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[AZA 7] 
I 212/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Urteil vom 16. Oktober 2000 
 
in Sachen 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcus A. Sartorius, Rudenz 12, Meiringen, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Mit Urteil vom 4. Oktober 1995 hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. Juni 1995 in der Rentensache des R.________ (geb. 1935), wohnhaft in X.________, sowie eine Ablehnungsverfügung vom 17. Januar 1994 auf und wies die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 und 4. Oktober 1996 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin und die Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe aufgefordert hatte, medizinische Unterlagen einzureichen, hielt die Verwaltung, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, an der Rentenablehnung mangels einer ausgewiesenen mindestens hälftigen Erwerbsunfähigkeit fest (Verfügung vom 18. September 1997). 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission mit Entscheid vom 2. Februar 2000 ab. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In rechtlicher Hinsicht kann für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches auf die einlässliche Darstellung der Grundlagen im ersten Entscheid der Rekurskommission vom 6. Juni 1995 verwiesen werden. 
 
2.- a) In tatsächlicher Hinsicht hatte Dr. med. 
S.________ am 12. November 1994 dazu Stellung bezogen, dass die Landesversicherungsanstalt (LVA) im Widerspruchsverfahren entgegen ihrem abschlägigen Bescheid mit Wirkung ab 
1. Oktober 1993 eine Erwerbsunfähigkeitsrente zugesprochen hat (Mitteilung über die Rentengewährung vom 30. August 1994). Die Rekurskommission stellte in ihrem ersten Entscheid vom 6. Juni 1995 wesentlich auf diese amtsärztliche Stellungnahme ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bezeichnete in seinem ersten Urteil diese Beweiswürdigung lediglich insofern nicht als überzeugend, als die Frage unbeantwortet im Raume blieb, ob die anscheinend von der Klinik K.________ verfasste Epikrise vom 14. Juli 1994 tatsächlich die einzige medizinische Grundlage bildete, welche die LVA bewog, nunmehr neu eine Erwerbsunfähigkeit anzunehmen. Um diese Unsicherheit auszuräumen, wurde die Verwaltung angehalten, von der LVA das vollständige der im Widerspruchsverfahren erfolgten Rentenzusprechung zu Grunde liegende Dossier beizuziehen und gestützt darauf über den streitigen Rentenanspruch neu zu verfügen. 
 
b) Dem ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen, dies indessen ohne Erfolg, indem nur die schon bei den Akten liegenden Berichte (Epikrise der Klinik K.________ vom 14. Juli 1994 und eine deutlicher lesbare Fassung des Formularberichts vom 26. Juli 1994 des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemein-, Sozialmedizin und Sportarzt) eingereicht wurden. Was der Beschwerdeführer gegen dieses Prozedere einwendet, hält nicht Stich: Die IV-Stelle hat unter zweien Malen klar nach den "im Widerspruchsverfahren erstellten" und "nach dem 01.02.1994" vorhandenen medizinischen Unterlagen gefragt, ohne dass ihr zusätzliche Akten zugestellt worden wären. Ein Weiteres kann von der Verwaltung nicht verlangt werden. Wenn Dr. med. S.________ in diesem Zusammenhang bemerkte, die Anfragen hätten "nichts Neues unter der Sonne" erbracht, so erweckt diese - vielleicht etwas saloppe, im Arbeitsalltag aber durchaus übliche - Formulierung auch nicht den leisesten Anschein von Befangenheit. Entgegen den Erwartungen ist somit nunmehr davon auszugehen, dass der deutsche Rentenversicherungsträger die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente im Widerspruchsverfahren ab 1. Oktober 1993 im Wesentlichen allein gestützt auf die erwähnte Epikrise vom 14. Juli 1994 zusprach. Dieser Bericht allein genügt nicht zur Annahme einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne des schweizerischen Rechts, wie die Rekurskommission, gestützt auf die erwähnte einlässliche Stellungnahme des Dr. med. 
S.________, in ihrem ersten Entscheid vom 6. Juni 1995 dargelegt hatte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Zusprechung einer deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente die IV-rechtliche Beurteilung nach Art. 4/28 IVG nicht präjudiziert. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 16. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: