Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.545/2005 /vje 
 
Urteil vom 16. September 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil, 
Postfach 10, 3236 Gampelen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung (Art. 13c Abs. 4 ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 26. August 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1982) ist nach eigenen Angaben Palästinenser und soll aus Libyen stammen. Er befindet sich seit dem 16. März 2005 in Ausschaffungshaft. Das Bundesgericht hat diese am 22. April 2005 auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin geprüft und für rechtens befunden (2A.238/2005). Am 14. Juni 2005 verlängerte der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland die Haft bis zum 15. November 2005. Mit Verfügung vom 25./26. August 2005 wies er ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Dieser beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Seine Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Das Bundesgericht hat am 22. April 2005 entschieden, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art.13b Abs. 1 lit. c ANAG bestehe (SR 142.20; in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 S. 1633 ff.]; BGE 130 II 377 E.3.2.2, 56 E.3.1 S. 58 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Haftgrund heute dahinfallen liesse. Das Bundesamt für Migration ist am 4. Mai 2005 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. In der Folge hat er wiederholt widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft und seinem Reiseweg gemacht und sich bei der Papierbeschaffung unkooperativ gezeigt (vgl. Art. 13f ANAG in der Fassung vom 19. Dezember 2003). Er weigerte sich, die Telefonnummern von Angehörigen und Bekannten in Libyen mitzuteilen, und stellte in Aussicht, die Reisepapiere selber beschaffen zu wollen; heute behauptet er, nie über solche verfügt zu haben. Aufgrund der Länderkenntnisse bei einer Befragung am 14. Juni 2005 bestehen Hinweise darauf, dass er eher aus Syrien als aus Libyen stammen könnte. Nach den vorliegenden Unterlagen war vorgesehen, ihn unter Beisein von Sprachexperten und Vertretern diverser Konsulate am 7. September 2005 erneut zu befragen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids, auf den das Bundesgericht grundsätzlich abzustellen hat (BGE 125 II 217 E. 3a), konnte somit nicht gesagt werden, dass der Vollzug der Wegweisung rechtlich oder faktisch nicht möglich bzw. nicht mehr absehbar und die Haft deshalb zu beenden gewesen wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Sollten die entsprechenden Abklärungen und Bemühungen innert vernünftiger Frist indessen zu keinen greifbaren Resultaten führen, wäre die Situation von Amtes wegen neu zu prüfen (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 5 f.). Der Haftrichter hat dem insofern Rechnung getragen, als er den Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern angewiesen hat, ihn über die Ergebnisse der Befragung durch das Bundesamt für Migration sowie über die gestützt hierauf eingeleiteten Massnahmen und deren Resultate bis spätestens Ende September 2005 zu informieren. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit auch als verhältnismässig. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die Papierbeschaffung bemühen würden, wie sie dies seit der Abweisung des Asylgesuchs getan haben, bestehen nicht (zum Beschleunigungsgebot [Art. 13b Abs. 3 ANAG]: BGE 124 II 49 ff.). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden zusammenarbeitet; je schneller seine Papiere beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt die restliche Haft aus. Soweit er erklärt, bereit zu sein, bei einer Haftentlassung in ein anderes Land einzureisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei der Stadt Biel bzw. der Ausländer- und Bürgerrechtsdienst der Kantonspolizei Bern werden ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Biel und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. September 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: