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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_7/2009 
 
Urteil vom 16. September 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 14. November 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.________ (Jg. 1960) wurde im Oktober 1994 während seiner Arbeit als Küchengehilfe im Spital X.________ von einem Handwagen angefahren und zog sich dabei ein Supinations-Trauma des linken Sprunggelenks zu, welches im Mai 1996 einen operativen Eingriff erforderlich machte. Wegen anhaltender Beschwerden meldete er sich am 14. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach mehreren Einsprache- und Beschwerdeverfahren sprach ihm die IV-Stelle Luzern am 5. September 2007 schliesslich verfügungsweise eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab 1. November 1999 zu. 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies eine gegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2008 ab. 
 
C. 
A.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Zusprache der halben Invalidenrente bereits ab 1. Mai 1997 beantragen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei stellt auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung eine vom Bundesgericht zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art. 97). Der Beschwerdeführer, welcher die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind (vgl. BGE 130 III 138 E. 1.4 S. 140). 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nicht erst ab 1. November 1999, sondern schon ab 1. Mai 1997 Anspruch auf eine (unbestrittenermassen halbe) Invalidenrente. Einig sind sich die Parteien darin, dass bereits ab Mai 1997 eine während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch dauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % bestand. Damit wäre die Entstehung eines Rentenanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt möglich. Nach vorinstanzlich geteilter Auffassung der beschwerdegegnerischen IV-Stelle kann ein Rentenanspruch indessen nicht schon ab Mai 1997 anerkannt werden, weil der Invaliditätsgrad damals mit bloss 31 % kein rentenrelevantes Ausmass erreichte. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber sinngemäss ein, die Verwaltung sei im Rahmen ihrer Invaliditätsbemessung von einer zu hohen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, was als im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren sei. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erachtet er als willkürlich und damit als bundesrechtswidrig. 
 
2.2 Das kantonale Gericht hat die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten - und daher mit gewissen Einschränkungen verbundenen - Tätigkeit wie zuvor auch die Verwaltung in Würdigung der medizinischen und beruflichen Dokumentation für die Zeit ab Mai 1997 auf 100 % veranschlagt, was als Sachverhaltsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung von vornherein nur in den Schranken des Art. 105 Abs. 2 BGG - also auf offensichtliche Unrichtigkeit und allenfalls eine im Sinne von Art. 95 BGG rechtsverletzende Grundlage hin - zugänglich ist (E. 1 hievor). Dass die Vorinstanz dabei im Rahmen der Beweiswürdigung dem Bericht der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 13. März 1998 mehr Bedeutung beigemessen hat als bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung davon abweichenden ärztlichen Beurteilungen kann nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden und stellt auch keine willkürliche Beweiswürdigung dar. Insbesondere lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, wesentliche medizinische Berichte ausser Acht gelassen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben. Die Berichte des Dr. med. B.________ vom 4. August 1997 und vom 3. August 1998 sowie des Spitals Y.________ vom 28. November 2001 waren ihr durchaus bekannt, was sich schon aus deren ausdrücklichen Erwähnung im angefochtenen wie auch im früheren Entscheid vom 29. Juni 2006 ergibt. Das kantonale Gericht hat dargelegt, weshalb es das BEFAS-Gutachten vom 13. März 1998 als voll beweistauglich berücksichtigt und bei seiner Beurteilung darauf abgestellt hat. Darüber hinaus kann nicht auch noch erwartet werden, dass es erklärt, weshalb es anderen medizinischen Dokumenten nicht dieselbe Bedeutung beigemessen hat. Daraus, dass sie dies unterliess, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, diese seien überhaupt unberücksichtigt geblieben. Die Ermittlung der Invalidität auf der Basis der erwähnten - mit gewissen funktionellen Einschränkungen vollen - Arbeitsfähigkeit als solche wird in der Beschwerdeschrift mit Recht nicht beanstandet und gibt daher zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Mit einem Invaliditätsgrad von 31 % - oder gemäss vorinstanzlicher Berechnung gar nur 30 % - steht dem Beschwerdeführer klarerweise vor dem 1. November 1999 keine Rente zu. 
 
2.3 Daran vermag auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift, wonach sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Juni 2006 ergebe, dass die im November 1999 erkannte und schliesslich zur Rentenzusprache führende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes keine zusätzlich zur somatisch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens bestehende Behinderung bewirkte, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt dies allein nicht zum Schluss, dass die körperlichen Leiden die Arbeitsfähigkeit auch schon vor der Entstehung des Rentenanspruches im November 1999 in gleichem Ausmass beeinträchtigt hätten. Für eine solche Folgerung fehlen auch eindeutige Belege, weshalb von offensichtlicher Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung keine Rede sein kann. Im Übrigen bildet der Rentenanspruch ab November 1999 nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens, sodass an dieser Stelle nicht (nochmals) zu erörtern ist, worin dieser seine Begründung fand. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. September 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl