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[AZA 7] 
U 202/00 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 16. August 2001 
 
in Sachen 
 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Hermann Götz-Strasse 21, 8401 Winterthur, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1964 geborene C.________ war vom 8. November 1982 bis 31. Juli 1998 (letzter Arbeitstag: 28. Februar 1997) als Maschinist, Magaziner und Staplerfahrer bei der Firma Z.________ AG tätig und somit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 30. März 1994 geriet sein rechter Oberarm zwischen Abzugsbalken und Zylinderbank einer Spinnereimaschine, wobei er sich eine offene Humerusschrägfraktur rechts distal zuzog, welche mit einer Platten- und Zugschrauben-Osteosynthese am Spital Y.________ versorgt wurde (Unfallmeldung vom 5. April 1994, Operationsbericht vom 31. März 1994). Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeldleistungen. Gemäss hausärztlicher Einschätzung des Dr. V.________ bestand ab 15. August 1994 eine volle Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 15. August 1994). Am 15. März 1995 liess C.________ einen Rückfall wegen zunehmender Schmerzen und Einschlafgefühlen im rechten Vorderarm bei verminderter Stosskraft melden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lag indessen nicht vor (Arztzeugnis des Dr. V.________ vom 28. März 1995, EMG-Bericht des Dr. T.________, Spezialarzt für Neurologie, vom 15. Juni 1995). Am 17. April 1996 wurde das Osteosynthesematerial entfernt. Der postoperative Verlauf war komplikationslos (Berichte des Spitals Y.________ vom 20. und 27. April 1996). Eine nach kreisärztlicher Untersuchung des Dr. B.________ vom 12. Juli 1996 geschätzte 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 1996 konnte hingegen nicht realisiert werden (Bericht vom 23. August 1996). Seit 22. Oktober 1996 klagte der Versicherte zudem über ungerichteten Schwindel (Bericht des Dr. V.________ vom 2. November 1996). Am 22. Januar 1997 traten als subjektives Beschwerdebild Kopfschmerzen und Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) hinzu (Bericht des Dr. A.________, Facharzt für Chirurgie, vom 27. Januar 1997). Mit Verfügung vom 4. März 1997 stellte die SUVA ihre Leistungen rückwirkend ab 27. Januar 1997 ein, da keine Unfallfolgen mehr vorlägen; insbesondere seien die geltend gemachten Beschwerden der HWS und der aufgetretene Schwindel nicht unfallbedingt. Daran hielt sie nach Einholung einer Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. B.________ zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Bericht vom 3. September 1997) mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 1997 fest. 
B.- Dagegen liess C.________ Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 1997 seien die gesetzlichen Leistungen unter Zugrundelegung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zuzusprechen; weiter sei eine berufliche Umschulung durchzuführen; eventuell sei eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu gewähren. Nach Abschluss des Schriftenwechsels legte der Rechtsvertreter des Versicherten ein Gutachten der Neurologischen Poliklinik am Spital X.________ vom 7. Februar 1999 sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Psychiaters Dr. H.________ vom 22. April 1999 ins Recht, welche der SUVA zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Mit Entscheid vom 27. März 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
 
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine vorinstanzliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bezüglich der medizinischen Gutachten, namentlich des Berichts des Dr. A.________ vom 27. Januar 1997. Das kantonale Gericht habe auch Beweise willkürlich gewürdigt, da dieses ohne Vorliegen einer gegenteiligen ärztlichen Meinung zum Schluss gelangt sei, das Gutachten der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 7. Februar 1999 sei nicht stichhaltig. Zudem sei der vorinstanzlich eingereichte Bericht des Psychiaters Dr. H.________ vom 22. April 1999, nicht genügend gewürdigt worden. 
 
b) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben (BGE 120 V 360 Erw. 1a). Nach dem im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG) haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich der richterlichen Beweiswürdigung von Arztberichten ist festzuhalten, dass entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). 
Das kantonale Gericht hat sämtliche Gutachten umfassend gewürdigt und dargelegt, warum es sich auf die eine und nicht auf die andere medizinische Aussage stützte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern es dabei den Untersuchungsgrundsatz verletzt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, zumal die Vorinstanz bei der Verneinung der natürlichen Kausalität bezüglich der HWS-Problematik lediglich als ein Kriterium unter weiteren berücksichtigte, dass die HWS-Beschwerden erst rund drei Jahre nach dem Unfall erstmals geklagt wurden und Dr. A.________ sich sehr vorsichtig über einen möglichen natürlichen Kausalzusammenhang der HWS-Beschwerden und des allenfalls daraus resultierenden Schwankschwindels äusserte (Bericht vom 27. Januar 1997). Das kantonale Gericht konnte daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes davon absehen, beim nämlichen Arzt einen ergänzenden Bericht einzuholen. 
 
c) Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Beurteilung der vom Versicherten vorliegend geltend gemachten Leistungsansprüche die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides massgebend (BGE 116 V 248 Erw. 1a; vgl. auch BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
Die nach dem 24. Oktober 1997 eingegangenen Stellungnahmen der Neurologischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 7. Februar 1999 und des Psychiaters Dr. H.________ vom 22. April 1999 sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher insofern unbeachtlich, als sie sich auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehen, sodass auch das kantonale Gericht zu Recht nicht darauf abstellte. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen Unfallfolgen mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6). Darauf kann verwiesen werden. 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist, ob es sich beim geklagten ungerichteten Schwankschwindel und den HWS-Beschwerden sowie der zusätzlich aufgetretenen psychischen Fehlentwicklung um natürliche und adäquate Unfallfolgen handelt, für welche die SUVA leistungspflichtig ist. 
 
a) In ihrem Einspracheentscheid vom 24. Oktober 1997 ging die SUVA von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem 19. Dezember 1996 aus. Dies gestützt auf einen Bericht der chirurgischen Klinik des Spitals Y.________ vom 18. Dezember 1996, wobei leichte persistierende Schmerzen im distalen Oberarmbereich bei Status nach Plattenentfernung ohne neurologisches oder pathologisch anatomisches Korrelat diagnostiziert wurden. Bezüglich der Schwindelattacken ungeklärter Genese und der HWS-Problematik verneinte die SUVA den natürlichen Kausalzusammenhang. Ebenso das kantonale Gericht, da weder aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs noch anhand der initialen Beschwerdebilder anlässlich der Erstversorgung im Spital Y.________ und bei weiteren medizinischen Untersuchungen eine HWS-Problematik festgestellt worden sei. Die Vorinstanz schloss zudem den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Schmerz- und Traumaverarbeitungsstörung und dem Unfallereignis aus. 
 
b) Der Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, dass der Schwindel wie auch die HWS-Problematik zumindest teilursächlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Auch der Umstand, dass die geklagten Beschwerden erst über zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis aufgetreten seien, spreche nicht gegen eine Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, da die zeitliche Komponente bei deren Beurteilung keine Rolle spiele. Bezüglich der psychischen Unfallschädigung in Form der Schmerzverarbeitungsstörung sei die Adäquanz gegeben, da das Ereignis besonders eindrücklich gewesen sei, körperliche Dauerschmerzen resultieren würden und eine lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit vorliege. 
4.- Zuallererst bilden die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen (vgl. BGE 119 V Erw. 2b/aa). Hinsichtlich der Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Schwindel- und HWS-Beschwerden ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass anhand der medizinischen Untersuchungen keine organischen Befunde, welche mit dem Unfall in Zusammenhang stünden, erhoben werden konnten (Berichte des Spital Y.________ vom 6. April 1994 und 20. April 1996, Bericht des Chirurgen Dr. S.________, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 23. Februar 1998). Auf die diesbezügliche einlässliche Würdigung der medizinischen Unterlagen kann verwiesen werden. Selbst wenn Dr. A.________ das Unfallereignis ursächlich für das Cervico-cranial- und -brachial-Syndrom 
hält (Bericht vom 27. Januar 1997), ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die geklagten Schwindel- und HWS-Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Zu beachten ist dabei, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht gemäss der Formel "post hoc, ergo propter hoc" bereits als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb mit Hinweis). 
 
5.- a) Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. März 1994 und der psychischen Fehlentwicklung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Gutachten des Zentrums D.________ vom 2. Juni 1998) kann hingegen aufgrund der gesamten medizinischen Aktenlage ohne weiteres bejaht werden, zumal es nach der Rechtsprechung genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden darstellt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
b) In Bezug auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem psychischen Gesundheitsschaden, mit welchem eine derzeitige volle Arbeitsunfähigkeit einhergeht, kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Das kantonale Gericht hat, ausgehend von einem mittelschweren Unfall, in Anwendung der Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa richtig erkannt, dass dem Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine massgebende Bedeutung zukommt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Entgegen seiner nicht näher ausgeführten Auffassung, wonach das Unfallereignis besonders eindrücklich war, ist dies mit der Vorinstanz zu verneinen. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Unfallereignis subjektiv als schwerwiegend erlebte, kann im Lichte der hier einzunehmenden objektiven Betrachtungsweise dem Unfallgeschehen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit zugesprochen werden (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Bezüglich der Dauerschmerzen gilt es festzuhalten, dass gerade auch Dr. E.________ von einer posttraumatischen Konversionsproblematik ausgeht (Bericht vom 19. Oktober 1998). Auch kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, da diese rund fünfeinhalb Monate nach dem Unfallereignis abgeschlossen wurde. Die medizinische Betreuung musste zwar rund ein Jahr nach dem Ereignis vom 30. März 1994 wieder aufgenommen werden, wurde aber in immer stärkerem Masse durch die psychogene Fehlverarbeitung bestimmt und richtete sich - wenn überhaupt noch - immer weniger gegen primäre Unfallfolgen. Die selben Überlegungen gelten auch im Hinblick auf die Dauer der Arbeitsfähigkeit und die Dauerschmerzen, zumal der Versicherte rund viereinhalb Monate nach dem Unfallereignis voll arbeitsfähig war und spätestens Ende 1996 die unfallbedingten Beschwerden als geheilt galten (Kreisärztliche Untersuchung des Dr. B.________ vom 20. Dezember 1996, Bericht des Chirurgen Dr. S.________ vom 23. Februar 1998). Die SUVA hat somit zu Recht ihre Leistungen auf den 27. Januar 1997 eingestellt, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlagen und die psychischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis standen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 16. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: