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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_108/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. September 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Aargau, 
2. Einwohnergemeinde U.________, 
3. und deren Kirchgemeinden, 
alle vertreten durch die Finanzverwaltung U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 27. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ vom 15. November 2014 betrieben der Kanton Aargau, die Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinden (Beschwerdegegner) A.________ (Beschwerdeführer) für eine Forderung von Fr. 9'745.95 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2014 und für Fr. 553.40 Verzugszins bis 14. November 2014. Als Forderungsgrund gaben sie "Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt. Kirchensteuern. Ausstand 2011. Ordentliche Steuern." an. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.   
Am 4. Februar 2015 ersuchten die Beschwerdegegner beim Gerichtspräsidium Laufenburg um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die betriebenen Beträge (zuzüglich Betreibungskosten). Mit Entscheid vom 3. März 2015 erteilte das Gerichtspräsidium Rechtsöffnung für Fr. 9'745.95 nebst Zins zu 5 % seit 15. November 2014 und für Fr. 553.40 und es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichts- und Betreibungkosten sowie eine Parteientschädigung. 
 
C.   
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2015 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangte er die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Mit Entscheid vom 27. Mai 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
D.   
Am 1. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. 
 
 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (recte: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) und erhebt damit sinngemäss Beschwerde in Zivilsachen. Daneben erhebt er ausdrücklich subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht klar hervor, ob die Verfassungsbeschwerde kumulativ neben der Beschwerde in Zivilsachen stehen oder bloss für den Eventualfall der Unzulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen als erhoben gelten soll. 
 
 Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als unzulässig, da der erforderliche Streitwert nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Damit ist der Anwendungsbereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde eröffnet (Art. 113 BGG). 
 
 Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteil 5D_11/2011 vom 8. April 2011 E. 1.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen). Zwar stellt der Beschwerdeführer einzig einen Aufhebungsantrag. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass er - wie vor der Vorinstanz - die vollständige Verweigerung der Rechtsöffnung anstrebt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. mit Hinweisen). 
 
 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). 
 
2.   
Vor den Vorinstanzen war umstritten, ob sich die Forderungen der Beschwerdegegner auf einen vollstreckbaren Entscheid (Art. 81 Abs. 1 SchKG) stützen bzw. ob der von ihnen vorgelegte Titel (definitive Steuerveranlagung vom 23. Januar 2014 für das Steuerjahr 2011) nichtig ist. 
 
 Das Obergericht hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen: Die Steuerkommission U.________ habe am 23. Juli 2013 dem Beschwerdeführer die ermessensweise festgesetzte definitive Steuerveranlagung 2011 eröffnet. Am 23. August 2013 habe der Beschwerdeführer bei der Steuerkommission U.________ Einsprache erhoben. Diese sei zuständige Einspracheinstanz (§ 195 Abs. 1 des Aargauer Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998; StG; SAR 651.100). Statt eines förmlichen Einspracheentscheids habe die Steuerkommission U.________ am 23. Januar 2014 eine neue Veranlagungsverfügung (sog. Rektifikat bzw. Korrekturveranlagung) erlassen. 
 
 Nach aargauischem Steuerrecht könne ein Einspracheentscheid grundsätzlich nicht durch eine Korrekturveranlagung ersetzt werden. Dennoch würden in der Praxis Einsprachen mittels Korrekturveranlagung erledigt. Dies geschehe in der Regel aber nur, wenn sich aufgrund der Einsprache ein offensichtlicher Veranlagungsfehler zeige oder im Einspracheverfahren Übereinstimmung mit dem Steuerpflichtigen erzielt werde. Vorliegend bestünden aber grössere Differenzen, die nicht durch eine Korrekturveranlagung erledigt werden könnten. Allerdings seien Korrekturveranlagungen nach der kantonalen Rechtsprechung auch dann gültig, wenn sie nicht hätten erfolgen dürfen. Ihre Rechtskraft könne nur verhindert werden, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist widerrufen würden oder dagegen rechtzeitige Einsprache erhoben werde. 
 
 Vorliegend habe das Gerichtspräsidium die unzulässige Korrekturveranlagung in einen Einspracheentscheid umgedeutet und nicht auf deren Nichtigkeit erkannt. Dies sei nicht zu beanstanden. Fehlerhafte Verwaltungsakte seien in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar, und sie erwüchsen durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Eine Verfügung oder ein Entscheid sei nur nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer sei, er offensichtlich oder leicht erkennbar sei und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werde. Ein solcher Mangel liege nicht vor. Die Korrekturveranlagung bzw. der Einspracheentscheid vom 23. Januar 2014 sei von der funktionell und sachlich zuständigen Behörde erlassen worden. Die Verletzung des Begründungserfordernisses (§ 195 Abs. 3 StG) stelle keinen Nichtigkeitsgrund dar (mit Hinweis auf Urteil 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 4.2). Nichtigkeit bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege etwa vor, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts wisse oder er keine Möglichkeit erhalten habe, am gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen. Dies sei nicht der Fall. Ansonsten bewirkten aber auch schwere Verstösse gegen das Recht auf rechtliches Gehör keine Nichtigkeit. Vorliegend sei mit der Korrekturveranlagung zu Ungunsten des Beschwerdeführers verfügt worden (reformatio in peius), ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 195 Abs. 2 StG). Nach dem Gesagten sei aber nicht von Nichtigkeit, sondern von Anfechtbarkeit auszugehen. Werde die Korrekturveranlagung in einen Einspracheentscheid umgedeutet, so sei die Rechtsmittelbelehrung falsch, d.h. zu Unrecht die Einsprachemöglichkeit bei der Steuerkommission statt der Rekurs beim Spezialverwaltungsgericht (§ 196 Abs. 1 StG) angegeben. Dies führe ebenfalls nicht zur Nichtigkeit. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lege auch nicht dar, welcher Nachteil ihm aus der unrichtigen Belehrung hätte erwachsen sollen, zumal versehentlich bei der unrichtigen Stelle eingereichte Eingaben von Amtes wegen der zuständigen Stelle zu übermitteln seien. Die Korrekturveranlagung bzw. der Einspracheentscheid sei unangefochten geblieben, damit in Rechtskraft erwachsen und stelle somit einen gültigen Titel für die definitive Rechtsöffnung dar. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hält vor Bundesgericht daran fest, die Korrekturveranlagung vom 23. Januar 2014 sei kein rechtsgültiger Entscheid und über die nach wie vor hängige Einsprache gegen die ursprüngliche Veranlagungsverfügung sei noch nicht entschieden worden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG (recte: Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung) rügt, kann darauf im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde rügt er sinngemäss, es stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gleichheitsgebotes dar, dass die Steuerkommission sein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel nicht behandelt und sie keinen Entscheid gefällt habe bzw. ihm kein solcher zugestellt worden sei, den er hätte weiterziehen können, und dass die Steuerkommission auf seine Einwendungen in der Korrekturveranlagung nicht eingegangen sei. Bei alldem fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen, wonach selbst eine rechtswidrige Korrekturveranlagung in Rechtskraft erwachsen könne und auch die Umdeutung in einen Einspracheentscheid nicht zu beanstanden sei. Er übergeht, dass er die Korrekturveranlagung bzw. den Einspracheentscheid nach den obergerichtlichen Erwägungen hätte anfechten können und müssen, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Mit dem Begriff der Nichtigkeit von Verfügungen und Entscheiden setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Demgemäss zeigt er nicht auf, inwiefern das Obergericht diesen Begriff verfassungswidrig angewandt haben soll. Insbesondere setzt er sich nicht damit auseinander, dass nicht jede Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Nichtigkeit der betroffenen Verfügung bzw. des betroffenen Entscheids führe. Auf die Beschwerde kann demnach mangels genügender Begründung nicht eingetreten werden. 
 
4.   
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg