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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8F_6/2012, 8F_7/2012 
 
Verfügung vom 16. August 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision; unentgeltliche Prozess-führung), 
 
Revisionsgesuche gegen die Urteile des Schweizeri-schen Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 und 8C_240/2010 vom 22. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 8. August 2012, worin R.________ die Revisionsgesuche vom 8. Juni 2012 (Poststempel) gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 und 8C_240/2010 vom 22. September 2010 zurückzieht, 
 
in Erwägung, 
dass die Revisionsgesuche gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben sind, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Revisionsgesuche abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. August 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz