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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 266/03 
 
Urteil vom 16. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
W.________, 1955, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 10. September 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1955 geborenen W.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. August 1995 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatz- und Kinderrenten) zu. 
 
Im Rahmen der amtlichen Rentenrevision setzte die Verwaltung - nach Vornahme weiterer medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens - die bisherige ganze Rente per 1. August 2002, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von nunmehr 42,75 %, auf eine Viertelsrente bzw. infolge Vorliegens eines Härtefalles auf eine halbe Rente herab (Verfügung vom 27. Juni 2002). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Februar 2003 ab. 
C. 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 1. August 2002 hinaus. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten - Erstere unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid - auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4), sowie die Rentenrevision (Art. 41 IVG), insbesondere die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 117 V 293 Erw. 4, 116 V 248 Erw. 1a, 113 V 27 Erw. 3b, 275 Erw. 1a; vgl. auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum zwischen dem 10. September 1999 (Rentenverfügung) und dem 27. Juni 2002 (Revisionsverfügung) eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente bzw. halben Härtefallrente per 1. August 2002 rechtfertigt. 
3. 
3.1 Nach Lage der medizinischen Akten, namentlich dem auf internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Explorationen beruhenden Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Klinik X.________ vom 24. April 2002 sowie den Berichten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 16. April 1997 und 24. August 1999 und der Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 15. April 1999, welchen voller Beweiswert zuzuerkennen ist (BGE 125 V 352 Erw. 3a), kann mit Vorinstanz und Verwaltung davon ausgegangen werden, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern erheblich verbessert hat, als keine psychischen Beschwerden mit Krankheitswert mehr vorliegen und dem Versicherten zum Zeitpunkt der Revisionsverfügung leichtere Tätigkeiten, die in wechselnden Haltungspositionen und ohne grössere Gewichtsbelastungen ausgeführt werden können, im Umfang eines Vollpensums zumutbar sind. Dieser Einschätzung seines noch verbliebenen Leistungsvermögens opponiert der Beschwerdeführer letztinstanzlich denn auch zu Recht nicht. 
3.2 
3.2.1 Was die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigung anbelangt, ist das kantonale Gericht bei der Bestimmung des Invalideneinkommens unter Beizug der hierfür relevanten statistischen Angaben (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b) und zutreffender Darlegung der einzelnen Berechnungsfaktoren zum überzeugenden - und vom Versicherten richtigerweise ebenfalls nicht gerügten - Schluss gelangt, dass sich das massgebende Einkommen im Jahre 2001 auf Fr. 45'515.50 beläuft. Insbesondere bezüglich des mit 20 % veranschlagten Abzugs (vgl. BGE 126 V 78 ff. Erw. 5) sind keine triftigen Gründe ersichtlich, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (zur richterlichen Ermessenskontrolle: BGE 123 V 152 Erw. 2). 
3.2.2 Hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) hat die Vorinstanz sodann richtig erwogen, dass selbst unter Beizug des beim letzten Arbeitgeber im Jahre 1992 während knapp fünf Monaten als Gerüstmonteur erzielten Stundenlohnes von Fr. 37.- brutto sowie in Berücksichtigung einer überdurchschnittlich hohen Jahresarbeitszeit von 2068 Arbeitsstunden (47 Wochen x 44 Stunden) - in Nachachtung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1993 bis 2001 - mit Fr. 85'908.20 ein Einkommen resultiert, welches nicht zu einem die Ausrichtung einer ganzen Rente über den 1. August 2002 hinaus begründenden Invaliditätsgrad führt. Dabei handelt es sich indes um einen Verdienst, welcher nur mit einem die normale Arbeitszeit überschreitenden Pensum zu erreichen ist und der daher bei der Berechnung des Valideneinkommens in der Regel nur herangezogen werden kann, sofern er konstant über eine längere Zeitspanne erzielt wird (Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 207 in fine mit Hinweisen). Im Übrigen ist der vom kantonalen Gericht angenommene Validenlohn auch vor dem Hintergrund als grosszügig zu werten, dass der Stundenlohn gemäss den Angaben des vormaligen Arbeitgebers vom 20. Oktober 1996 sowie der IV-Berufsberaterin im Bericht über die berufliche Abklärung vom 3. Oktober 1997 in den Jahren 1996 und 1997 weiterhin unverändert Fr. 37.- betragen hätte, sodass eine Nominallohnanpassung grundsätzlich erst für die Zeit ab 1998 zu berücksichtigen wäre. Weil das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Valideneinkommen folglich bereits äusserst entgegenkommend bemessen ist, kann dem Einwand des Beschwerdeführers, die damalige Arbeitgeberfirma Q.________ weise bei der Krankentaggeldversicherung für das Jahr 1992 einen - noch höheren - Lohn von Fr. 83'950.- aus, nicht Rechnung getragen werden. Kein anderes Resultat herbeizuführen vermag der Versicherte ferner mit dem Argument, im Bauhauptgewerbe werde zum ordentlichen Stundenlohn stets noch die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie der Anteil des 13. Monatslohnes hinzugerechnet. Aus den konkreten Lohnangaben im "Fragebogen Arbeitgeber" vom 20. Oktober 1996 erhellt, dass diese Faktoren bereits im Stundenlohn von Fr. 37.- enthalten sind. 
3.3 Nicht zu beanstanden - und unumstritten - ist ferner angesichts der von den MEDAS-Ärzten in ihrem Gutachten vom 24. April 2002 ab Datum der Begutachtung (26./27. November 2001) bescheinigten verbesserten Arbeitsfähigkeit die Herabsetzung der Rente per 1. August 2002 (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 IVV). 
 
Die seit 1. August 1995 ausgerichtete Rente wurde demnach zu Recht per 1. August 2002 wegen des zwischenzeitlich veränderten, lediglich noch einen Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. - zufolge Vorliegens eines Härtefalles - eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrades von 47 % herabgesetzt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bun-desamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. September 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: