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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_133/2009 
 
Urteil vom 16. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
1. Parteien 
A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. August 2009. 
In Erwägung, 
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Lenzburg die Beschwerdeführer mit Entscheid vom 24. Juni 2009 verpflichtete, die Liegenschaft GB D.________, LB Nr. 1739, Plan 23, innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides vollständig zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall; 
 
dass die Präsidentin II des Bezirksgerichts Lenzburg mit Verfügung vom gleichen Tag das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer beide erstinstanzlichen Entscheide mit Beschwerden beim Obergericht des Kantons Aargau anfochten, welches beide Rechtsmittel mit Entscheid vom 25. August 2009 abwies; 
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. Oktober 2009 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts vom 25. August 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin