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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.251/2006 
5P.252/2006 /wim 
 
Urteil vom 16. August 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
5P.251/2006 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Carla Wassmer, 
 
und 
 
5P.252/2006 
Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Carla Wassmer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 6460 Altdorf UR, 
 
Konkursamt Uri, 6460 Altdorf UR. 
 
Gegenstand 
Art. 5 und 9 BV (Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung nach erfolgter Publikation des Kollokationsplanes), 
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 29. September 2004 eröffnete das Landgerichtspräsidium Uri den Konkurs über die A.AG________. X.________ und Y.________ waren Verwaltungsräte der Gemeinschuldnerin. Über ihr Privatvermögen wurde mittlerweile ebenfalls der Konkurs ausgesprochen. Im Konkurs über die A.AG________ veröffentlichte das Konkursamt Uri am 24. Februar 2006 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und am 3. März 2006 im Amtsblatt des Kantons Uri den Kollokationsplan. 
B. 
X.________ und Y.________ gelangten am 16. März 2006 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Uri. Sie machten geltend, das Konkursamt habe ihnen nicht im gewünschten Umfang Einsicht in die Akten erteilt, gewisse Forderungen der Gemeinschuldnerin seien nicht durchgesetzt worden, die Verwertung des Hauptaktivums der Gemeinschuldnerin verlaufe nicht optimal und verschiedene Forderungen seien im Kollokationsplan zu Unrecht aufgenommen bzw. nicht aufgenommen worden. Mit Urteil vom 11. Mai 2006 trat das Obergericht des Kantons Uri auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. 
C. 
Mit je getrennten staatsrechtlichen Beschwerden beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Sie stellen zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Das Obergericht des Kantons Uri verzichtet unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. 
 
X.________ und Y.________ sind in gleicher Sache mit je einer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gelangt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG in Verbindung mit Art. 81 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Nichteintretensentscheid über eine Kollokationsbeschwerde, mithin einen nicht zivilrechtlichen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG. Unter diesem Gesichtpunkt ist die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. 
1.3 Beide Parteien richten sich gegen das gleiche Urteil, stellen die gleichen Anträge und tragen die gleiche Begründung vor, weshalb ihre Beschwerden zu verbinden und in einem Urteil zu behandeln sind. 
1.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nur zu prüfen, soweit sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge geknüpft sind. 
2. 
Die Beschwerdeführer werfen dem Konkursamt vor, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) zu verstossen, indem es den Kollokationsplan zu einem Zeitpunkt im kantonalen Amtsblatt habe publizieren lassen, als die durch die Publikation im SHAB bereits laufende Anfechtungsfrist schon fast verstrichen sei. 
2.1 Das Obergericht hält dafür, der Kollokationsplan der A.________ AG sei am 3. März 2006 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 17 SchKG) sei am 13. März 2006 abgelaufen, womit sich die am 16. März 2006 erhobene Beschwerde als verspätet erweise. 
2.2 Der amtliche Verkehr der Schuldbetreibungsorgane wird im SchKG geregelt. Das Gesetz kennt neben der Mitteilung (Art. 34 SchKG), die öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 SchKG) und die formelle Zustellung (Art. 64 ff. SchKG). Für die Berechnung der durch die öffentliche Bekanntmachung ausgelösten Fristen ist das SHAB massgebend, wiewohl die Publikation auch im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen hat (Art. 35 Abs. 1 SchKG). Ob diese Vorschriften eingehalten werden, kann einzig die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG hin prüfen. Soweit dieser Rechtsweg gegeben ist, steht die staatsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). 
2.3 Die Beschwerdeführer richten sich im Wesentlichen gegen die Abfolge der beiden Publikationen, womit sie in Tat und Wahrheit nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern die Anwendung materiellen Rechts rügen. Da in einem solchen Fall die Beschwerde nach Art. 19 SchKG gegeben ist, kann auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden. 
3. 
Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien in ihrem Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft zu schützen. Der Konkursbeamte habe ihnen auf ihre Frage nach dem Rechtsweg zur Anfechtung des Kollokationsplanes gesagt, dass die Klage innert 20 Tagen an das Obergericht zu erfolgen hätte. Diese Frist hätten sie gewahrt. 
3.1 Die Beschwerdeführer beziehen sich erstmals vor Bundesgericht hinsichtlich der Fristwahrung im kantonalen Verfahren auf die angebliche Auskunft des Konkursbeamten. Dieses Vorbringen ist somit neu, im vorliegenden Fall aber zulässig, da erst die Begründung des obergerichtlichen Urteils zu diesem Einwand Anlass geboten hat. 
3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verschafft unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schutz berechtigen Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Zu diesen Voraussetzungen gehören insbesondere, dass die Behörde für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte und dass der Bürger die Unrichtigkeit der Zusicherung bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte (129 II 361 E. 7.2 S. 381 f.). 
3.3 Aus den kantonalen Akten ergeben sich indes keine Hinweise auf eine Auskunft des Konkursbeamten. Das Obergericht nimmt in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zu dieser Frage nicht Stellung. Damit steht nicht fest, ob und gegebenenfalls welche Erläuterungen der Konkursbeamte den Beschwerdeführern überhaupt erteilt hat. Immerhin gehen die vor Bundesgericht nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer davon aus, dass sie gestützt darauf 20 Tage Zeit gehabt hätten, um gegen den Kollokationsplan eine Klage (und nicht etwa eine Beschwerde) einzureichen. Dies trifft denn auch zu, soweit die Beschwerdeführer die Gläubigereigenschaft aufweisen und dartun, die Forderungen gewisser Gläubiger seien zu Unrecht nicht kolloziert bzw. kolloziert worden (Art. 250 Abs. 1 SchKG; Kurt Amonn/ Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Rz. 25 S. 252). Soweit die Beschwerdeführer hingegen in Bezug auf den Kollokationsplan Verfahrensfehler geltend machen wollen, haben sie innert 10 Tagen eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG einzureichen (Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., S. 250/251). Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer mit einer als Beschwerde bezeichneten und als solche behandelten Eingabe an das Obergericht gelangt, auf welche dieses wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Bereits aus dem Umstand, dass keine Klage sondern eine Beschwerde eingereicht worden ist, ergibt sich, dass die Vorkehr nicht auf einer vertrauensschaffenden unrichtigen Auskunft beruhen kann. Damit sind die weiteren Voraussetzungen für die Bindungswirkungen einer unrichtigen behördlichen Auskunft nicht zu prüfen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet schliesslich die Frage, ob das Obergericht die Beschwerde der anwaltlich nicht vertretenen Parteien allenfalls als Kollokationsklage hätte behandeln müssen. 
4. 
Schliesslich vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, der Konkursbeamte hätte sie auf die bereits laufende Beschwerdefrist hinweisen müssen, als sie mit ihm einen Termin für die Einsichtnahme in die Akten vereinbarten. 
4.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer, für welche sich in den kantonalen Akten allerdings keine Hinweise finden, habe der Konkursbeamte ihnen für den 10. März 2006 einen Termin für die Einsichtnahme in die Akten anerboten. Zu diesem (nicht näher bezeichneten) Zeitpunkt sei die Frist für die Anfechtung des Kollokationsplanes bereits abgelaufen gewesen. 
4.2 Die Frist zur Einreichung einer Kollokationsklage wie einer Kollokationsbeschwerde beginnt mit der Veröffentlichung im SHAB zu laufen (Art. 35 Abs. 1 SchKG). Vorliegend war diese bereits am 24. Februar 2006 erfolgt, womit es am 10. März 2006 zumindest für die Einreichung einer Beschwerde zu spät war. Das Obergericht hat jedoch die Frist zur Einreichung der Beschwerde erst ab der Publikation im kantonalen Amtsblatt berechnet, was den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichte. Weshalb der Konkursbeamte die Beschwerdeführer bei der angeführten Festlegung eines Datums für die Akteneinsicht auf die aufgrund der Publikation im SHAB bereits laufende Frist für die Anfechtung des Kollokationsplanes hätte hinweisen sollen, ist zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. 
5. 
Nach dem Gesagten ist den Beschwerden kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da sich ihre Begehren als von vornherein aussichtslos erwiesen haben, sind ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 5P.251/2006 und 5P.252/2006 werden vereinigt. 
2. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
3. 
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern hälftig auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, sowie dem Konkursamt Uri schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. August 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: