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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 12/06 
 
Urteil vom 16. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
C.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Pensionskasse SBB, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene C.________ arbeitete seit 1987 als Gruppenchef im Rangierdienst der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und war bei der Pensionskasse SBB für die berufliche Vorsorge versichert. Am 15. Juni 1999 zog er sich bei einem Unfall eine Verletzung am linken Knie zu. Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 8. Juli 2002 sprach sie C.________ nebst einer Integritätsentschädigung von 5 % ab 1. August 2002 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % eine Invalidenrente zu. 
Gemäss Einspracheentscheid vom 18. November 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich C.________ für die Zeit von Juni 2000 bis April 2002 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 43,2 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. 
Mit Verfügung vom 7. September 2001 hatten die SBB das Arbeitsverhältnis mit C.________ auf den 31. März 2002 unter Hinweis auf wiederholte Mängel im Verhalten aufgelöst. Die Pensionskasse lehnte es in der Folge gestützt auf ihr Reglement ab, dem Versicherten Invalidenleistungen auszurichten. 
B. 
Am 23. März 2005 liess C.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse SBB sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab August 2002 eine reglementarische Invalidenpension auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 43,2 %, zuzüglich Zins zu 5 %, zu bezahlen. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2). 
2. 
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG hat. Zu prüfen ist, ob ihm Leistungen aus der weitergehenden Vorsorge aufgrund des Reglements der Pensionskasse der SBB, gültig ab 1. Januar 2001, zustehen, dessen hier interessierende Bestimmung (Art. 20) im angefochtenen Entscheid wiedergegeben wurde, sodass darauf verwiesen wird. 
2.2 Da in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz die vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision (am 1. April 2004, 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006) gültig gewesenen Bestimmungen anwendbar. Nicht Streitgegenstand bilden allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers auf obligatorische Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab 1. Januar 2007 gestützt auf die 1. BVG-Revision und deren Schlussbestimmungen. Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Frage des anwendbaren Rechts sind damit gegenstandslos. 
3. 
Art. 20 Abs. 1 des Reglements der Pensionskasse bestimmt, dass Erwerbsinvalidität vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis eines Mitglieds aufgelöst wird, weil das Mitglied infolge Krankheit oder Unfalls seine bisherige Beschäftigung oder eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, und es bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Erwerbsinvalidität geführt hat, im Leistungsplan versichert war. 
3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz kann diese Reglementsbestimmung aufgrund der massgebenden Auslegungskriterien (Vertrauensprinzip: BGE 122 V 146 Erw. 4c; Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel: BGE 116 V 222 Erw. 2) nur so verstanden werden, dass eine anspruchsbegründende Erwerbsinvalidität dann vorliegt, wenn der Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses darin liegt, dass die invalid gewordene Person ihre bisherige Beschäftigung oder eine andere ihr zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Umstand, dass der Versicherte seine bisherige Arbeit nicht mehr zu verrichten vermag, genüge somit nicht für die Begründung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen. Vielmehr sei vorausgesetzt, dass die versicherte Person auch eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und ihr deswegen die Kündigung ausgesprochen werden muss. Aufgrund des klaren Wortlautes sei demnach erstellt, dass Rentenleistungen nur in Frage kommen, wenn der Versicherte innerhalb der SBB nicht mehr beschäftigt werden kann, wobei zunächst die Fortsetzung der angestammten Arbeit geprüft und, falls diese nicht mehr möglich sei, eine zumutbare Erwerbstätigkeit innerhalb der Unternehmung gesucht werde. Nur wenn sich eine solche Arbeit nicht finden lasse und aus diesem Grund das Anstellungsverhältnis aufgelöst werde, entstehe der Rentenanspruch. 
3.2 Die Pensionskasse ist in der weitergehenden Vorsorge im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 BVG; BGE 130 V 369 Erw. 6.4 mit Hinweisen). Die getroffene Regelung muss jedoch von Verfassungs wegen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Gleichbehandlungsgebot und dem Willkürverbot vereinbar sein (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen; zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil N. vom 28. April 2006, B 61/05). Das kantonale Gericht hat einlässlich geprüft, ob die einschlägige Regelung der Pensionskasse mit diesen Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht, und ist zum Schluss gelangt, dass Art. 20 des Reglements eine rechtsgleiche und willkürfreie Behandlung der in der weitergehenden Vorsorge versicherten Angestellten gewährleistet und auch nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen ist zuzustimmen. Namentlich verstösst die unterschiedliche Behandlung von Personen, welche trotz gesundheitlicher Einschränkung bei den SBB bleiben und eine andere als die ursprüngliche Tätigkeit ausüben, und von Personen, welche sich der Wiedereingliederung entziehen, nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV. Vielmehr liegt eine sachlich begründete und gewollte unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen vor, indem die berufliche Wiedereingliederung gesundheitlich beeinträchtigter Mitarbeiter im Einklang mit dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gefördert wird. Ebenso ist der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 des Reglements durch die Vorinstanz beizupflichten. Erwerbsinvalidität im Sinne dieser Bestimmung charakterisiert sich dadurch, dass das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufgelöst wird, weil diese aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Beschäftigung und auch eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Inwiefern diese Regelung oder deren Auslegung durch das kantonale Gericht sachfremd sein soll, ist entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ersichtlich. Sodann erfüllt der Beschwerdeführer die in Art. 21 f. des Reglements umschriebenen Voraussetzungen für Leistungen wegen Berufsinvalidität nicht, sodass es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen. Dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenpension wegen Berufsinvalidität höher seien als diejenigen für den Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsinvalidität, trifft sodann nicht zu. Das Gegenteil ist richtig, ist doch Erwerbsinvalidität nur gegeben, wenn die versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkt nicht mehr erwerblich verwerten kann. 
4. 
Was die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Verfügung der SBB vom 7. September 2001 auf den 31. März 2002 und die Gründe, die dazu führten, betrifft, kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Wie das kantonale Gericht richtig festgestellt hat, ist die innerbetriebliche Neuorientierung am Verhalten des Beschwerdeführers gescheitert, der trotz medizinischer Zumutbarkeit nicht Hand bot, einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Die Kündigung wurde in der Folge nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgesprochen. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge gemäss Reglement der Pensionskasse sind damit nicht erfüllt, woran die weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: