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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
B 30/05 
 
Urteil vom 16. Oktober 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
BVG-Stiftung der Unternehmungen Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, Aarbergergasse 21, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
V.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler, Denkmalstrasse 2, 6006 Luzern 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 18. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1953 geborene V.________ war vom 27. März 1979 bis 16. August 1997 als Bauarbeiter bei der in X.________ domizilierten Firma Y.________ AG angestellt und dadurch bei der BVG-Stiftung der Marti Unternehmungen (nachfolgend: BVG-Stiftung) berufsvorsorgeversichert. Seit Mitte Juni 1996 krank geschrieben, meldete er sich am 30. Januar 1998 - nach einer längeren Phase der kontrollierten Arbeitslosigkeit - erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Das Ersuchen wurde, u.a. nach Beizug von Berichten und Zeugnissen des Hausarztes Dr. med. R.________ vom 27. Juli und 18. Dezember 1996 sowie 5. und 24. Februar 1997, des Spitals Q.________, Klinik für Orthopädie, vom 12. März 1997 sowie des Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. Oktober 1997 und 10. Februar 1998, mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 9. April 1998 abgewiesen. 
 
Am 10. April 1999 erlitt der Versicherte bei einem Autounfall ein Schleudertrauma der Hals- (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS). Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld), stellte diese aber mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 4. Januar 2000 rückwirkend per 11. Juli 1999 ein. Auf erneute Anmeldung vom 15. Juni 1999 hin liess die IV-Stelle den Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) interdisziplinär untersuchen (Expertise vom 12. Oktober 2001). Gestützt darauf sprach sie ihm, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, mit Verfügungen vom 6. und 20. Juni 2003 eine halbe Rente rückwirkend ab 1. April 2000 zu. Daran wurde auf Einsprachen hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 21. Januar 2004). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit - rechtskräftigem - Entscheid vom 18. Januar 2005 ab. 
A.b Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 verneinte die BVG-Stiftung ihre Leistungspflicht mangels des zeitlich und sachlich erforderlichen Zusammenhanges zwischen der noch während des durch das Arbeitsverhältnis bei der Firma Y.________ AG begründeten Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab April 2000 bestehenden Invalidität. 
B. 
Die am 11. März 2004 gegen die BVG-Stiftung eingereichte Klage hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Januar 2005 gut und sprach V.________ ab 1. April 2000 eine halbe Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu. Ferner verpflichtete es die Beklagte, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4258.80 zu bezahlen. 
C. 
Die BVG-Stiftung lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vom 11. März 2004 abzuweisen; eventualiter seien die Akten zur Ergänzung des medizinischen Sachverhaltes an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
Während V.________, unter Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie Einreichung von Berichten des Spitals Q.________, Klinik für Orthopädie, vom 12. Dezember 1996, des Dr. med. P.________, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 17. Dezember 1999 und 13. April 2000 sowie des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Dezember 1999, auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche zur einen Rentenanspruch der Invalidenversicherung ab 1. April 2000 begründenden Invalidität geführt hat, während des bei der Firma Y.________ AG bestehenden Vorsorgeverhältnisses - einschliesslich der bis 16. September 1997 dauernden Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG - eingetreten ist. 
2.1 
2.1.1 Die Vorinstanz stützt sich zur Beantwortung dieser Frage auf Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Danach haben Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a). 
Der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 18. Januar 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis). Es ist vorliegend somit teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den damals gültig gewesen Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf Art. 23 lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445 ff.; Urteil A. vom 30. November 2005, B 41/05, Erw. 2; vgl. zur übergangsrechtlichen Problematik auch lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]). 
2.1.2 Art. 23 lit. a BVG hat an dem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (vgl. auch BGE 130 V 275 Erw. 4.1 mit Hinweisen; SZS 2004 S. 446 [Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01] sowie 2003 S. 507 f. [Urteil L. vom 2. Dezember 2002, B 1/02] und 509 f. [Urteil H. vom 21. November 2002, B 23/01]) nichts geändert. Diese Rechtsprechung wurde im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Im Weiteren hat das kantonale Gericht die Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang (Art. 24 Abs. 1 BVG [in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung]; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) und den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), den Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf der versicherten Person (Urteil I. vom 28. Mai 2002, B 73/00; vgl. auch die in BGE 130 V 501 nicht publizierte Erw. 2.2 des Urteils B. vom 13. Juli 2004, B 45/03, [SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15]; Urteil W. vom 2. Dezember 2004, B 51/04, Erw. 3.2) sowie den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b [Auszug in: TrEx 2002, S. 295 f.]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 
2.2.1 Beizufügen bleibt, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 f. Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1 mit Hinweis; Geltung dieser Praxis auch unter der Herrschaft des ATSG: BGE 132 V 1 und Urteil R. vom 27. Juni 2006, I 89/06, Erw. 2). 
2.2.2 Gemäss Ziff. 17.2 Satz 1 des von der Beschwerdeführerin erlassenen Reglements für die obligatorische Personalvorsorge, gültig ab 1. Januar 1995 (einschliesslich der Änderungen ab 1. Januar 2000), richtet sich der Grad der Invalidität nach der Feststellung der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Laut Satz 2 der Bestimmung ergeben Erwerbsunfähigkeiten von 66 2/3 % und mehr Anspruch auf die volle und Erwerbsunfähigkeit von weniger als 40 % keinen Anspruch auf Invalidenrenten. Daraus folgt, dass die BVG-Stiftung, welcher sowohl die Rentenverfügungen vom 6. und 20. Juni 2003 wie auch der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 21. Januar 2004 in gehöriger Weise eröffnet worden sind, grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung gebunden ist, sofern diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar herausstellt. Da der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Januar 2005 betreffend die IV-Rentenfrage jedoch bei Erlass des - in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts massgebenden (vgl. Erw. 2.1.1 hievor) - kantonalen BVG-Klageentscheides (ebenfalls vom 18. Januar 2005) noch nicht rechtskräftig war, entfällt eine Bindungswirkung, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, bereits aus diesem Grunde. Im Folgenden ist deshalb frei zu prüfen, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2000 führte, eingetreten ist. 
3. 
3.1 Insbesondere gestützt auf die im - anlässlich des IV-Verfahrens eingeholten - Gutachten vom 12. Oktober 2001 festgehaltenen Schlussfolgerungen der MEDAS-Ärzte, wonach der Beschwerdegegner zufolge seines psychischen Leidens (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10: F32.11], Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10: F45.4]) in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt sei, hat das kantonale Gericht, was seitens der Parteien zu Recht unbeanstandet geblieben ist, einzig dieses als invalidisierend qualifiziert (vgl. ferner auch Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 14. Dezember 1999, S. 3 oben). Folglich ist zu beurteilen, ob im fraglichen Zeitraum bis 16. September 1997 eine auf psychischen Beschwerden beruhende Arbeitsunfähigkeit bestand. 
3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde, namentlich auf Grund des Berichtes des Dr. med. W.________ vom 10. Februar 1998, festgestellt, dass der Beschwerdegegner unter anderem wegen psychischer Gesundheitsstörungen (somatoforme Schmerzstörung bei psychosozialer Problematik mit depressiver Grundstimmung) seit März 1997 - und damit während des Vorsorgeverhältnisses - zu 50 % im angestammten Beruf beeinträchtigt gewesen sei. Ferner wird gleichenorts auf die in der MEDAS-Expertise vom 12. Oktober 2001 aufgeführten, jegliche Leistungsfähigkeit um 50 % einschränkenden psychiatrischen Diagnosen verwiesen, welche wiederum auf den Ergebnissen einer durch Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, am 25. Juli 2001 konsiliarisch durchgeführten Untersuchung basieren (Bericht vom 31. Juli 2001). Daraus hat die Vorinstanz gefolgert, dass es sich bei dem im MEDAS-Gutachten erwähnten, sich invalidisierend auswirkenden Leiden um das gleiche psychische Beschwerdebild handle, das im Verlaufe des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu Zeugnisse des Dr. med. R.________ vom 18. Dezember 1996 sowie 5. und 24. Februar 1997) geführt habe. 
Die BVG-Stiftung verneint demgegenüber das Vorliegen einer bis 16. September 1997 eingetretenen psychischen Krankheit, während der Beschwerdegegner eine solche - im Sinne des kantonalen Gerichts - bejaht. 
4. 
Im vorliegenden Zusammenhang entscheidwesentlich - und nachfolgend zu prüfen - ist nicht, ob während des Vorsorgeverhältnisses ein psychisches Leiden bestanden hat, sondern, falls ein solches zu bejahen ist, ob dieses zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 f. Erw. 2a, 120 V 116 f. Erw. 2b, je mit Hinweisen; Erw. 3.1 des in SZS 2006 S. 144 auszugsweise wiedergegebenen Urteils L. vom 17. Mai 2005, B 33/03). 
4.1 Den Berichten des Dr. med. W.________ vom 24. Oktober 1997 und 10. Februar 1998 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner seit 30. Juni 1997 in dessen Behandlung stand. Weitere Konsultationen fanden im September/Oktober 1997 sowie am 3. Februar 1998 statt. Im Zeugnis vom 24. Oktober 1997 war von einem psychischen Leiden (und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit) nicht die Rede. Auch der Bericht vom 10. Februar 1998 enthält bezüglich der gesundheitlichen Entwicklung im September 1997 (noch) keine Angaben zum Vorhandensein allfälliger psychischer Beschwerden. Erst im Rahmen der Untersuchung vom 3. Februar 1998 nennt der Arzt sodann nebst zur Hauptsache somatischen Befunden einen "depressiven Aspekt". Wenn Dr. med. W.________ - in seiner Funktion als Internist, speziell Rheumatologe - im Bericht vom 10. Februar 1998 von einer somatoformen Schmerzstörung bei psychosozialer Problematik mit depressiver Grundstimmung spricht, so ist diese Diagnose durch (andere) ärztliche Unterlagen nicht belegt bzw. erscheint sie zumindest fraglich. Im MEDAS-Gutachten vom 12. Oktober 1998, auf welches die Beschwerdeführerin verweist, wird denn auch ausgeführt, Dr. med. W.________ habe zu Art und Natur der angeblichen psychosozialen Problematik keine spezifischeren Angaben gemacht. Wenn noch im Zeugnis vom 24. Oktober 1997 keine psychischen Gesundheitsstörungen erwähnt werden, kann sich die im Bericht vom 10. Februar 1998 ab März 1997 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht auf die erstmals am 3. Februar 1998 festgestellte depressive Grundstimmung bzw. die diagnostizierte psychosoziale Problematik beziehen. Daran ändert der Bericht des Dr. med. P.________ vom 13. April 2000 an die IV-Stelle, wonach bei der Erstbehandlung am 26. März 1997 eine depressive Stimmung habe festgestellt werden können, nichts; eine darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird nämlich nicht geltend gemacht. Vielmehr bezeichnet der Arzt in seinem Bericht vom 17. Dezember 1999 als Beginn der das Leistungsvermögen beeinträchtigenden posttraumatischen psychischen Belastungsstörung sowie resistenten Depression den Zeitpunkt des Unfalles vom 10. April 1999. Ebenso wenig kann aus dem letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Spitals Q.________ vom 12. Dezember 1996, in welchem - neben einem diffusen Schmerzbild und vegetativen Störungen - von einer ungünstigen psychosozialen Konstellation die Rede ist, auf eine im Wesentlichen dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Dasselbe hat für die gleichenorts wie auch im Bericht derselben Ärzte vom 12. März 1997 enthaltenen Angabe zu gelten, wonach eine psychosomatische Abklärung angebracht sei. Schliesslich hatte Dr. med. R.________ noch in seinem Bericht vom 27. Juli 1996 ein ausschliesslich somatisches Beschwerdebild diagnostiziert. 
4.2 Mit der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass für die Zeit bis zur Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit auf Grund eines psychischen Leidens nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdegegners bereits vor diesem Zeitpunkt verschlechtert und durch den Unfall vom 10. April 1999 nur eine zusätzliche Akzentuierung erfahren hätte, könnte diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen werden. Ausschlaggebend ist im hier zu beurteilenden Kontext einzig, wann das psychische Geschehen eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete. Soweit der Beschwerdegegner sich auf die spätere Entwicklung, insbesondere nach dem Unfall vom 10. April 1999, beruft, ist er nicht zu hören, weil diese fraglos ausserhalb des hier zu beurteilenden Vorsorgeverhältnisses (bis 16. September 1997) liegt. 
 
Der rechtsprechungsgemäss geforderte enge sachliche Konnex zwischen der anfänglich bestehenden, nicht auf ein psychisches Krankheitsbild zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit und der schliesslich zur Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. April 2000 führenden Invalidität ist somit zu verneinen. Angesichts dieses Ergebnisses braucht die - im vorliegenden Verfahren grundsätzlich frei überprüfbare (vgl. Erw. 2.2.2 hievor) - Frage, ob tatsächlich besondere Umstände bestehen, welche die auch bei diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess belegen (vgl. zum Ganzen: BGE 131 V 49, 130 V 396; Urteil B. vom 9. August 2004, I 767/03), nicht abschliessend beantwortet werden. 
5. 
5.1 Es stehen Versicherungsleistungen im Streit, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
5.2 
5.2.1 Die obsiegende BVG-Stiftung hat - als einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Institution - nach ständiger Praxis zu Art. 159 Abs. 2 OG, von welcher abzugehen hier kein Anlass besteht, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 150 f. Erw. 4b mit Hinweisen). 
5.2.2 Dem Ersuchen des Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung kann stattgegeben werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Vorinstanz, welche dem Beschwerdegegner zufolge Obsiegens eine Parteientschädigung zugesprochen hat, noch über das bei ihr gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu befinden haben. Dem steht der Umstand, dass sich Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zum Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung äussert, nicht entgegen, weil sich dieser Anspruch - anders als derjenige auf einen Parteikostenersatz (vgl. BGE 126 V 145 Erw. 1b) - direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Januar 2005 aufgehoben und die Klage des Beschwerdegegners vom 11. März 2004 abgewiesen. 
2. 
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Rolf Bühler, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: