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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.284/2003 /rov 
 
Urteil vom 16. Oktober 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
Z.________ 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, Fronwagplatz 20, Postfach 929, 8201 Schaffhausen, 
 
gegen 
 
Staat Zürich, vertreten durch die Politische Gemeinde Benken, Gemeindesteueramt, Landstrasse 1, 8463 Benken ZH, 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (definitive Rechtsöffnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungsamtes Diessenhofen betrieben der Staat Zürich und die Politische Gemeinde Benken, vertreten durch das Gemeindesteueramt Benken, Z.________ für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 2000 im Betrag von Fr. 12'182.55 nebst 2% Zins seit 21. April 2002. Während das Gerichtspräsidium Diessenhofen das Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 31. März 2003 abwies, erteilte das Obergericht des Kantons Thurgau dem Staat Zürich am 2. Juni 2003 für Fr. 12'082.55 die Rechtsöffnung. 
B. 
Dagegen hat Z.________ am 25. Juli 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Sinngemäss als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin den Umstand, dass im Rubrum des angefochtenen Entscheides einzig der Staat Zürich als Partei aufgeführt und diesem im Dispositiv für die ganze Steuerforderung Rechtsöffnung gewährt worden sei. 
1.1 Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, ist die dem Rechtsöffnungsbegehren zu Grunde liegende, vom Gemeindesteueramt Benken ausgefertigte Schlussrechnung für die "Staats- und Gemeindesteuern 2000" (streng genommen: Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern) gestellt worden; entsprechend sind denn auch das Rechtsöffnungsgesuch und der Rekurs ans Obergericht gemeinsam vom Staat Zürich und der Politischen Gemeinde Benken, beide vertreten durch das Gemeindesteueramt Benken, gestellt bzw. erhoben worden. Insoweit ist die Bezeichnung der Gläubigerschaft im Rubrum des angefochtenen Entscheides falsch, und entsprechend ist es auch das Dispositiv, in dessen Ziff. 1 (logischerweise der gemäss Rubrum einzigen Gläubigerin) die Rechtsöffnung erteilt wird. 
1.2 Da die Erwägungen des angefochtenen Entscheides explizit von Staats- und Gemeindesteuern sprechen, liegt nicht etwa ein Fehler in der Willensbildung und damit ein materieller Fehlentscheid, sondern ein offensichtliches redaktionelles Versehen vor, das sich berichtigen lässt. Kennt das anwendbare kantonale Zivilprozessrecht die Möglichkeit der Berichtigung und gibt sie der betroffenen Verfahrenspartei einen eigentlichen Anspruch darauf, was vorliegend der Fall ist (vgl. § 251 i.V.m. § 252 Abs. 3 ZPO/TG; vgl. sodann Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N. 1 zu § 251, N. 1 zu § 252), muss wegen der relativen Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde zuerst dieser kantonale Rechtsbehelf ergriffen werden bzw. worden sein (Entscheid 5P.428/2001 vom 10. Juli 2003, E. 3.4.2 m.w.H.). Auf die Rüge ist demnach nicht einzutreten. 
2. 
Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine Verletzung des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22) vor, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht frei prüft (Art. 84 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 f.; speziell zum vorliegenden Konkordat: BGE 115 Ia 212 E. 2a S. 215). Lediglich auf Willkür prüft das Bundesgericht hingegen den Sachverhalt sowie Rügen, die das Konkordat nicht beschlagen. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht im Einzelnen geltend, die umstrittene Steuerveranlagung sei an die Adresse des getrennt von ihr lebenden Ehemannes gesandt worden; demgegenüber sei ihr die Veranlagung nie an ihrem Wohnsitz eröffnet worden, weshalb sie auch nicht auf das zulässige Rechtsmittel hingewiesen worden sei und sich nicht habe zur Sache äussern bzw. Einsprache erheben können. Folglich sei auch die ins Recht gelegte Rechtskraftsbescheinigung der Steuerbehörden falsch gewesen. Mit der Gewährung der Rechtsöffnung für die fraglichen Steuerforderungen trotz fehlender Zustellung der Steuerveranlagung bzw. -rechnung habe die Vorinstanz Art. 3 - 6 des Konkordates verletzt. 
2.2 Gemäss Art. 3 des Konkordates muss der Betriebene Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen (lit. a); sodann muss er auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein (lit. b). Die Wahrnehmung dieser prozessualen Garantien setzt Kenntnis der fraglichen Verfügung voraus. Gemäss Art. 6 lit. d des Konkordates kann der Betriebene denn auch die Einrede erheben, dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet worden sei. 
 
Zunächst ist festzuhalten, dass die Eröffnung der vollstreckbaren Entscheidung als solche im Konkordat nicht geregelt wird und die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Rügepflicht keine Ausführungen darüber macht, nach welchen Bestimmungen die Eröffnung der Schlussrechnung hätte erfolgen müssen und inwieweit das Vorgehen der Behörden diesen widersprach (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Im Übrigen hat das Obergericht ausgeführt, die Schlussrechnung sei zwar mit gewöhnlicher Post versandt worden, doch könne der Nachweis der Zustellung auch mittels Indizien erbracht werden. Habe der Verfügungsadressat von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten, sei ihm zuzumuten, ja sei er sogar verpflichtet, deren Inhalt in Erfahrung zu bringen, denn es dürfe sich nicht zum Nachteil des Fiskus auswirken, wenn jener darauf verzichte, Einblick in die ihm bekannte Veranlagungsverfügung zu nehmen. Vorliegend ergebe sich aus dem Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin, das sich auf die fragliche Schlussrechnung bezogen habe, dass sie hiervon Kenntnis genommen habe. Es sei deshalb irrelevant, an welches Domizil die Schlussrechnung geschickt worden sei. 
 
Mit diesen ausführlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin, wiederum in Verletzung ihrer Rügepflicht, nicht in der erforderlichen Weise auseinander; vielmehr beschränkt sie sich darauf, geltend zu machen, sie habe nur von ihrem getrennt lebenden Ehemann ohne irgendwelche Details erfahren, dass eine auch sie betreffende Steuerrechnung vorliege, und sie sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die ihr gemäss Konkordat garantierten Rechte wahrzunehmen. Damit übergeht sie die vorinstanzliche Erwägung, die Frage des Zustelldomizils sei gar nicht entscheidrelevant, und im Übrigen stellt ihr Vorbringen appellatorische Kritik dar, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Sodann lässt sich Willkür nicht damit dartun, dass die obergerichtlichen Ausführungen als "abwegig" apostrophiert werden; vielmehr wäre mit klaren, detaillierten und soweit möglich belegten Rügen aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). 
2.3 Ist das Obergericht mit der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe von der Steuerrechnung gewusst und sie wäre verpflichtet gewesen, sich von deren genauem Inhalt in Kenntnis zu setzen, nicht in Willkür verfallen, und hat es weder Art. 3 noch Art. 6 des Konkordates verletzt, konnte auch die Bescheinigung der Steuerbehörden, dass das Verfahren den Anforderungen von Art. 3 des Konkordates genügt habe, inhaltlich nicht falsch sein. Die entsprechende Rüge ist somit unbegründet und es ist auch keine Verletzung von Art. 4 des Konkordates ersichtlich. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staat Zürich und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Oktober 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: