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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.475/2003 /bie 
 
Urteil vom 16. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
H.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jeanne DuBois, Ankerstrasse 61, Postfach 1169, 8026 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Juni 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
R.________ erhob gegen das Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2002, mit welchem er wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil von H.________ zu einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt wurde, kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 21. Juni 2003 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung für das Kassationsverfahren ab. Das Kassationsgericht führte zusammenfassend aus, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie nicht rechtzeitigt angemeldet worden sei. Doch selbst wenn sie rechtzeitig angemeldet worden wäre, könnte mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2. 
R.________ führt gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2003 mit Eingabe vom 4. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 4. August 2003 nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts unterlässt. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: