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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_18/2010 
 
Urteil vom 16. September 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
2. Y.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Planungsgemeinschaft Oberes Multengut, 
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bernard Rosat, 
 
Einwohnergemeinde Muri bei Bern, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 
3074 Muri bei Bern, vertreten durch den Gemeinderat, Thunstrasse 74, 3074 Muri bei Bern, 
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Juli 2010 1C_340/2010. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteil vom 15. Juli 2010 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ und Y.________ gegen ein am 2. Juni 2010 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Verfahren 1C_340/2010). 
 
Mit Revisionsgesuch vom 8. September 2010 beantragen X.________ und Y.________, das Urteil sei aufzuheben. 
 
2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. 
 
Die Gesuchsteller berufen sich ganz allgemein auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a, c und d BGG. Sie beschränken sich indes darauf, weiterhin Kritik an den kantonalen Verfahrensabläufen und nebstdem Kritik an der dem angefochtenen bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung zu üben, indem sie ihre anderslautende Sicht der Dinge vortragen. Dabei unterlassen sie es, im Einzelnen darzulegen, inwiefern welcher der gesetzlichen Revisionsgründe erfüllt sein soll. Kritik der genannten Art ist jedoch im Revisionsverfahren nicht zu hören. 
 
Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Muri bei Bern, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. September 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp