis- und rechtmässig, 
dass in Anbetracht der Unzulässigkeit bzw. Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG zur eigenhändigen Unterzeichnung seiner Fax-Eingabe aufzufordern, 
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer angebliche Zwangsmassnahmen vom 11. Juli 2014 anficht, weil diese Massnahmen nicht Gegenstand des (dem angefochtenen Entscheid vom 13. Juni 2014 vorausgegangenen) kantonalen Verfahrens bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer die Zwangsmassnahmen vom 4./5. Juni 2014 anficht, nachdem das Obergericht die diesbezügliche Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen hat und insoweit kein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Anfechtung dieser Massnahmen mehr besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht hinsichtlich der Abschreibung seiner kantonalen Beschwerde wegen Rückzugs keine rechtsgenügliche Begründung enthält, weshalb insoweit auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist, 
dass sich schliesslich die Beschwerde, soweit damit die bis zum 15. Juli 2014 befristete Einweisung zur Begutachtung beanstandet wird, als gegenstandslos erweist, nachdem sich der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Obergerichts vom 13. Juni 2014 dort aufhält, 
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, soweit das Verfahren nicht in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass keine Kosten erhoben werden, 
dass sowohl in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG wie auch im Fall der Verfahrensabschreibung (Art. 32 Abs. 2 BGG) der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Hinsichtlich der Einweisung zur Begutachtung wird das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben, im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________, Dr. med. C.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann