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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_96/2017, 6B_105/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_96/2017 
Stiftung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Häne, 
Beschwerdeführerin 1, 
 
und 
 
6B_105/2017 
Stiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Häne, 
Beschwerdeführerin 2, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung; Zivilforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. November 2016 (4M 15 83). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 24. Juli 1980 gründete C.________ zusammen mit seiner Ehefrau und einer weiteren Person die Stiftung A.________ mit Sitz in U.________ mit dem Zweck, einen Fonds für kulturelle und soziale Zwecke sowie für Sozialforschung im Bezugsrahmen Mensch - Gesellschaft - Umwelt einzurichten. Bis am 30. April 1999 waren C.________ und seine Ehefrau für die Stiftung A.________ zeichnungsberechtigte Stiftungsräte. Am 30. April 1999 wurden X.________, der bei der Bank J.________ als Kundenbetreuer für die Stiftung amtete, und am 19. Mai 2001 D.________, der als Privatsekretär des Ehepaares C.________ auch bei der Stiftung angestellt wurde, in den Stiftungsrat gewählt. Am 18. Januar 2002 bzw. am 2. Juli 2003 verstarben C.________ und seine Ehefrau. Nach dem Tod von C.________ verblieben X.________ und D.________ als Stiftungsräte. Der aus diesen beiden Personen bestehende amtierende Stiftungsrat wählte kurz danach E.________, welcher direkter Vorgesetzter von X.________ bei der Bank J.________ war, in den Stiftungsrat.  
Die Stiftung A.________ wurde mit dem Kapital der am 16. Juli 1981 in V.________ gegründeten Stiftung B.________ gespiesen. Diese war die Hauptstiftung von C.________ und verfügte über Vermögenswerte von rund CHF 100 Millionen. Als Stiftungsräte der Stiftung B.________ fungierten die Eheleute C.________ und die vom Stifter eingesetzten liechtensteinischen Rechtsanwälte F.________ und G.________. Nach dem Tod von C.________ trat F.________ als Stiftungsrat zurück und nahmen X.________ und E.________ Einsitz im Stiftungsrat. Im Nachgang dazu wurden die Statuten geändert, die Geldflüsse über neu eröffnete Nummernkonti abgewickelt und die Stiftung H.________ gegründet. Am 24. Juli 2006 gründeten X.________ und E.________ zudem die Gesellschaft I.________ mit Sitz in W.________. 
Am 20. Dezember 2007 erhob die Bank J.________ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Veruntreuung von Stiftungsvermögen und ungetreue Geschäftsbesorgung. Am 23. September 2008 setzte die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA) die amtierenden Stiftungsräte ab und setzte eine kommissarische Verwaltung ein. D.________ und E.________ begingen im Laufe des Verfahrens Suizid. 
 
A.b. X.________ wird vorgeworfen, er habe nach dem Tod des Stifters C.________ vom 2. Juli 2003, vermutlich am 8. Juli 2003, zusammen mit D.________ ein auf den 10. Juni 2003 zurückdatiertes Protokoll einer Stiftungsratssitzung erstellt und unterzeichnet, wonach E.________ zum Stiftungsrat der Stiftung A.________ ernannt worden sei. Mit der Rückdatierung sei der Anschein erweckt worden, die Wahl sei noch zu Lebzeiten des Stifters erfolgt. Denn nach den damals gültigen Statuten sei das Recht zur Bestellung von Stiftungsräten nach dem Ausscheiden des Stifters auf die Bank L.________ und die Bank M.________ übertragen worden. Durch die Anmeldung der statutenwidrigen Wahl seien anschliessend das Handelsregisteramt und schliesslich die ZBSA getäuscht worden (Anklageziffer I).  
Im Weiteren wird X.________ zur Last gelegt, er habe am 3. September 2004 zusammen mit E.________ für die Stiftung A.________ ein Konto bei der Bank K.________ eröffnet, auf welches diese von der Stiftung B.________ CHF 500'000.-- hätten überweisen lassen. In der Zeit vom 12. November 2004 bis 3. Juli 2008 habe er zusammen mit E.________ von diesem Konto in 17 Barbezügen Beträge von insgesamt CHF 227'308.20 bezogen, welche teilweise nicht mit dem Stiftungszweck der Stiftung A.________ vereinbar gewesen seien, sondern der persönlichen Bereicherung der beiden gedient hätten. Hierunter seien namentlich u.a. Reisespesen für auswärtige Stiftungsratssitzungen gefallen, bei welchen sich die beiden teilweise von ihren Familien bzw. Lebenspartnern hätten begleiten lassen. In der Buchhaltung der Stiftung seien weder die laufenden Bezüge erfasst noch die Vermögenswerte in den Jahresrechnungen 2004 bis 2006 ausgewiesen worden (Anklageziffer II). 
X.________ wird ferner beschuldigt, er habe sich und den beiden anderen Stiftungsräten der Stiftung A.________ im Zeitraum vom 5. November 2003 bis 6. März 2006 für seine angeblich ehrenamtlich geleistete Tätigkeit als Stiftungsrat vom Konto der Stiftung B.________ bei der Bank K.________ überhöhte Sitzungsgelder und Honorare auszahlen lassen. Dabei hätten die drei Stiftungsräte in 35 Bargeldbezügen insgesamt CHF 518'750.-- erhalten, wobei CHF 164'000.-- an X.________, CHF 142'000.-- an E.________ und CHF 212'750.-- an D.________ geflossen seien. Diese Beträge seien in der Buchhaltung der Stiftung A.________ nicht erfasst worden (Anklageziffer III). 
Schliesslich wird X.________ vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 5. November 2003 bis 28. August 2008 gemeinsam mit E.________ als Stiftungsräte der Stiftung B.________ in 32 Barbezügen insg. CHF 1'746'700.-- für Sitzungsgelder, Boni, Honorare und Entschädigungen vom Konto der Stiftung B.________ bei der Bank K.________ abgezogen und weitere CHF 490'000.-- an die Gesellschaft I.________ überwiesen, insgesamt mithin CHF 2'236'700.--. Von diesem Betrag seien CHF 651'300.-- an X.________, CHF 697'400.-- an E.________ und CHF 398'000.-- an den weiteren Stiftungsrat G.________ gegangen. Zur Vertuschung und Anonymisierung dieser Bezüge seien nachträglich Rechnungen der Gesellschaft I.________ für Dienstleistungen des Jahres 2007 und der ersten Hälfte 2008 erstellt worden, denen keine erkennbaren realen Leistungen gegenüber gestanden hätten (Anklageziffer IV). 
 
B.  
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X.________ mit Urteil vom 25. Februar 2015 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Urkundenfälschung und des Erschleichens einer falschen Beurkundung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung von 8 Tagen Untersuchungshaft, wobei es die Strafe im Umfang von 10 Monaten als vollziehbar erklärte und den Strafrest in Verbindung mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufschob. Ferner verpflichtete es X.________ zur Zahlung von CHF 159'127.-- an die Stiftung A.________ und CHF 1'538'700.-- an die Stiftung B.________. Im Mehrbetrag verwies es die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Einziehung und Verwertung der gesperrten Guthaben und beschlagnahmten Vermögenswerte. 
Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft erklärte das Kantonsgericht des Kantons Luzern X.________ am 9. November 2016 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffer II) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklageziffer I und III), des Erschleichens einer falschen Beurkundung (Anklageziffer I) und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklageziffer III und IV) sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete es X.________ zur Zahlung von CHF 43'127.-- an die Stiftung A.________. Mit ihrer den zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderung verwies es diese an den Zivilrichter. Die Stiftung B.________ verwies es für ihre Schadenersatzforderung vollumfänglich auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Einziehung der gesperrten und beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände bzw. die Aufhebung der Kontosperren und Herausgabe der Vermögenswerte an den Beurteilten. Die Genugtuungsforderung von X.________ wies es ab. 
 
C.  
Die Stiftung A.________ und die Stiftung B.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie stellen Antrag, das angefochtene Urteil sei in Ziff. 2 des Dispositivs aufzuheben und X.________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Die Beschwerdeführerinnen beantragen ferner, X.________ sei in Aufhebung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Stiftung A.________ CHF 116'000.-- und der Stiftung B.________ CHF 1'538'700.-- zu bezahlen. Eventualiter sei X.________ zu verpflichten, den Betrag von CHF 116'000.-- der Stiftung B.________ zu entrichten, soweit dieser nicht der Stiftung A.________ zugesprochen werden sollte. Weiter stellen sie Antrag auf Einziehung der sichergestellten Vermögenswerte und deren anteilsmässige Zusprechung entsprechend den geltend gemachten Zivilforderungen, wobei sie sich bereit erklären, den ihnen vergüteteten Teil ihrer Zivilforderungen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abzutreten. Eventualiter sei X.________ antragsgemäss schuldig zu sprechen und die Sache zur Entscheidung über den Zivilpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil, soweit X.________ freigesprochen worden sei, aufzuheben und die Sache zur Schuldigsprechung und zum Entscheid über den Zivilpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersuchen die Stiftung A.________ und die Stiftung B.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg und die Aushändigung der sichergestellten Vermögenswerte und Gegenstände an X.________. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (vgl. Parallelverfahren 6B_85/2017). 
 
D.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
E.  
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung von 20. Februar 2017 zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 113 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden der Stiftung A.________ und der Stiftung B.________ gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
2.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass jene bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Die Privatklägerschaft muss sich mithin im Strafverfahren nicht nur als Strafklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), sondern auch als Zivilklägerin (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituieren (vgl. etwa Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 1.1, mit Hinweisen). 
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; 129 IV 95 E. 3.1; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen indes bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3, mit Hinweisen). 
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen in erster Linie das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1, je mit Hinweisen). Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, mit Hinweisen). Dies mag in Bezug auf die angeklagte Wahl von E.________ in den Stiftungsrat und die Rückdatierung des Stiftungsratsprotokoll s zutreffen, zumal dies dem Beschwerdegegner die nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen ungerechtfertigten Bezüge erlaubt hat (Beschwerde 1 S. 4). In Bezug auf die angeklagte Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Buchführung trifft dies allerdings nicht zu. Nach der Anklage hat die Unterlassung der Buchführung zur Verschleierung der Bezüge bei der Stiftung A.________ gedient. Damit handelt es sich nicht um eine Vorbereitungshandlung zu einem schädigenden Vermögensdelikt. Entgegen der Auffassung der Stiftung A.________ ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Urkundendelikt die ungetreue Geschäftsbesorgung ermöglicht haben soll (Beschwerde 1 S. 4 f.). Insofern ist die Stiftung A.________ somit nicht zur Beschwerde berechtigt. Uneingeschränkt legitimiert sind die Beschwerdeführerinnen jedoch in Bezug auf den Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Beschwerde 1 S. 2 f.; Beschwerde 2 S. 3 f.). 
 
3.  
 
3.1. Die Stiftung A.________ wendet sich in ihrer Beschwerde zunächst gegen die Freisprüche von der Anklage der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung in Bezug auf die Rückdatierung des Stiftungsratsprotokolls (Anklageziffer I).  
Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht fest, nach den Stiftungsstatuten in der Fassung vom 25. April 1997 habe der Stifter, solange er dem Stiftungsrat angehörte, die Mitglieder des Stiftungsrats selber ernannt; nach seinem Ausscheiden sei das Recht zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrats an die Bank M.________ und an die Bank L.________ bzw. - nach deren Fusion im Jahr 1998 - auf die Bank J.________ übergegangen (angefochtenes Urteil S. 8). Die Vorinstanz nimmt an, die Wahl von E.________ in den Stiftungsrat der Stiftung A.________ sei nicht an dem auf dem Stiftungsratsprotokoll vermerkten Datum vom 10. Juni 2003, sondern erst nach dem Tod des Stifters erfolgt. Da auszuschliessen sei, dass der Stifter E.________ zu Lebzeiten als Stiftungsrat der Stiftung A.________ ernannt habe und da nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Stiftungsrat die Bank L.________ und die Bank M.________ bzw. deren Rechtsnachfolgerin Bank J.________ für die Bestellung der Stiftungsratsmitglieder zuständig gewesen seien, sei die Wahl von E.________ nicht durch das zuständige Organ und mithin nicht statutenkonform erfolgt. Dem Stiftungsratsprotokoll, das Grundlage für den Eintrag im Handelsregister gebildet habe, sei erhöhte Glaubwürdigkeit zugekommen. Die in jenem verkörperte Erklärung sei sowohl hinsichtlich des Datums vom 10. Juni 2003 als auch hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl von E.________ inhaltlich unrichtig gewesen. Da die Wahl von E.________ indes unabhängig vom Datum ungültig gewesen sei, komme es auf das protokollierte Datum nicht entscheidend an. Die im Protokoll dokumentierte Wahl von E.________ stelle objektiv eine Falschbeurkundung dar. 
Die Vorinstanz nimmt weiter an, in Bezug auf die Falschbeurkundung fehle es indes am Nachweis des subjektiven Tatbestandes. Sie geht in diesem Zusammenhang davon aus, E.________ habe das Vertrauen des Stifters genossen und sei wiederholt als Stiftungsrat in dessen Stiftungen vorgesehen gewesen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass seine Wahl dem Willen des Stifters widersprochen hätte. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gelangt die Vorinstanz daher zum Schluss, der Beschwerdegegner sei der Auffassung gewesen, mit der Wahl von E.________ den Wunsch des Stifters umzusetzen. Hiefür spreche, dass der Beschwerdegegner freimütig ausgesagt habe, die Wahl sei durch ihn und D.________ erfolgt. Auch der Wortlaut des Protokolls dokumentiere klar eine Wahl durch die beiden Stiftungsräte und nicht etwa eine irgendwie geartete Ernennung durch den Stifter oder die Bank J.________. Es sei durchaus denkbar, dass sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Wahl, die vermutlich am 8. Juli 2003, d.h. sechs Tage nach dem Ableben des Stifters stattgefunden habe, seiner fehlenden Kompetenz zur Wahl nicht bewusst gewesen sei und dass er die mutmasslich von D.________ vorbereiteten Dokumente ohne vorgängige Konsultation der Stiftungsstatuten unterzeichnet habe, zumal jener als Geschäftsführer der Stiftung A.________ für diese Belange zuständig gewesen sei. Es sei somit nicht rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich der Statutenwidrigkeit der Wahl vorsätzlich gehandelt habe. Desgleichen sei entgegen der Auffassung der ersten Instanz nicht erstellt, dass er D.________ habe im Glauben lassen wollen, er handle im Namen der Bank J.________, um seine eigene Tätigkeit als Stiftungsrat vor seiner Arbeitgeberin zu verbergen. Einerseits lasse sich angesichts der Grösse dieses Kunden nicht annehmen, das Stiftungsratsmandat des Beschwerdegegners sei innerhalb der Bank J.________ nicht bekannt gewesen. Zum anderen sei dieser für jedermann einsehbar als Stiftungsrat im Handelsregister eingetragen gewesen und hätten mehrere Mitarbeiter der Bank J.________ nachweislich Kenntnis von seinem Mandat gehabt bzw. seien in die Betreuung des Kunden involviert gewesen. Dass die Mandatsmeldung des Beschwerdegegners innerhalb der Bank J.________ nicht den vorgeschriebenen Bewilligungsweg durchlaufen habe, ändere daran nichts. Damit sei nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner die objektiv unwahre Urkunde im Rechtsverkehr als wahr habe verwenden wollen, um eine Schädigung bzw. einen Vorteil zu erlangen (angefochtenes Urteil S. 12 ff.). 
 
3.2. Die Stiftung A.________ rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die unrichtige Datierung des Stiftungsratsprotokolls vom 10. Juni 2013 den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfülle, sei mit sachlichen Gründen nicht haltbar. Der Umstand, wonach die Wahl von E.________ als Stiftungsrat unabhängig vom Datum ungültig gewesen sei, könne nicht dazu führen, dass diesem keine Bedeutung zukomme. Die Frage der generellen Gültigkeit der Wahl müsse klar unterschieden werden von der Frage, zu welchem Zeitpunkt dieselbe stattgefunden habe.  
Im Weiteren rügt die Stiftung A.________ Willkür in Bezug auf die Annahme der Vorinstanz, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdegegner der Statutenwidrigkeit der Wahl von E.________ in den Stiftungsrat bewusst gewesen sei. Es gehöre zu den grundlegendsten Pflichten eines Stiftungsrats, Kenntnis vom Inhalt der Statuten zu haben und sich vor Durchführung einer Wahl über die Beschlussfähigkeit des Wahlorgans zu vergewissern. Aus den geltenden Statuten sei ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass der Stiftungsrat im vorliegenden Fall nicht beschlussfähig gewesen und die Wahl somit statutenwidrig erfolgt sei. Zudem ergebe sich aus der Rückdatierung des Protokolls, dass sich der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ganz offensichtlich Gedanken gemacht habe. Es sei ihm mithin bewusst gewesen, dass nach dem Ableben des Stifters für die Ersatzwahl des Stiftungsrats von veränderten Voraussetzungen auszugehen gewesen sei, über welche er sich indes mit der unzulässigen Wahl hinweggesetzt habe. Schliesslich sei ohne Bedeutung, ob die Wahl von E.________ dem Willen des Stifters entsprochen hätte. Dies spiele weder für den objektiven Tatbestand der Urkundendelikte noch die Frage des Vorsatzes und der Vorteils- oder Schädigungsabsicht eine Rolle. Im Übrigen sei die statutenwidrige Wahl von E.________ ausschliesslich zu dem Zweck erfolgt, um sich in erheblichem Ausmass rechtswidrige Vorteile zu verschaffen (Beschwerde 1 S. 7 ff.). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsmaxime und der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK gewährleisteten Unschuldsvermutung kommt keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).  
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft das Bundesgericht die inneren Tatsachen, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm (BGE 141 IV 369 E. 6.3; mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.  
Gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung. 
Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche nimmt die Rechtsprechung an, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Das fragliche Protokoll der Stiftung A.________ ist überschrieben mit dem Titel "Protokoll des [sic] Stiftungsratssitzung vom Dienstag, 10. Juni 2003". Es führt als anwesende Personen den Beschwerdegegner und D.________ auf und hält Zeit und Ort der Sitzung fest. Im Weiteren gibt es den Beschluss wieder, dass als weiteres Mitglied des Stiftungsrates auf eine erste Amtsdauer bis 31. Dezember 2004 E.________ ernannt werde, und hält fest, dass D.________ beauftragt worden sei, die Anmeldung im Handelsregister vorzunehmen. Schliesslich führt es die Unterschriften des Beschwerdegegners und von D.________ sowie Ort und erneut das Datum vom 10. Juni 2003 auf (angefochtenes Urteil S. 13; Beschwerdebeilage 2; Strafakten O UR K Reg. 6 Bel. 37 und SB 3 Reg. 4 Bel. 14). Mit Datum vom 10. Juni 2003 (Beschwerdebeilage 3) bzw. vom 8. September 2003 (Strafakten O UR K Reg. 6 Bel. 39/42) erfolgte die Anmeldung des neuen Mitglieds des Stiftungsrates zur Eintragung in das Handelsregister, unter Beilage des Stiftungsratsprotokolls vom 10. Juni 2003.  
Die Statuten der Stiftung A.________ vom 29. Oktober 1984 setzen in Art. 5 Ziff. 3 fest, dass der Stifter, solange er dem Stiftungsrat angehört, die Mitglieder des Stiftungsrates selber ernennt; gemäss Art. 5 Ziff. 6 Abs. 1 der Statuten ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, mindestens jedoch drei anwesend sind (Beschwerdebeilage 4; Strafakten SB 3 Reg. 2 Bel. 5 ff.). Nach der am 25. April 1997 geänderten Bestimmung von Art. 5 Ziff. 4 ging nach dem Ausscheiden des Stifters C.________ das Recht zur Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates an die Bank L.________ und an die Bank M.________ über (angefochtenes Urteil S. 8; Beschwerdebeilage 5; Strafakten O Polizei 1 Reg. 12 Bel. 1 ff.). 
 
3.4.2.  
Die Vorinstanz nimmt an, die im Stiftungsratsprotokoll dokumentierte Wahl von E.________ erfülle in objektiver Hinsicht den Tatbestand der Falschbeurkundung. Die im Stiftungsratsprotokoll verkörperte Erklärung sei sowohl hinsichtlich des Datums vom 10. Juni 2003 als auch hinsichtlich der gültigen Wahl inhaltlich unrichtig (angefochtenes Urteil S. 15). 
Das Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 10. Juni 2003 führt die anwesenden Personen auf und gibt die Wahl von E.________ als Stiftungsrat wieder. Insofern ist es inhaltlich nicht unwahr. E.________ wurde in der fraglichen Sitzung unbestrittenermassen zum Stiftungsrat ernannt. Es trifft allerdings zu, dass die Wahl statutenwidrig erfolgte und daher ungültig bzw. nichtig war (vgl. BGE 129 III 641 E. 3). Denn einerseits lag die Wahl eines neuen Stiftungsrats gemäss den geltenden Statuten weder zu Lebzeiten des Stifters noch nach dessen Tod in der Kompetenz der verbliebenen Stiftungsräte, d.h. des Beschwerdegegners und von D.________, und andererseits war der aus dem Beschwerdegegner und D.________ bestehende Stiftungsrat nicht beschlussfähig, da nur zwei Mitglieder anwesend waren. Zu diesen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Wahl äussert sich die Protokollurkunde indes nicht (vgl. BGE 131 IV 125 E. 4.5). Es fragt sich daher, ob sich die Beweiskraft des Stiftungsratsprotokolls auch auf die Gültigkeit der im Protokoll dokumentierten Wahl von E.________ in den Stiftungsrat erstreckt und das Protokoll insofern - da die Wahl durch das unzuständige Organ erfolgte - objektiv den Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15). Es mag zutreffen, dass das Protokoll in erster Linie als Grundlage für den Eintrag im Handelsregister bestimmt war und dass der Handelsregisterführer grundsätzlich von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen darf (BGE 120 IV 199 E. 3c; 114 II 68 E. 2; vgl. ferner MARTIN. K. ECKERT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016 N. 28 zu Art. 940 OR). Doch enthält im zu beurteilenden Fall das Protokoll über die Stiftungsratssitzung und den getroffenen Beschluss, anders als etwa das Protokoll der Universalversammlung einer Aktiengesellschaft, welches wahrheitswidrig die Vertretung sämtlicher Aktien festhält (BGE 120 IV 199 E. 3d; vgl. auch BGE 123 IV 132 E. 3b/bb und 4e), keine falschen Angaben. Dass das Handelsregisteramt durch die Rückdatierung davon abgehalten worden wäre, vor der Eintragung abzuklären, wer überhaupt zur Wahl in den Stiftungsrat berechtigt gewesen sei (Beschwerde 1 S. 5), lässt sich jedenfalls nicht sagen, da der Beschwerdegegner und D.________ so oder anders nicht zuständig waren. Soweit die Vorinstanz im Übrigen für den Inhalt des Registereintrags der Statuten und Stiftungsurkunden auf die Bestimmungen der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411; in Kraft seit 1. Januar 2008) verweist (angefochtenes Urteil S. 14), übersieht sie, dass diese Verordnung zum Tatzeitpunkt weder beschlossen noch gar in Kraft war, und damit für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht einschlägig ist. Abzustellen gewesen wäre auf die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV; BS 2 684; namentlich Art. 21 und 101 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält kann hier indes offenbleiben, da die Vorinstanz jedenfalls mit zureichenden Gründen den subjektiven Tatbestand verneint. 
Was die beschwerdeführende Stiftung A.________ hiegegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Dabei beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Dies genügt für den Nachweis von Willkür nicht. Die Stiftung A.________ hätte in ihrer Beschwerde vielmehr klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird ihre Beschwerde weitgehend nicht gerecht. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, aus den Aussagen von D.________ gehe nicht hervor, dass die Wahl von E.________ dem mutmasslichen Willen des Stifters widersprochen habe, unhaltbar sein soll, auch wenn dieser nie explizit erklärt hat, der Stifter habe für den Fall seines Todes E.________ als Stiftungsrat auserkoren (Beschwerde 1 S. 5). Dies gilt schon deshalb, weil E.________ nach den unwidersprochen gebliebenen Aussagen verschiedener Personen das Vertrauen des Stifters genossen hat und von diesem wiederholt als Stiftungsrat in dessen Stiftungen vorgesehen war (angefochtenes Urteil S. 16). Ferner mag zutreffen, dass sich in den Statuten der Stiftung A.________ der Wille des Stifters in Bezug auf die Wahl nach seinem Ableben widerspiegelt (Beschwerde 1 S. 6). Doch beziehen sich diese Bestimmungen allein auf die Zuständigkeit zur Wahl nach dem Tod des Stifters. Für die Frage, welche Person in diesem Fall als neuer Stiftungsrat in Betracht fällt, lässt sich den Statuten nichts entnehmen. Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass der Stifter sich in den letzten Lebensjahren schlecht entscheiden konnte, in seinen Vorhaben und Wünschen unstet gewesen ist und regelmässig neue Vorschläge vorgebracht hat, nicht zwingend, dass in Bezug auf die Nachfolgeregelung nicht ein mutmasslicher Wille feststellbar war. Schliesslich ergibt sich in diesem Punkt Willkür auch nicht daraus, dass der Beschwerdegegner die Statuten hätten kennen müssen, dass in den letzten Lebensjahren des Stifters kein klarer Wille feststellbar gewesen sei und dass sich der Beschwerdegegner in einem anderen Punkt strafbar gemacht hat. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1). 
Was die Stiftung A.________ in ihrer Beschwerde hiegegen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und zum Beweisergebnis wie in einem Berufungsverfahren frei zu plädieren. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der eigenen Darstellung der Stiftung A.________ nicht übereinstimmt oder dass auch eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint, genügt praxisgemäss nicht (BGE 141 IV 49 E. 3.4, 70 E. 2.2 und 249 E. 1.3.1; 140 III 167 E. 2.1 und 264 E. 2.3; 140 I 201 E. 6.1). Die Stiftung A.________ hätte somit klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen wird ihre Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht. So lässt sich aus dem Umstand, dass die Kenntnis der Statuten und die Prüfung der Beschlussfähigkeit zu den grundlegenden Pflichten eines Stiftungsrats gehört, nicht ableiten, dass sich der Beschwerdegegner im konkreten Fall tatsächlich im Klaren darüber war, dass die Voraussetzungen für die Wahl von E.________ nicht erfüllt waren. Jedenfalls ist dieser Schluss angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner weder die Zuständigkeit zur Wahl noch die Beschlussfähigkeit des Gremiums vorgetäuscht hat und die Ungültigkeit der Wahl somit ohne weiteres erkennbar war, nicht schlechterdings unhaltbar. Insofern ist auch ohne Bedeutung, dass der Beschwerdegegner in der zweitinstanzlichen Verhandlung ausgesagt hat, die Wahl von E.________ habe zu Lebzeiten des Stifters stattgefunden (Beschwerde 1 S. 9), zumal dies ebenfalls seine Zuständigkeit ebenfalls nicht begründet hätte und die Wahl nicht hätte legitimieren können. Inwiefern die Vorinstanz den Beschwerdegegner durch die Verneinung des subjektiven Tatbestandes von der Pflicht zur Respektierung der Stiftungsstatuten entbinden soll (Beschwerde S. 8/9), ist nicht ersichtlich. Schliesslich lässt sich der subjektive Tatbestand in Bezug auf die Falschbeurkundung bzw. Erschleichung einer falschen Beurkundung auch nicht daraus ableiten, dass der Beschwerdegegner sich wegen späterer ungerechtfertigter Bezüge der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht hat (Beschwerde S. 9). Soweit die Vorinstanz dies im vorliegenden Kontext bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, ist dies nicht zu beanstanden. Im Übrigen liegt im blossen Umstand, dass die Zusammensetzung des Stiftungsrats dem Beschwerdegegner erlaubt hat, zu einem späteren Zeitpunkt in unrechtmässiger Weise eigene Interessen zu befriedigen, noch kein unrechtmässiger Vorteil im Sinne des Tatbestandes der Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin geht in dieser Hinsicht stillschweigend davon aus, dass sich der Beschwerdegegner entgegen dem angefochtenen Urteil in allen Punkten im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat. 
Die Beschwerde der Stiftung A.________ erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Beide beschwerdeführenden Stiftungen wenden sich im Weiteren beide gegen den Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den von ihm bezogenen Abgeltungen als Stiftungsrat (Anklageziffer III), wobei auf die Beschwerden in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der Falschbeurkundung mangels Beschwerdeberechtigung nicht eingetreten werden kann (oben E. 2).  
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, der Beschwerdegegner und E.________ hätten vom Konto der Stiftung B.________ bei der Bank K.________ gemeinsam in 35 Bezügen insgesamt CHF 518'750.-- in bar abgehoben, die sie für die Ausrichtung von Sitzungsgeldern und Stiftungsratshonoraren verwendeten. Sie hätten sich in der Zeit vom 5. November 2003 bis 6. März 2008 für ihre Tätigkeit als Stiftungsräte für jede Sitzung der Stiftung A.________ ein Taggeld von CHF 4'000.-- und ein Jahreshonorar von CHF 10'000.-- sowie verschiedene Vermögensverwaltungsgebühren ausbezahlt. Insgesamt seien CHF 164'000.-- an den Beschwerdegegner, CHF 142'000.-- an E.________ und CHF 212'750.-- an D.________ ausbezahlt worden. Sämtliche Bezüge seien nachträglich mit den durch die Gesellschaft I.________ in Rechnung gestellten Forderungen verrechnet bzw. von diesen Rechnungen in Abzug gebracht worden. 
Die Vorinstanz nimmt im Bezug auf den Anklagepunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung an, es könne dahingestellt bleiben, ob die Sitzungsgelder, Honorare und Boni einer gemeinnützigen Stiftung angemessen und deren Bezüge zweckkonform gewesen seien, da die Aufwendungen nicht zu Lasten der Stiftung A.________, sondern der Stiftung B.________ erfolgt seien. Folglich sei nicht die Stiftung A.________, sondern allenfalls die Stiftung B.________ am Vermögen geschädigt worden. Der objektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei somit hinsichtlich der Stiftung A.________ nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht läge bei der gegebenen Konstellation zudem keine Schädigungs- und Bereicherungsabsicht zu deren Nachteil vor (angefochtenes Urteil S. 28 f.). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Stiftung A.________ rügt in ihrer Beschwerde in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, die Vorinstanz nehme willkürlich an, es liege kein Vermögensschaden zu ihrem Nachteil vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aufwendungen zu ihren Lasten und nicht zu denjenigen der Stiftung B.________ erfolgt. Der in Frage stehende Aufwand sei mithin bei ihr angefallen und hätte daher in ihrer Buchhaltung ausgewiesen werden müssen. Sie sei Schuldnerin der fraglichen Aufwendungen und daher auch geschädigt. Die Stiftung A.________ beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz äussere sich in willkürlicher Weise nicht zur Angemessenheit der Entschädigungen für den Stiftungsrat. Gestützt auf die Auskunft der Stiftungsaufsicht ZBSA wäre maximal ein Sitzungsgeld von CHF 1'000.-- und ein jährliches Stiftungsratshonorar von CHF 10'000.-- angemessen gewesen. Davon ausgehend hätte der Beschwerdegegner in den Jahren 2003 bis 2008 maximal Anspruch auf sechs Jahreshonorare zu je CHF 10'000.-- und CHF 35'000.-- für 35 Sitzungen, insgesamt somit auf CHF 95'000.-- gehabt. Er habe somit CHF 69'000.-- zuviel bezogen und sei als Mittäter auch verantwortlich für den von E.________ zuviel bezogenen Betrag von CHF 47'000.--. Indem der Beschwerdegegner sich und den anderen Stiftungsräten überhöhte Sitzungsgelder, Stiftungsratshonorare und Boni habe auszahlen lassen, habe er einen Vermögensschaden bewirkt. Die bezogenen Gelder seien weder mit den Statuten noch mit dem Willen des Stifters vereinbar gewesen noch seien sie korrekt verbucht worden. Der Beschwerdegegner habe daher treuwidrig gehandelt und seine Pflichten gegenüber der Stiftung verletzt. Daran ändere die spätere Verrechnung dieser Bezüge mit angeblichen Vermögensverwaltungsgebühren der erst im Nachhinein gegründeten Gesellschaft I.________ gegen die Stiftung B.________ nichts. Diese seien fiktiv und erst im Nachhinein zur Rechtfertigung der über Jahre bezogenen zu hohen Entschädigungen geltend gemacht worden (Beschwerde 1 S. 20 ff.).  
 
4.2.2. Die Stiftung B.________ wendet sich in ihrer Beschwerde für den Fall, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Schaden nicht bei der Stiftung A.________, sondern bei ihr (sc. der Stiftung B.________) eingetreten sei, Bestand haben sollte, ebenfalls gegen das angefochtene Urteil in diesem Punkt. Auch sie rügt, dass sich die Vorinstanz in willkürlicher Weise nicht dazu äussere, welche Stiftungsratshonorare und Sitzungsgelder für die Tätigkeit angemessen gewesen seien. Gestützt auf die Auskunft der ZBSA seien die bezogenen Sitzungsgelder und Honorare überzogen gewesen. Im Übrigen müsse aufgrund der vollumfänglichen finanziellen Abhängigkeit der Stiftung A.________ von ihr (sc. der Stiftung B.________) von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgegangen werden. Danach sei für die Frage, ob die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Handlungen pflichtwidrig gewesen seien, nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner dabei ihre Vermögenswerte (sc. Vermögenswerte der Stiftung B.________) oder diejenigen der Stiftung A.________ unrechtmässig verwendet habe. Soweit die Handlungen pflichtwidrig gewesen seien, seien davon in jedem Fall entweder sie selbst oder aber die vollständig von ihr abhängige Stiftung A.________ betroffen und mithin geschädigt gewesen (Beschwerde 2 S. 30 ff.).  
 
4.3.  
Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1; Treubruchtatbestand; zum entsprechenden Tatbestand des Strafgesetzbuches des Fürstentums Liechtenstein vgl. erstinstanzliches Urteil S. 46). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 5 Jahren erkannt werden (Abs. 3). 
Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Der Tatbestand setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt, wobei an dessen Nachweis angesichts der relativen Unbestimmtheit des objektiven Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 142 IV 346 E. 3.2, mit Hinweisen). 
 
4.4. Im zu beurteilenden Fall hat sich der Beschwerdegegner zusammen mit E.________ die Sitzungsgelder und Honorare für ihre Tätigkeit als Stiftungsräte der Stiftung A.________ von der Stiftung B.________, der Hauptstiftung des Stifters C.________, bei welcher sie ebenfalls als Stiftungsräte amtierten, auszahlen lassen. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, war der Bezug von Geldern für die Ausgaben der Stiftung A.________ bei der Stiftung B.________ prinzipiell zulässig, soweit sie sich jedenfalls innerhalb des vom Stiftungszweck und Statuten vorgegebenen Rahmen hielten, da die Stiftung A.________ ausschliesslich aus Geldern der Stiftung B.________ gespiesen wurde (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 29). Diese Sitzungsgelder und Honorare wurden in der Folge nicht als Personalaufwand bei der Stiftung A.________ verbucht, obwohl es sich um Abgeltungen für Stiftungsratssitzungen der Stiftung A.________ gehandelt hat und die Honorarforderungen sich gegen diese richteten. Es ist aus ihrer Buchhaltung denn auch nicht ersichtlich, dass die Vergütungen für die Tätigkeit der Stiftungsräte von der Stiftung B.________ ausgerichtet worden sind.  
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verneint. Die Beschwerdeführerin geht in diesem Punkt davon aus, die vom Beschwerdegegner und den übrigen Stiftungsräten bezogenen Sitzungsgelder und Honorare seien überhöht und dem Stiftungszweck nicht angemessen gewesen, so dass sich jene insofern ungerechtfertigt bereichert hätten. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz, wonach die Bezüge nicht ungerechtfertigt waren, ist indes, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt (E. 5), nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, der Beschwerdegegner habe mit seinem Vorgehen verhindert, dass die Stiftung A.________ nicht mehr als gemeinnützige Stiftung anerkannt worden sei und dass die Steuerbefreiung bei Offenlegung der Abgeltungen mit grosser Wahrscheinlichkeit dahingefallen wäre, ist unbehelflich. Es mag zutreffen, dass eine zur Steuerbefreiung führende Gemeinnützigkeit nicht vorliegt, wenn bei einer Stiftung der gesamte Personal- und Administrativaufwand einen verhältnismässig grossen Teil der an sich für die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks bestimmten Stiftungsmittel verzehrt (erstinstanzliches Urteil S. 29 f.; vgl. zur Steuerbefreiung juristischer Personen, welche öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, gemäss Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 lit. f StHG Urteile 2C_835/2016 vom 21. März 2017 E. 2 und 2C_162/2011 17. Oktober 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen). Ob die vom Beschwerdegegner und den übrigen Stiftungsräten bezogenen Vergütungen zur Aufhebung der Steuerbefreiung geführt hätte, kann hier indes dahinstehen, zumal diese lediglich als irrelevanter mittelbarer Schaden zu würdigen wäre. Im Übrigen hat die Verschleierung der Bezüge die Aufhebung der Steuerbefreiung gerade verhindert. Eine unmittelbare Schädigung der Stiftung A.________ durch die Honorarbezüge ist - soweit diese nicht als überhöht qualifiziert werden müssen (vgl. hiezu nachfolgend E. 4.3) - nicht ersichtlich. Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Schädigung der Stiftung B.________ unter diesem Anklagepunkt nicht geprüft hat (Beschwerde S. 8), weist sie doch darauf hin, dass sie diese Frage unter der Anklageziffer IV erörtere (angefochtenes Urteil S. 29; vgl. auch S. 40 f.). Schliesslich ist in diesem Kontext anzumerken, dass sich die Gemeinnützigkeit auf die Stiftung und nicht auf ihre Organe bezieht und dass Ehrenamtlichkeit nicht auf Kosten der Professionalität gehen darf. Es wird in der Literatur daher mit guten Gründen darauf hingewiesen, dass nicht einzusehen sei, inwiefern eine zeit- und leistungsgerechte Entlöhnung der Stiftungsorgane der Zweckverfolgung von gemeinnützigen Stiftungen schaden soll (so GRÜNINGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., 2014, N. 27 zu Art. 83; LORANT BAUMANN, Honorierung von Stiftungsräten, Jusletter 9. August 2010, RZ. 6 und 12 ff.). 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
5.  
 
5.1. Die Stiftung B.________ wendet sich in ihrer Beschwerde gegen den Freispruch des Beschwerdegegners von der Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Abgeltungen und Entschädigungen als Stiftungsrat (Anklageziffer IV).  
Die Vorinstanz stellt in dieser Hinsicht fest, der Beschwerdegegner und E.________ hätten in der Zeit vom 5. November 2003 bis 28. August 2008 als Stiftungsräte der Stiftung B.________ von deren Konto bei der Bank K.________ in 32 Barbezügen CHF 1'746'700.-- bezogen, wovon CHF 651'300.-- an den Beschwerdegegner, CHF 697'400.-- an E.________ und CHF 398'000.-- an G.________ gingen, sowie CHF 490'000.-- an die Gesellschaft I.________ überwiesen. Die Barbezüge seien für Sitzungsgelder von CHF 4'000.-- pro Sitzung, für zusätzlich geleistete Arbeitsstunden bzw. Management Fees à CHF 600.-- sowie für Boni erfolgt. Die Vermögensverwaltungsgebühr von 0,4 % p.a. des Gesamtvermögens sei nachträglich im Rahmen der Erstellung der Buchhaltung der Stiftung B.________ beschlossen und rückwirkend bis ins Jahr 2003 durch die neu gegründete Gesellschaft I.________ der Stiftung B.________ in Rechnung gestellt worden. Die Barbezüge seien nach Rechnungstellung durch die Gesellschaft I.________ vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht und im Verrechnungskonto der Stiftung B.________ entsprechend verbucht worden. 
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die vom Stiftungsrat gesondert erhobene Vermögensverwaltungsgebühr stehe weder im Widerspruch zu den Statuten noch sei ein entgegenstehender Stifterwille manifest. Die Statuten der Stiftung B.________ hätten dem Stiftungsrat hinsichtlich Vermögensverwaltung bzw. -anlage grösstmögliche Befugnisse gewährt. Es habe dem Stiftungsrat mithin frei gestanden, die Vermögensverwaltung selbst vorzunehmen oder diese extern zu vergeben. Dabei stelle die verrechnete Gebühr von 0,4 % p.a. des verwalteten Vermögens bei einem Stiftungsvermögen von über CHF 100 Millionen eine marktkonforme Vergütung dar. Eine marktkonforme Entschädigung habe auch nicht per se der gemeinnützigen Ausrichtung der Stiftung B.________ widersprochen. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 13 der Statuten vom 24. April 2003, wonach das Honorar der Stiftungsräte auf dem Minimum der gültigen Tarife gehalten werden solle, beziehe sich lediglich auf die Tätigkeit als Stiftungsrat und äussere sich nicht über die Entschädigung allfälliger zusätzlicher Leistungen. Im Übrigen stehe ausser Frage, dass die Verwaltung in bester Art und Weise eines Vermögens wie desjenigen der Stiftung B.________ einen über die ordentliche Stiftungsratstätigkeit hinausgehenden Zeit- und Ressourceneinsatz erfordert habe. Aus den vorhandenen Unterlagen und Aufzeichnungen des Beschwerdegegners ergebe sich denn auch, dass dieser das Vermögen professionell verwaltet und einen entsprechenden Aufwand betrieben habe. Fraglich sei einzig, ob das durch den Stiftungsrat am 31. Mai 2006 beschlossene und hernach in Rechnung gestellte Honorar von CHF 10'000.-- und CHF 4'000.-- Sitzungspauschale für die Stiftung B.________ wie auch für die Stiftung A.________ zulässig gewesen sei. Zudem habe sich der Arbeitsaufwand der Stiftungsräte nach dem Ableben des Stifters, der zu Lebzeiten den Hauptteil der Aufgaben selbst wahrgenommen habe, erheblich erhöht. Die Stiftungsräte seien nunmehr auch für die Verwaltung der Stiftungen und ihres Vermögens sowie deren Vertretung nach aussen zuständig gewesen, so dass aufgrund der erhöhten Verantwortung eine Erhöhung des Stiftungsratshonorars und der Sitzungsgelder grundsätzlich gerechtfertigt gewesen sei. Die Frage müsse indes nicht abschliessend geklärt werden, da der subjektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sei. 
Die Vorinstanz geht in diesem Kontext davon aus, dass sämtliche Vorbezüge ab dem Konto der Stiftung B.________ - auch jene betreffend die Tätigkeiten für die Stiftung A.________ - mit den nachträglich durch die Gesellschaft I.________ in Rechnung gestellten Forderungen verrechnet und somit vom Honorar des Beschwerdegegners und von E.________ in Abzug gebracht worden seien. Ferner seien die in den Rechnungen geltend gemachten Vermögensverwaltungsgebühren von 0,4 % p.a. auf dem verwalteten Gesamtvermögen zulässig gewesen. Diese beliefen sich für die Jahre 2003 bis 2007 gemäss den Rechnungen auf insgesamt CHF 2'142'900.--, die Barbezüge in dieser Zeit auf CHF 2'251'450.--. Die Differenz von CHF 108'550.-- werde, soweit man die von der ersten Instanz als noch angemessen erachteten CHF 10'000.-- Stiftungsratshonorar sowie CHF 4'000.-- Sitzungsgeld zugrunde lege, durch Honorare und Sitzungsgelder für die Jahre 2003 bis 2007 bei Weitem gedeckt. Dies gelte selbst dann, wenn man die in den Rechnungen 2003 bis 2007 fakturierten Sitzungsgelder betreffend die Stiftung A.________ unberücksichtigt lassen wollte. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, aufgrund der Aktenlage könne trotz Fehlens einer gültigen Wahl des Beschwerdegegners und von E.________ in den Stiftungsrat der Stiftung B.________ nicht auf Vorsatz des Beschwerdegegners hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens und einer Vermögensschädigung der Stiftung B.________ sowie auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden, zumal der Beschwerdegegner private Aufzeichnungen der Geldbezüge geführt habe und über das Ganze betrachtet nicht mehr bezogen habe, als unter Anwendung einer marktkonformen Vermögensverwaltungsgebühr und der vorinstanzlich anerkannten Entschädigungen ohnehin zulässig gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 37 ff.). 
 
5.2. Die Stiftung B.________ rügt in ihrer Beschwerde zunächst Willkür in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Erhebung von Vermögensverwaltungsgebühren von 0,4 % p.a. kumulativ zum jährlichen Stiftungsratshonorar und den Sitzungsgeldern zulässig gewesen sei. Der Beschwerdegegner und die weiteren Beteiligten hätten über Jahre hinweg in sehr massgeblichem Umfang in bar Gelder bezogen, wobei sie offenbar selber nicht gewusst hätten, für welche Leistungen sie die entsprechenden Zahlungen erhalten hätten. Der Aufwand des Beschwerdegegners sei mit dem jährlichen Stiftungsratshonorar von CHF 10'000.--, der Sitzungspauschale von CHF 4'000.-- und zusätzlichen 50 Arbeitsstunden à CHF 400.--, mithin mit einer jährlichen Entschädigung von CHF 50'000.-- grosszügig abgegolten gewesen. Es sei reine Spekulation und beruhe auf einer einseitigen Beweiswürdigung zugunsten des Beschwerdegegners, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, eine professionelle Vermögensverwaltung zu einem marktkonformen Tarif habe dem Stifterwillen entsprochen. Dies stehe der Tatsache entgegen, dass der Stifter noch im hohen Alter und bis zu seinem Tod die Vermögensverwaltung selbst vorgenommen habe. Zudem sei die Vermögensverwaltung hier gerade nicht ausgelagert worden und habe der Beschwerdegegner dieselbe nach seinen Angaben in der Freizeit ausgeübt, was nicht mit einer professionellen Vermögensverwaltung durch eine Bank gleichgesetzt werden könne. Der Stifter habe gerade aus dem Grund, dass die Vermögensverwaltung durch den Stiftungsrat selbst möglichst professionell geführt werden konnte, stets Fachleute aus dem Finanzbereich als Stiftungsräte in Betracht gezogen. Die Auffassung der Vorinstanz, es sei aus haftungstechnischen Gründen im Sinne des Stifters gewesen, dass die Vermögensverwaltung nicht an ein Finanzinstitut übergeben werde, sei unhaltbar. Denn es sei abwegig anzunehmen, das beim Beschwerdegegner und bei E.________ verfügbare Haftungssubstrat sei grösser gewesen, als etwa bei deren Arbeitgeberin Bank J.________. Zudem hätten die Stiftungsräte offensichtlich versucht, ihr Haftungsrisiko zu Lasten des Stiftungsvermögens zu minimieren. Die Vorinstanz blende im Weiteren aus, dass die Gesellschaft I.________ erst im Nachhinein Vermögensverwaltungsgebühren geltend gemacht habe und dass offensichtlich für die über Jahre hinweg bezogenen Bargeldbeträge im Nachhinein eine Begründung habe konstruiert werden müssen. Es sei völlig unglaubhaft, dass der Beschwerdegegner über Jahre hinweg eine "professionelle Vermögensverwaltung" im Gegenwert von 0,4 % des Stiftungsvermögens erbracht habe, ohne je eine Entschädigung für diese nach seiner Darstellung zeitintensive Leistung vereinbart zu haben. Desgleichen sei nicht nachvollziehbar, dass über eine Gesellschaft, welche erst im Jahr 2006 gegründet worden sei, Vermögensverwaltungsgebühren für die Jahre 2003 bis 2007 geltend gemacht würden, zumal die Gesellschaft I.________ vor ihrer Gründung gar keine Vermögensverwaltungsleistungen habe erbringen können und auch nicht berechtigt gewesen sei, solche in Rechnung zu stellen. Die Vorinstanz habe demnach nicht berücksichtigt, dass die Vermögensverwaltungsgebühren fiktiv seien und erst im Nachhinein zur Rechtfertigung der viel zu hohen Bezüge über die nachträglich gegründete Gesellschaft I.________ geltend gemacht worden seien. Die Vermögensverwaltungsgebühren von 0,4 % auf dem Gesamtvermögen seien mithin unzulässig gewesen. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Aufwendungen für die Vermögensverwaltung bereits mit den erhöhten Stiftungsratsentschädigungen vergütet worden seien. Die im Nachhinein geltend gemachten zusätzlichen Vermögensverwaltungsgebühren vermöchten die strafrechtlich relevanten überhöhten Bezüge nicht zu rechtfertigen. Ob das Vermögen in den fraglichen Jahren habe gesteigert werden können, sei in diesem Kontext unerheblich. Es gehe allein um die Frage, ob die Bezüge durch den Beschwerdegegner und E.________ gerechtfertigt gewesen seien. Zudem leuchte nicht ein, inwiefern die im Zusammenhang mit der Stiftung A.________ geltend gemachten Honoraransprüche mit der angeblichen Gebühr für die Verwaltung ihres Vermögens (sc. der Stiftung B.________) solle verrechnet werden können (Beschwerde 2 S. 6, 15 ff.).  
Die Stiftung B.________ rügt ferner eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand. Der Beschwerdegegner habe als langjähriger Vertrauter des Stifters dessen Prinzipien und Willen bezüglich der Entschädigung seiner Stiftungsräte und die Transparenz innerhalb der Stiftung genau gekannt. Der Stifter habe stets nur eine minimale Entschädigung seiner Stiftungsräte vorgesehen und dies auch ausdrücklich in Art. 7 der Statuten festgehalten. Ebenso habe er Wert auf eine Buchführung gelegt, welche durch eine externe Kontrollinstanz geprüft werde. Diese statutarische Regelung sei dem Beschwerdegegner bekannt gewesen. Nur ein Jahr nach seiner Wahl in den Stiftungsrat habe dieser die vollständige Revision der Stiftungsstatuten angeregt, bei welcher die Bestimmungen zur minimalen Entschädigung und zu allen externen Kontrollinstanzen ersatzlos gestrichen worden seien. Daraus ergäben sich in klarer Weise Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Der Beschwerdegegner habe in mittäterschaftlichem Handeln mit E.________ sich und den anderen Stiftungsräten Vermögensverwaltungsgebühren und Boni ausbezahlt, die weder so vorgesehen noch in irgendeiner Weise zu rechtfertigen gewesen seien und habe in der Folge versucht, diese Bezüge nachträglich durch die Gründung einer Offshore-Gesellschaft mit Sitz in W.________ und Verrechnungen mit angeblichen Dienstleistungen zu vertuschen. Der Stiftungsrat habe erst im Jahr 2006, als eine amtliche Sorgfaltspflichtprüfung angestanden und die Finanzmarktaufsicht von T.________ strengere Gesetze für Stiftungen vorbereitet habe, Handlungsbedarf in Bezug auf die Buchführung erkannt. Am Nachweis des subjektiven Tatbestandes ändere nichts, dass der Beschwerdegegner im Nachhinein angebe, er habe eine Buchhaltung gewünscht, E.________ dies aber abgelehnt habe. Schliesslich sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass sie (sc. die Stiftung B.________) nicht zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet gewesen sei, im Kontext der ungetreuen Geschäftsbesorgung zugunsten des Beschwerdegegners sprechen solle. In objektiver Hinsicht habe der Beschwerdegegner als - faktischer - Stiftungsrat eine geschäftsleitende Stellung innegehabt. Am treuwidrigen Verhalten durch die Bezüge ungerechtfertigter Vermögensverwaltungsgebühren und Boni ändere nichts, dass das Stiftungsvermögen insgesamt angestiegen sei, zumal die Verwaltung des Stiftungsvermögens Aufgabe des Stiftungsrats gewesen sei (Beschwerde 2 S. 21 ff.). 
 
5.3.  
Die Statuten der Stiftung B.________ vom 24. März 2002 sehen in Art. 7 Abs. 13 u.a. vor, dass das Honorar der Stiftungsräte auf dem Minimum der gültigen Tarife gehalten werden solle. Gemäss Art. 8 der Statuten soll der Stiftungsrat das Vermögen der Stiftung auf die beste Art und Weise verwalten, wobei ausdrücklich nicht vorgeschrieben werden sollte, in welcher Weise das Stiftungsvermögen anzulegen sei. Nach der genannten Bestimmung war der Stiftungsrat also in keiner Weise in der Verwaltung des Vermögens eingeschränkt und hatte dazu die grösstmöglichen Befugnisse (Beschwerdebeilage 10; Strafakten O SB 3 Reg. 13 Bel. 154 f.). Entgegen der Auffassung der Stiftung B.________ ist der Schluss der Vorinstanz, wonach sich aus Art. 8 nicht ableiten lässt, dass die Tätigkeit des Stiftungsrats die Vermögensverwaltung umfasst, nicht zu beanstanden. Aus der Bestimmung geht lediglich hervor, dass der Stiftungsrat hiefür verantwortlich war, was miteinschliesst, dass er die Verwaltung an Externe herausgeben durfte. Unbestritten ist ferner, dass die verrechneten Gebühren von 0,4 % p.a. des verwalteten Vermögens angesichts der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Verwaltung eines Stiftungsvermögens von CHF 100 Millionen eine marktkonforme Vergütung darstellte (angefochtenes Urteil S. 39;erstinstanzliches Urteil S. 43). Nicht schlechterdings unhaltbar ist überdies auch der Schluss der Vorinstanz, die Bestimmung von Art. 7 Abs. 13 der Statuten beziehe sich lediglich auf die Tätigkeit als Stiftungsrat und schliesse eine Entschädigung allfälliger zusätzlicher Leistungen nicht aus. Für diese Auffassung spricht nach den Feststellungen der Vorinstanz auch die Handhabung der Entschädigungen durch den Stifter selbst (angefochtenes Urteil S. 39). Schliesslich nimmt die Vorinstanz auch zu Recht an, dass eine marktkonforme Entschädigung nicht per se der gemeinnützigen Ausrichtung einer Stiftung widerspricht (angefochtenes Urteil a.a.O.; vgl. oben E. 4.4 a.E.). Soweit die Entschädigungen für die Stiftungsräte marktkonform waren, liegt somit objektiv kein Schaden vor, zumal der vom Beschwerdegegner und den weiteren Stiftungsräten betriebene Aufwand für eine professionelle Verwaltung des Vermögens nicht in Frage steht und dieser sich auch in der Steigerung des Vermögens um CHF 19 Millionen niedergeschlagen hat (angefochtenes Urteil S. 39 f.). Dass die in Rechnung gestellten Bemühungen subjektiv unbrauchbar gewesen wären oder dass der Beschwerdegegner höhere Risiken als vereinbart eingegangen wäre, welche sich als Schaden manifestieren würden, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Individualisierung des Schadens GUNTHER ARZT, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 166 ff. zu Art. 146; STRATENWERTH ET AL., Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N. 53 f.; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, N. 1205; vgl. auch HANS KUDLICH, Die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag, in: Dogmatik und Praxis des strafrechtlichen Vermögensschadens, hrsg. von Thomas Fischer et al, Baden-Baden 2015, S. 123 ff.). Abgesehen davon verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf, dass bei einer Vermögensverwaltung durch Externe wohl eine höhere Gebühr angefallen wäre. In Würdigung der handschriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdegegners und von E.________ gelangt die Vorinstanz sodann zutreffend zum Ergebnis, der Aufwand für die Vermögensverwaltung sei nicht schon durch das jährliche Stiftungshonorar von CHF 10'000.--, der Sitzungspauschale von CHF 4'000.-- und zusätzlich maximal 50 Arbeitsstunden pro Jahr zu CHF 400.--, welche Entschädigung von allen Seiten als angemessen erachtet wird (vgl. Beschwerde S. 9; angefochtenes Urteil S. 41; erstinstanzliches Urteil S. 40; Anklageschrift S. 37 f.), abgegolten gewesen. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht unhaltbar, zumal sich der Arbeitsaufwand für die Stiftungsräte nach dem Tod des Stifters, der zu Lebzeiten die Vermögensverwaltung und administrativen Aufgaben selbst wahrgenommen hatte, erheblich erhöht hat und die Jahresrechnungen der Stiftung der Jahre 1990 bis 2003 zu Lebzeiten des Stifters nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz unter der Position "Sonstiger Aufwand EFS (sc. C.________) wiederholt teils namhafte Beträge ausgewiesen haben (angefochtenes Urteil S. 39). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schliesslich der Schluss der Vorinstanz, die genannte Sitzungspauschale, das Sitzungsgeld und das Stiftungsratshonorar seien auch in Bezug auf die Stiftung A.________ angemessen gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Anklage davon ausgeht, dass neben einem jährlichen Honorar von CHF 10'000.-- nur ein Sitzungsgeld von maximal CH 1'000.-- pro Sitzung vertretbar gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 27; Anklageschrift S. 22; erstinstanzliches Urteil S. 28 f.), stützt sie sich auf eine Auskunft der Stiftungsaufsicht ZBSA. Diese äussert sich indes allein zur zulässigen Höhe von Entschädigungen gemeinnütziger und steuerbefreiter Stiftungen und sagt nichts aus über die objektive Angemessenheit der konkreten Abgeltungen für die geleisteten Aufwendungen. Dass die Statuten der Stiftung A.________ keine Vorgaben für eine Entschädigung aufwiesen, ändert daran nichts, zumal sich daraus nichts über die Angemessenheit einer Entschädigung ableiten lässt. 
Kein Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil schliesslich auch, soweit die Vorinstanz annimmt, der Nachweis des subjektiven Tatbestandes sei nicht erbracht. Sie stützt sich hiefür auf den Umstand, dass der Beschwerdegegner zumindest private Aufzeichnungen machte und nach seinen eigenen Angaben eine Buchführung gewünscht habe. Was die Stiftung B.________ hiegegen in ihrer Beschwerde einwendet, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. So lässt sich namentlich aus dem Aussageverhalten des Beschwerdegegners im Untersuchungsverfahren nichts in Bezug auf den subjektiven Tatbestand ableiten, zumal die beschuldigte Person im Verfahren weder einer Aussage- noch einer strafbewehrten Wahrheitspflicht untersteht (Art. 113 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für die Statutenänderungen und weiteren Vorkehren, welche der Beschwerdegegner nach seiner Wahl in den Stiftungsrat mitgetragen hat, und die Gründung der Gesellschaft I.________. Der von der Stiftung B.________ im Verfahren vertretene Standpunkt gründet diesbezüglich auf einer blossen Interpretation dieser Handlungen. 
Insgesamt mag das Verhalten des Beschwerdegegners in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz den Sorgfalts- und Verhaltenspflichten eines Stiftungsrats einer (mutmasslich) gemeinnützigen Stiftung nicht angemessen gewesen sein und dem Standard einer "Good Governance" (angefochtenes Urteil S. 42) nicht entsprochen haben. Insofern hat dieses in verschiedener Hinsicht zu berechtigten Zweifeln Anlass gegeben. Doch erweist sich das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht insgesamt nicht als schlechterdings unhaltbar. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerinnen für ihren Standpunkt gute Gründe anführen können und dass ihre Sichtweise ebenso vertretbar erscheint, doch genügt dies praxisgemäss für den Nachweis von Willkür nicht (oben E. 2.4.2). 
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
6.  
 
6.1. Beide beschwerdeführenden Stiftungen wenden sich in ihren Beschwerden zuletzt gegen die Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg.  
Die Stiftung A.________ macht in ihrer Beschwerde geltend, der Beschwerdegegner und E.________ hätten in den Jahren 2003 bis 2007 gesamthaft CHF 306'000.-- bezogen. Ausgehend von einer zulässigen Entschädigung von maximal CHF 95'000.-- (je sechs Jahreshonorare zu CHF 10'000.-- und CHF 35'000.-- für maximal 35 Sitzungen) seien lediglich CHF 190'000.-- gerechtfertigt gewesen seien. Der Beschwerdegegner habe demnach CHF 69'000.-- zuviel bezogen. Zudem sei er als Mittäter verantwortlich für den Betrag von CHF 47'000.--, welcher an E.________ gegangen sei. Daraus ergebe sich die Zivilforderung von CHF 116'000.-- (Beschwerde 1 S. 22 f.). 
Die Stiftung B.________ geht in ihrer Beschwerde von einer angemessenen Entschädigung für die Jahre 2003 bis 2008 von CHF 300'000.-- aus (Jahreshonorar von 10'000.-- sowie pro Jahr fünf Sitzungspauschalen von CHF 4'000.-- und 50 zusätzlich entschädigte Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 400.--). Für weitere Bezüge und Entschädigungen habe kein Raum bestanden. Damit habe sich der Beschwerdegegner zu ihren Lasten mindestens im Betrag von CHF 596'000.-- ungerechtfertigt bereichert. Zudem sei er mittäterschaftlich verantwortlich für die ungerechtfertigten Bezüge von E.________ in der Höhe von CHF 642'400.-- sowie die Zahlung von CHF 300'000.-- an G.________. Daraus ergebe sich eine Schadenersatzforderung von CHF 1'538'700.--, zu deren Zahlung der Beschwerdegegner zu verpflichten sei. Vorsorglich macht die Stiftung B.________ zudem eine Zivilforderung betreffend jene Bezüge geltend, welche durch die Stiftungsräte der Stiftung A.________ im Betrag von Fr. 116'000.-- bezogen worden seien (Beschwerde 2 S. 33 f.). 
Beide Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die im vorliegenden Strafverfahren auf den Nummernkonten der Gesellschaft I.________ und des Beschwerdegegners sowie in dessen Safe sichergestellten Vermögenswerte seien ihnen zu Unrecht entzogen worden und an sie zurückzuerstatten. Ein Deliktskonnex sei offensichtlich. Die sichergestellten Vermögenswerte im Gesamtbetrag von CHF 1'089'954.-- (zuzüglich Goldmünzen) seien daher - zuzüglich allfälliger Zinsen - einzuziehen und ihnen anteilsmässig zu den zugesprochenen Zivilforderungen zuzusprechen. Im Gegenzug erklärten sie sich bereit, den ihnen vergüteten Teil der Zivilforderungen im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB an den Staat abzutreten (Beschwerde 1 S. 23 f.; Beschwerde 2 S. 34 f.). 
 
6.2. Die Vorinstanz nimmt an, hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Stiftung B.________ ergehe ein vollumfänglicher Freispruch. Die Zivilklage der Stiftung B.________ erscheine nicht spruchreif, weshalb diese nach Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO an den Zivilrichter zu verweisen sei. Hinsichtlich der Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Stiftung A.________ erfolge lediglich in einem Punkt ein Schuldspruch. Ihre Zivilklage sei im Umfang von CHF 43'127.-- gutzuheissen. Mit ihrer den zugesprochenen Betrag übersteigenden Forderung werde die Stiftung A.________ auf den Zivilweg verwiesen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sei das auf das Konto der Dienststelle Finanzen des Kantons Luzern bei der Luzerner Kantonalbank überwiesene Guthaben des Beschwerdegegners einschliesslich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen, abzüglich allfälliger Spesen, nach Art. 70 Abs. 1 StGB im Betrag von CHF 43'127.-- einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils an die Stiftung A.________ auszubezahlen; das den Betrag von CHF 43'127.-- übersteigende Guthaben sei nach Rechtskraft des Urteils an den Beschwerdegegner zu überweisen (angefochtenes Urteil S. 45).  
 
6.3. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Die Freisprüche des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung bleiben daher bestehen. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz und für die Einziehung der beschlagnahmen Vermögenswerte zur Vewendung zugunsten der Beschwerdeführerinnen als Geschädigte in diesen Anklagepunkten. Das angefochtenes Urteil ist daher im Zivilpunkt und in Bezug auf die Einziehung nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Aus diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_96/2017 und 6B_105/2017 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog