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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 768/03 
 
Urteil vom 16. August 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 7. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
T.________, geboren 1949, arbeitete bis 1974 als Kinderkrankenschwester und ist seither im Haushalt tätig. Sie meldete sich in den Jahren 1990 und 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Graubünden jeweils Abklärungen vornahm und verfügungsweise einen Leistungsanspruch verneinte; auf eine erneute Anmeldung vom 5. Juni 2001 trat die Verwaltung mit Verfügung vom 21. November 2001 nicht ein. Gegen diese Verfügungen wurde jeweils kein Rechtsmittel ergriffen. 
 
Unter Beilage eines Berichtes des Dr. med. M.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2002 liess sich T.________ im Juli 2002 abermals bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmelden. Die Verwaltung zog einen Auszug des individuellen Kontos sowie einen Bericht des Dr. med. M.________ vom 16. Oktober 2002 bei und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie (Gutachten vom 21. Januar 2003). Nachdem die IV-Stelle intern die Meinung der Berufsberaterin eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 24. Februar 2003 den Rentenanspruch, da T.________ aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei. Dies wurde durch Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 bestätigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 7. Oktober 2003 ab. 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Festlegung des Rentenanspruches und zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen. 
 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
Weiter prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht nur auf Grund der Parteibehauptungen, sondern von sich aus, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt oder das Ermessen unrichtig ausgeübt hat (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen). Es hat daher sowohl unabhängig von der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch von den im angefochtenen Entscheid angeführten Motiven zu prüfen, ob eine Bundesrechtsverletzung vorliegt oder nicht (RKUV 2003 Nr. U 483 S. 246 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
 
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das ein erwerbstätiger Versicherter nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Einkommensvergleich). 
 
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne des Art. 8 Abs. 3 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis Ende 2003 geltenden Fassung). 
 
Nach Art. 27bis Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2003 geltenden Fassung) wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil erwerbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 
 
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art.17 ATSG; vgl. dazu zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03) stellt sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des - an die Stelle der Verwaltungsverfügung tretenden (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) - Einspracheentscheides entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
 
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und demnach im vorliegenden Fall massgebend sind (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Dasselbe gilt für die bisherige Praxis zur gemischten Bemessungsmethode (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil Z. vom 15. Juni 2004, I 634/03). 
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG (vgl. heute Art. 17 ATSG) hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis). 
3. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Unbestritten ist dagegen, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung von Juli 2002 eingetreten ist. Damit bleibt zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 
 
Vorinstanz, Verwaltung und Beschwerdeführerin gehen übereinstimmend davon aus, die Invaliditätsbemessung sei nach der Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen. Es fällt jedoch auf, dass die Versicherte gar nie angegeben hat, ohne Gesundheitsschaden vollständig erwerbstätig zu sein; vielmehr hat sie anlässlich einer Haushaltsabklärung im November 1997 gegenüber der Abklärungsperson sogar angegeben, sie habe 1974 ihre ausserhäusliche Arbeit aus familiären Grunden aufgegeben und würde heute im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies deckt sich mit ihrer Aussage gegenüber dem Gutachter Dr. med. S.________, dass sie eine berufliche Tätigkeit "nicht wieder aufnehmen" wolle, einerseits weil ihr die Motivation und der Wille dazu fehlten, andererseits aber auch aus gesundheitlichen Gründen. Schliesslich ist die IV-Stelle in den Verfahren 1990 und 1997 (2001 trat die Verwaltung auf ein erneutes Gesuch nicht ein) jeweils explizit von der Anwendbarkeit der spezifischen Methode ausgegangen, ohne dass dies von der Versicherten beanstandet worden wäre. 
 
Damit bestehen genügend Anhaltspunkte, dass die Invaliditätsbemessung nicht nach dem Einkommensvergleich, sondern anhand der spezifischen oder allenfalls der gemischten Methode vorzunehmen ist. Die IV-Stelle wird deshalb die Statusfrage sowie allenfalls die Einschränkung im Aufgabenbereich abzuklären haben und anschliessend neu verfügen, auch wenn keine Partei dies explizit so verlangt hat (vgl. Erw. 1 hievor). Eine Rückweisung rechtfertigt sich um so mehr, als sich die Beschwerdeführerin bis jetzt noch nicht zur anwendbaren Bemessungsmethode geäussert hat. 
4. 
Auch wenn die Sache zur Abklärung der Statusfrage an die Verwaltung zurückzuweisen ist (Erw. 3 hievor), kann zur Frage der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich bereits aufgrund der vorliegenden Akten letztinstanzlich Stellung genommen werden. Jedoch steht dies unter dem Vorbehalt, dass die Abklärungen über die Statusfrage eine volle oder mindestens teilweise Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergeben und damit der Einkommensvergleich oder die gemischte Methode anzuwenden ist. 
4.1 Die Vorinstanz stellt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med. S.________ ab und geht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % im angestammten Beruf als Krankenschwester aus; die Gründe für einen allenfalls problematischen Wiedereinstieg (langjähriger Unterbruch der beruflichen Tätigkeit, Alter) seien invaliditätsfremd und deshalb unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sowohl Dr. med. S.________ wie auch der Hausarzt Dr. med. M.________ bei richtigem Verständnis der Berichte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgingen. 
4.2 In seinem Gutachten vom 21. Januar 2003 geht Dr. med. S.________ zunächst davon aus, dass die Versicherte aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich arbeitsfähig sei. Anschliessend konkretisiert er diese Arbeitsfähigkeit auf einen Umfang von etwa 70 % und führt weiter aus, es sei "höchst fraglich", ob diese Arbeitsfähigkeit "aufgrund der chronifizierten Symptomatik" umsetzbar sei. Diese Äusserung kann im Zusammenhang mit dem weiteren Hinweis des Arztes gesehen werden, wonach eine psychiatrische Reevaluation in ein bis zwei Jahren sinnvoll wäre, und bedeutet wohl, dass sich Dr. med. S.________ der - immer vorhandenen - medizinischen Unabwägbarkeiten und Ungenauigkeiten bewusst ist. Dennoch ist die Expertise in dieser Hinsicht nicht ganz widerspruchsfrei, denn es könnte damit auch - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt - gemeint sein, dass die Versicherte wegen der chronifizierten Symptomatik (und damit aus medizinischen Gründen) gar nicht arbeitsfähig sei. Die IV-Stelle - an welche die Sache zur Abklärung des Status ohnehin zurückzuweisen ist (vgl. Erw. 3 hievor) - wird demnach bei Dr. med. S.________ nachfragen, was er mit der fraglichen Umsetzbarkeit genau gemeint habe. Im Weiteren ist der Experte auch zu fragen, ob er in seiner Schätzung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit allenfalls die im Gutachten erwähnten invaliditätsfremden Aspekte des Alters und des Wiedereinstiegs für den Umfang der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat, da sich die entsprechenden Ausführungen in der Expertise zwischen der Bejahung der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit und der konkreten Festsetzung auf 70 % finden und damit eine Berücksichtigung als möglich erscheinen lassen. Erst nach Beantwortung dieser Fragen durch den Experten wird das Verhältnis seiner Ausführungen zu den Berichten des Hausarztes Dr. med. M.________ geklärt werden können. Diese Abklärungen sind allerdings nur dann zu tätigen, wenn die Beantwortung der Statusfrage ergibt, dass überhaupt eine ausserhäusliche Erwerbsarbeit vorliegt. 
4.3 Unter dem Vorbehalt der Anwendbarkeit des Einkommensvergleichs ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) nicht - wie von der Vorinstanz wohl implizit vermutet - anhand der Angaben der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung festgesetzt hat, sondern sich auf eine Auskunft des Schweizerischen Verbandes der Krankenschwestern gestützt hat. Wird zur Bestimmung des Einkommens nach Eintritt der Invalidität allenfalls eine nicht dem angestammten Beruf entsprechende Verweisungstätigkeit herbeigezogen, werden dafür die entsprechenden Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung oder allenfalls Blätter dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) herbeizuziehen sein. 
5. 
5.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos. 
5.2 Infolge Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit ebenfalls gegenstandslos. Es mutet jedoch etwas sonderbar an, wenn die Versicherte allein in einer Wohnung mit viereinhalb Zimmern zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1983.25 lebt, aber ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Oktober 2003 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2003 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. August 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: