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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 281/01 
 
Urteil vom 16. Oktober 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
G.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8023 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras- 
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________, geboren 1938, war als Maler bei der Firma A.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Unfälle und Berufskrankheiten versichert gewesen. Am 2. März 1992 zog er sich durch einen herunterfallenden Spiegel eine Schnittwunde am linken Handrücken mit Durchtrennung der Strecksehne des Zeigefingers zu. Die Ärzte der Chirurgischen Poliklinik des Spitals X.________, wo eine Strecksehnennaht durchgeführt wurde, schlossen die Behandlung am 7. Mai 1992 ab und erklärten den Versicherten ab 11. Mai 1992 als voll arbeitsfähig. G.________ arbeitete in der Folge lediglich zeitweise und stellte die Arbeit im September 1992 ein. Die SUVA holte bei der Klinik Y.________ ein Gutachten vom 16. April 1993 ein, worin die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 50 % geschätzt und in dessen Folge ein operativer Eingriff (Narbenrevision mit Neuromresektion und Versenkung des sensiblen Astes des Nervus radialis) durchgeführt wurde. Nach weiteren Abklärungen, einem gescheiterten Arbeitsversuch im November 1993 und einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 18. Mai 1994 erliess die SUVA am 17. Juni 1994 eine Verfügung, mit der sie die Ausrichtung einer Rente und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung ablehnte. Gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 22. August 1994 beschwerte sich G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die Sache an die SUVA zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zu neuer Verfügung bezüglich des Rentenanspruchs zurückwies (Entscheid vom 17. Juli 1997). Die SUVA beauftragte Dr. med. S.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, mit einem Gutachten und hielt mit Verfügung vom 11. Juni 1998 an der Ablehnung des Rentenanspruchs fest. Auf Einsprache des Versicherten erliess sie am 12. November 1999 eine neue Verfügung, mit welcher sie ab 1. Juni 1994 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zusprach. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2000 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
B. 
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich G.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. Juni 1994 eine angemessene Rente zuzusprechen und es sei ihm für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
In Gutheissung der Beschwerde änderte das kantonale Gericht den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zugesprochen und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wurde, damit sie über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren neu verfüge; zudem verpflichtete es die SUVA, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Entscheid vom 19. Juni 2001). 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm rückwirkend ab 1. Juni 1994 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die nach der Rechtsprechung für den vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a mit Hinweisen) sowie die für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der nach Gesetz und Rechtsprechung für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Regeln (BGE 114 V 312 Erw. 3a mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
2. 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 4. August 2000, mit welcher ihm ab 1. April 1996 eine ganze Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen wurde, und macht geltend, es bestehe kein hinreichender Grund, von der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung abzugehen. 
2.1 Weil der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, hat die Bemessung der Invalidität, auch wenn sie für jede Versicherung grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist, für den gleichen Gesundheitsschaden in der Regel zum gleichen Ergebnis zu führen (BGE 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 271 Erw. 2a). Nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 288 ff.) dürfen zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen eines andern Versicherers nicht unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Wo die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des andern Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 UVV), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest hat sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten zu lassen. Eine abweichende Invaliditätsbemessung kann in solchen Fällen nur noch ausnahmsweise in Frage kommen, wobei an die Begründung strenge Anforderungen zu stellen sind. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines andern Versicherers können, nebst den von der Rechtsprechung bereits bisher anerkannten Gründen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen), äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen geben (BGE 126 V 294 Erw. 2d). 
2.2 Im vorliegenden Fall ist die Verfügung der Invalidenversicherung nach Erlass der SUVA-Verfügung vom 12. November 1999, aber vor dem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2000 ergangen. Die SUVA hat im Einspracheentscheid dazu Stellung genommen und dargelegt, weshalb ihrer Auffassung nach der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht gefolgt werden kann. Die vorgebrachte Begründung ist zwar nicht durchwegs stichhaltig. Nach den gesamten Umständen ist die SUVA indessen zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung keine Bindungswirkung beizumessen ist. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf Berichte der Klinik Y.________ vom 13. Juni 1997, des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 22. September 1999 und des behandelnden Arztes Dr. med. N.________, Allgemeinpraktiker, vom 30. Juli 1997 und 1. Oktober 1999. Dr. med. M.________ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die linke Hand zufolge starker Schmerzen praktisch nicht mehr einsetzen kann, weshalb er in der bisherigen Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig ist; eine behinderungsangepasste (einhändige) Tätigkeit vermag er dagegen ganztags auszuüben. Demgegenüber nimmt Dr. med. N.________ im Bericht vom 1. Oktober 1999 eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit an, wobei er von einer vollen Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand und einer teilweisen Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand zufolge eines Karpaltunnelsyndroms ausgeht. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass Dr. med. M.________ erstmals im Juni 1999 eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt hatte. Die von diesem Arzt veranlasste neurologische Untersuchung durch Dr. med. R.________, Zürich, bestätigte die Diagnose eines leichten Karpaltunnelsyndroms. Anlässlich der Untersuchung vom 15. Juni 1999 gab der Beschwerdeführer an, seit mehr als einem Jahr an ständigem Kribbeln mit Gefühlsverminderung an den Fingern I-IV der rechten Hand zu leiden; Schmerzen verneinte er, ebenso ein verstärktes nächtliches Auftreten der Gefühlsstörungen. Daraus ist zu schliessen, dass dem Karpaltunnelsyndrom nicht invalidisierende Bedeutung beizumessen ist. Im Bericht des Dr. med. M.________ vom 22. September 1999 blieb der Befund an der rechten Hand denn auch unerwähnt. Ohne dass es weiterer Abklärungen insbesondere zur Unfallkausalität des leichten Karpaltunnelsyndroms bedürfte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seitens der rechten Hand keine die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Gesundheitsschädigung besteht. Damit kann der Feststellung des behandelnden Arztes vom 1. Oktober 1999, wonach eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit besteht, nicht gefolgt werden. Dies umso weniger, als aus einem Bericht des gleichen Arztes vom 30. Juli 1997 zu schliessen ist, dass dabei auch die persönlichen, ausbildungsmässigen und arbeitsmarktlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, was indessen nicht Aufgabe des Arztes ist (vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen). 
 
Ebenso wenig kann der Auffassung des Berufsberaters der IV-Stelle im Bericht vom 7. Februar 2000 gefolgt werden, wonach dem Beschwerdeführer kein Arbeitsmarkt mehr offen steht, auf dem er seine Restarbeitsfähigkeit verwerten kann. Nach dem Gesagten wird dabei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch an der dominanten rechten Hand in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Er ist jedenfalls für einhändig zu verrichtende Tätigkeiten einsetzbar und es besteht nach den medizinischen Akten kein Anlass, von der vorinstanzlichen Feststellung abzugehen, wonach ihm zumindest ausnahmsweise auch die Zuhilfenahme der schmerzhaften linken Hand zumutbar wäre. Auf Grund der ärztlichen Angaben ist mit SUVA und Vorinstanz anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten leichteren Tätigkeit (beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, Portierdienste, einfache Maschinenbedienungsfunktionen), welche geringe Anforderungen an die Funktionstüchtigkeit der Hände stellen, ganztags zumutbar wäre. Diese Auffassung hat nicht nur Dr. med. M.________, sondern auch die Klinik Y.________ (Gutachten vom 16. April 1993 und Bericht vom 13. Juni 1997) und der Handchirurge Dr. med. S.________ im Gutachten vom 18. Mai 1998 vertreten, wobei dieser Arzt eine Rentenneurose diagnostizierte und die Eingliederung von einer vorgängigen Therapie dieses Leidens abhängig machte. Selbst wenn daraus auf eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung zu schliessen wäre, vermöchte dies zu keinem andern Ergebnis zu führen, weil eine solche angesichts der Geringfügigkeit des Unfallereignisses nicht adäquat unfallkausal wäre (BGE 115 V 139 Erw. 6a). 
3. 
3.1 Die SUVA hat das nach Art. 18 Abs. 2 UVG für die Invaliditätsbemessung massgebende Invalideneinkommen auf Grund von Lohnangaben aus der internen Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 57'000.- festgesetzt. Im vorinstanzlichen Entscheid wird zu Recht festgestellt, dass mehrere dieser Arbeitsplätze als ungeeignet zu betrachten sind, weil sie mit dem Heben grösserer Gewichte verbunden sind oder weil sie besondere Anforderungen an die Beidhändigkeit stellen, und dass die verbleibenden zumutbaren DAP-Profile keine hinreichende Grundlage für die Invaliditätsbemessung darstellen. Das Invalideneinkommen ist daher anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Die Vorinstanz ist dabei vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Sektor Dienstleistungen von Fr. 3'943.- gemäss LSE 1998 ausgegangen und hat unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 37'853.- ermittelt. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Berechnungsweise lediglich insofern, als er einen Abzug von 25 % beansprucht. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Wie das EVG in BGE 126 V 75 ff. entschieden und seither wiederholt bestätigt hat, hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25 % festzusetzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen sogenannten leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. In Betracht fallen auch die Kriterien des Alters und der Nationalität; dagegen entfällt das Kriterium des Beschäftigungsgrades, weil dem Beschwerdeführer eine angepasste leichtere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Der Abzug ist unter diesen Umständen auf höchstens 20 % festzusetzen, wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat. 
3.2 Das Valideneinkommen beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 63'700.-, was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 37'853.- einen Invaliditätsgrad von 40,5 % ergibt. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Rente von 40 % ab 1. Juni 1994 zugesprochen wurde, ist daher zu bestätigen. 
4. 
Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 OG) kann entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit auf Grund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, die Beschwerde zwar als unbegründet aber nicht geradezu als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wenn nicht notwendig, so doch geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt lic. iur. André Largier für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz, einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: