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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 834/05 
 
Urteil vom 16. August 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1974, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 15. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________, geboren 1974, ist türkische Staatsangehörige. Sie und ihr Ehemann - ebenfalls türkischer Staatsangehöriger, welcher zuvor von 1975-1977 sowie von 1980-1984 in Deutschland lebte - reisten am 12. März 1997 als politische Flüchtlinge in der Schweiz ein. Am 15. April 1997 und 10. August 2000 gebar sie je ein Kind. Ohne in der Schweiz bisher erwerbstätig gewesen zu sein, meldete sich K.________ am 25. Juni 2003 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an, weil sie gemäss beigezogenem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) vom 10. Dezember 2003 unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F 33.4) und einer sozialen Phobie (ICD-10 F 40.1) litt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005, lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch ab, da berufliche Eingliederungsmassnahmen angesichts der schon bei Einreise in die Schweiz bestehenden gesundheitlichen Beschwerden bereits vor der Einreise in die Schweiz angezeigt gewesen seien. Die schweizerische Invalidenversicherung sei deshalb hiefür nicht leistungspflichtig. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der K.________ hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und wies die Sache zur Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 15. September 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Während K.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, ersucht das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Gutheissung derselben. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 OG (in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG), die Entstehung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG) und die Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen in Bezug auf den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nichterwerbstätiger Ehefrauen gemäss Art. 9 Ziff. 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss dieser leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 22 f.), wobei der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen ist und zufällige externe Faktoren unerheblich sind (BGE 111 V 119 Erw. 1d mit Hinweis). Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 242 f. Erw. 4 mit Hinweisen, Urteile S. vom 16. März 2006, I 159/05 und M. vom 19. August 2004, I 147/04). 
3.2 Bei beruflichen Eingliederungsmassnahmen tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die gegenwärtige erwerbliche Situation auswirkt, dass die versicherte Person ohne die in Frage stehende berufliche Vorkehr nicht mehr als hinreichend eingegliedert erscheint (Ulrich Meyer-Blaser, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, S. 118). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ein solches Ausmass angenommen haben, dass sie die Ausübung der fraglichen Tätigkeit längerfristig verunmöglicht und unzumutbar erscheinen lässt und damit eine solche berufliche Massnahme objektiv angezeigt ist (BGE 121 V 186 Erw. 2c, 113 V 263 Erw. 1b, ZAK 1979 S. 119 Erw. 1b, Urteile S. vom 16. März 2006, I 159/05 und D. vom 3. Juni 2003, I 785/01 Erw. 7). 
4. 
Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bereits bei Einreise der Versicherten in die Schweiz am 12. März 1997 angezeigt war. 
 
Während IV-Stelle und BSV diese Frage bejahen, erwog die Vorinstanz, nach dem stationären Aufenthalt der Versicherten in der PUK vom 5. Oktober bis 9. Dezember 2002 infolge einer schweren depressiven Episode mit akuter Suizidalität habe sich der Gesundheitszustand sukzessive gebessert. Nach Einschätzung der behandelnden Ärzte erscheine die Beschwerdegegnerin hoch motiviert für eine berufliche Eingliederung. Die Durchführung beruflicher Massnahmen sei angezeigt. Etwas anderes, zum Beispiel Rentenleistungen, habe die Versicherte nie beantragt. Über das Ausmass des psychischen Leidens ab Einreise in die Schweiz (12. März 1997) bis zum Eintritt in die PUK herrsche Unklarheit. Als Hausfrau und Mutter habe die Beschwerdegegnerin wohl die entsprechenden Tätigkeiten in diesem Aufgabenbereich uneingeschränkt ausüben können. Gehe man davon aus, dass sie wegen des geringen Alters ihrer Kinder ab Einreise in die Schweiz nicht habe erwerbstätig sein können oder wollen, seien aus diesem Grund damals auch keine beruflichen Massnahmen angezeigt gewesen. Nicht die Depression, sondern die soziale Phobie habe die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erforderlich werden lassen. Diesbezüglich habe vor der Anmeldung bei der IV-Stelle - und insbesondere im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz - keine leistungsspezifische Invalidität bestanden. Die Verwaltung habe deshalb zu Unrecht darauf geschlossen, berufliche Eingliederungsmassnahmen seien bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz objektiv angezeigt gewesen. 
5. 
5.1 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
5.2 In Übereinstimmung mit dem Bericht der PUK vom 10. Dezember 2003 anerkannte die Versicherte mit vorinstanzlicher Beschwerdeschrift, dass sie seit ihrer Kindheit an einer depressiven Störung leide, welche "heute zum grössten Teil verheilt" sei. "Die soziale Angst dagegen verspüre [sie] erst seit 2001." Weiter ist der Beschwerdeschrift vom 5. April 2005 zu entnehmen, aus dem Bericht des Dr. med. H.________ gehe nicht hervor, dass sie bei Einreise in die Schweiz arbeitsunfähig gewesen sei. Vielmehr sei sie im achten Monat schwanger gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten damals gerade eine politische Verfolgung hinter sich gehabt und seien voller Ungewissheit in ein fremdes Land eingereist. Ein Jahr lang hätten sie nicht gewusst, ob ihr Asylantrag gutgeheissen oder abgelehnt werden würde. Nach Ablauf des ersten Jahres habe sie Deutschkurse besuchen können, ohne dass sie Anzeichen einer sozialen Angst gezeigt habe. 
5.3 Entgegen der Versicherten steht gestützt auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 31. März 2004 fest, dass sie bei Einreise in die Schweiz 1997 nicht arbeitsfähig war. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin als Verkäuferin beantwortete der behandelnde Arzt wie folgt: 
"Die Versicherte war im 18. Lebensjahr ein Jahr lang als Verkäuferin im Geschäft ihrer Tante tätig, wo sie schlechte Erfahrungen gemacht habe. Nach der Einreise in die Schweiz hat sie keine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Eine konfrontative Arbeit auf diese Art als erste Tätigkeit in der Schweiz ist trotz der Behandlung weiterer vorhandener sozialer Ängste nicht die geeignetste. Wir würden eine Tätigkeit in einem Atelier, z.B. in einem Nähatelier, empfehlen." 
Gemäss Bericht desselben Arztes vom 22. Januar 2004 war die Beschwerdegegnerin in den letzten Jahren infolge ihrer gesundheitlichen Störung in allen Lebensbereichen massiv beeinträchtigt und insbesondere auch an der Ausübung einer Tätigkeit als Verkäuferin gehindert. In sozialkonfrontierenden Situationen waren wegen einer Restsymptomatik bezüglich sozialer Phobie trotz guter Behandlungsresultate weiterhin Einschränkungen zu erwarten. Gestützt auf den Bericht der PUK vom 10. Dezember 2003 erkannte die IV-Stelle zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin schon lebenslang nicht nur an rezidivierenden depressiven Episoden, sondern auch unter sozialen Ängsten gelitten hat. Diese - stets vorhandenen - Beschwerden sind dann nach Vollremission der Depression anlässlich der stationären Behandlung als schwere soziale Phobie in den Vordergrund getreten. Die Gesundheitsstörung, welche die Versicherte an der Ausübung einer sozialkonfrontierenden Tätigkeit als Verkäuferin hinderte, war nach der überzeugenden, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Beurteilung des behandelnden Arztes schon vor der Einreise in die Schweiz mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) in der Form von sozialen Ängsten vorhanden. Was die Beschwerdegegnerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Insbesondere kommt dem Besuch eines Sprachkurses mit Blick auf die im Erwerbsleben einschränkenden sozialen Ängste nicht die gleiche Bedeutung zu, wie einer beruflichen Tätigkeit im Verkauf, wo Verkäuferinnen und Verkäufer einer personell ständig wechselnden Kundschaft unmittelbar ausgesetzt sind. 
5.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerde führenden IV-Stelle beizupflichten, soweit sie gestützt auf die Angaben der PUK und des psychiatrisch behandelnden Arztes im Gegensatz zum kantonalen Gericht darauf schloss, dass die Versicherte schon vor Einreise in die Schweiz an psychischen Beschwerden (unter anderem sozialen Ängsten) litt, welche sie bereits in der Türkei bei der Ausübung einer sozialkonfrontierenden Erwerbstätigkeit im Verkauf erheblich einschränkten. Auch wenn sie nach der Geburt ihres ersten Kindes am 15. April 1997 - gut einen Monat nach Einreise in die Schweiz - nicht aus gesundheitlichen Gründen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet hat, ändert dies nichts daran, dass sie bei Einreise in die Schweiz nach ausdrücklicher ärztlicher Bestätigung des Dr. med. H.________ arbeitsunfähig war und schon in ihrem Heimatland unter psychischen Störungen litt, welche sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Verkauf hinderten. Trat somit nach zutreffender Auffassung der IV-Stelle die leistungsspezifische Invalidität in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Erw. 2 hievor) schon vor Einreise der Versicherten in die Schweiz ein, hat die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 das Leistungsgesuch der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt, da diesbezüglich die versicherungsmässige Voraussetzung des ununterbrochenen einjährigen Wohnsitzes in der Schweiz unmittelbar vor Eintritt der Invalidität (vgl. Art. 9 Ziff. 2 Satz 1 des Abkommens) nicht erfüllt ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 15. September 2005 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: