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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_30/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
C.________ AG, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_279/2017 vom 6. Juli 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2017 (1B_279/2017) auf eine von A.________ gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017 erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 7. August 2017 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_279/2017 vom 6. Juli 2017 ersuchte; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft (Art. 121 ff. BGG) und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern ein solcher vorliegen sollte; 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage (letztmals) verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli