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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 418/05 
 
Urteil vom 16. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
H.________, 1972, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Schweiz, Recht, Mythenquai 2, 8002 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1972 geborene H.________ war seit dem 27. Februar 1995 im Verein X.________ als Turnlehrerin tätig und in dieser Eigenschaft bei den Alpina Versicherungen (heute: "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Dezember 1996 wurde sie als Lenkerin eines Personenwagens auf der Autobahn Richtung M.________ in eine Auffahrkollision verwickelt. Als sie wegen eines Staus bremsen musste, konnte der nachfolgende Wagen nicht mehr rechtzeitig stoppen und kollidierte mit ihrem Fahrzeug. H.________ zog sich bei diesem Unfall laut Zeugnis des erstbehandelnden Arztes der Chirurgischen Klinik Dr. R.________ vom 14. Dezember 1996 eine Distorsion II° der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte Prellung der Brustwirbelsäule zu, während eine Beifahrerin eine Fraktur des Halswirbels C2 erlitt. Gemäss Bericht vom 8. Januar 1997 fand der Hausarzt Dr. med. K.________ am 17. Dezember 1996 Druckdolenzen, insbesondere des M. sternocleidomastoideus und Muskelverspannungen im Bereich der HWS. Er diagnostizierte eine HWS-Distorsion II°, ein posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom, Prellungen distal und eine Kontusion der Tibia links. Im Anschluss an den Unfall war H.________ bis 5. Januar 1997 zu 100 % und anschliessend bis 4. Mai 1997 zu 75 % arbeitsunfähig. Der Neurologe Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 28. April 1997 und im Zeugnis vom 11. Juni 1997 einen Zustand nach heftigem HWS-Trauma (Beschleunigung, seitliche Distorsion und Rotation) infolge Heckkollision mit Drehbewegung des Autos. Für die Zeit vom 5. Mai bis 30. September 1997 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 % und ab 1. Oktober 1997 25 %. Der Neurologe Dr. med. S.________ liess in der Folge ein MRI der HWS anfertigen, welches laut Bericht vom 31. Mai 1999 bis auf eine leicht angedeutete Fehlhaltung im mittleren HWS-Bereich normale Verhältnisse zeigte. Der deutsche Haftpflichtversicherer beauftragte daraufhin Prof. Dr. med. W.________ mit einem orthopädischen Gutachten, welches am 19. Januar 2001 erging. Demnach konnten die geltend gemachten Beschwerden nicht objektiviert werden. Die "Zürich", welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, stellte diese Leistungen am 17. November 2003 verfügungsweise mit Wirkung ab 30. September 2003 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Daran hielt sie, unter Berücksichtigung des neurologischen Gutachtens des Dr. med. A.________ vom 1. November 2004 mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2005 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die "Zürich" zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich Heilungskosten, Taggeldleistungen, eine angemessene Invalidenrente und eine 5%ige Integritätsentschädigung. 
 
Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalles vom 14. Dezember 1996 über den Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung zum 30. September 2003 hinaus Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder sowie allenfalls auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hat. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen versichertem Unfallereignis und den darauf zu Tage getretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2, 405 f. Erw. 2.2 und 4.3.1, je mit Hinweisen) und bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 117 V 359) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen, zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird. Mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 hat sich am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie dessen Bedeutung als Anspruchsvoraussetzung nichts geändert (Urteil S. vom 5. September 2006, U 47/06 mit Hinweisen). Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3, 122 V 160 ff. Erw. 1c, je mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Laut Gutachten des Dr. med. A.________ vom 1. November 2004 wurden folgende Diagnosen gestellt: "Indirektes HWS-Trauma, zervikales vertebrales Schmerzsyndrom, intermittierende Parästhesien in der Hand, ätiologisch ungeklärt, C8 Reizung möglich". Aufgrund der Erwägungen des kantonalen Gerichts und der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie der Vernehmlassung der "Zürich" ist unbestritten, dass zwischen dem Unfall und der aktuellen, organisch nicht nachweisbaren, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschädigung nach Schleudertrauma der HWS (Gutachten des Prof. Dr. med. W.________ vom 19. Januar 2001 und des Dr. med. A.________ vom 1. November 2004) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 
3.2 Zu prüfen ist daher einzig, ob auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen ist, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. 
3.3 Neben der allgemeinen Adäquanzformel (BGE 129 V 181 Erw. 3.2 mit Hinweis) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt (BGE 115 V 133) und diese für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der HWS auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen ist, für analog anwendbar erklärt (BGE 117 V 359). Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint, bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 117 V 366 Erw. 6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 117 V 366 Erw. 6a; zu den teilweise unterschiedlichen Kriterien vgl. BGE 129 V 184 Erw. 4.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa): 
 
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; 
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; 
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; 
- Dauerbeschwerden; 
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; 
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; 
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. 
4. 
4.1 Die "Zürich" ordnete die Auffahrkollision vom 14. Dezember 1996 zunächst den Unfällen im mittleren Bereich und innerhalb dieses Bereiches eher an der Grenze zu den leichten Fällen liegend zu. Bei der Beurteilung der Schwere des Unfalles liess sich der Unfallversicherer von einigen, in der Verfügung vom 17. November 2003 nur unvollständig zusammengefassten Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts leiten, wobei sich die Auswahl als nicht repräsentativ erweist, da es sich bei den zum Vergleich herangezogenen, gerichtlich beurteilten Unfällen nur teilweise um Auffahrkollisionen handelt. Mit dem genauen Hergang des von der Beschwerdeführerin konkret erlittenen Unfallereignisses hat sich die Beschwerdegegnerin nicht näher auseinandergesetzt. Insbesondere blieb namentlich die Frage unbeantwortet, mit welcher Wucht das Fahrzeug der Versicherten beim Zusammenprall erfasst wurde. Die Schwere einer Auffahrkollision hängt in erster Linie von der Geschwindigkeitsänderung der beteiligten Fahrzeuge ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft beispielsweise Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal in der Regel als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein, ging jedoch bei Vorliegen einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) wiederholt von einem leichten Unfall aus (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2). Im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 begnügte sich die Beschwerdegegnerin bei der Sachverhaltsfeststellung mit einem Verweis auf die (korrekte) Darlegung des Unfallhergangs in der Verfügung. Das Ereignis ordnete sie dem mittleren Schwerebereich zu, ohne es dort in der Nähe der schweren oder der leichten Unfälle anzusiedeln. Zur Begründung verwies sie auf die in der Verfügung erwähnten Beispiele aus der Rechtsprechung und die Unfallschilderung im Polizeirapport. Zudem berief sie sich auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einer Lichtsignalanlage. Dabei wird jedoch übersehen, dass sich der zur Diskussion stehende Unfall auf der Autobahn und somit unter damit nicht ohne weiteres vergleichbaren Umständen ereignet hat. 
4.2 Gemäss Sachverhaltsdarstellung des kantonalen Gerichts hat sich das Unfallereignis wie folgt ereignet: "Am 14. Dezember 1996 erlitt sie [die Versicherte] auf der Autobahn Z.________ vor M.________ einen Autounfall, als sie wegen eines Staus bremsen musste und der nachfolgende Wagen mit ca. 80 km/h von hinten in ihr Auto auffuhr, wobei die Versicherte das nahende Unheil kommen sah und ihren Wagen nach rechts lenkte, um einen Aufprall auf den vorderen Wagen zu vermeiden". Die Vorinstanz bezog sich dabei auf die Unfallmeldung vom 18. Dezember 1996. Sodann hat sie erwogen, in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin sei das Ereignis vom 14. Dezember 1996 als Unfall im mittleren Bereich zu qualifizieren, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten werde. Die Versicherte habe das von hinten herannahende Fahrzeug kommen sehen und versucht, auszuweichen. Beim Aufprall hätten sich weder sie selbst noch zwei der Mitfahrer Knochenbrüche oder andere schwere somatische Verletzungen zugezogen. Allerdings habe eine Mitfahrerin einen Wirbelbruch erlitten und operiert werden müssen. Dennoch sei der Unfall nicht als schwerer Fall im mittleren Bereich einzustufen. Das kantonale Gericht verglich das fragliche Unfallereignis überdies mit zwei in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123 Erw. 4b/bb erwähnten Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in welchen das Vorliegen eines schweren Falles bejaht wurde und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe sich anders als in den angeführten Beispielen beim Auffahrunfall nicht schwer verletzt. Es liess sich somit bei der Prüfung der Schwere des Unfalles von den weiteren Kriterien leiten, welche für die Beurteilung der Adäquanzfrage bei mittelschweren Unfällen den Ausschlag für die Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs geben (vgl. Erw. 3.3 hievor). Ein Unfallereignis ist jedoch als solches, ausgehend vom äusseren Geschehensablauf, als leicht, im mittleren Bereich liegend, oder als schwer einzustufen. Dabei fallen in erster Linie die zerstörenden und verletzenden Kräfte unter die Begleitumstände, welche die Schwere des Unfalles betreffen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/bb; Urteil K. vom 17. August 2006, U 503/05). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass der erlittene Gesundheitsschaden unter Umständen als Indiz für die Schwere des Unfallhergangs herangezogen werden kann (vgl. RKUV 2000 Nr. U 364 S. 87 Erw. 3a). 
4.3 Der Schadeninspektor hielt im Besprechungsprotokoll vom 24. September 1997 die Unfallschilderung der Beschwerdeführerin wie folgt fest: "Frau H.________ fuhr mit ihrem Fahrzeug auf der Autobahn Richtung M.________. Im Auto befanden sich zusätzlich 3 Personen (1 Mann und zwei Frauen). Auf Distanz sah Frau H.________ das Signal 'Achtung Stau'. Kurz nach diesem Gefahrensignal soll bereits der Rückstau Tatsache geworden sein. Die Autobahn soll an der Unfallstelle 4 Spuren aufgewiesen haben, da sich der Unfall auf der Höhe einer Verzweigung ereignete. Frau H.________ will bemerkt haben, dass ein zuerst auf der Überholspur, dann auf die Normalspur wechselnder Fahrzeuglenker offensichtlich den Rückstau nicht bemerkte. Sie habe deshalb eine Auffahrkollision befürchtet, die dann kurz darnach harte Tatsache wurde. Mit grosser Geschwindigkeit soll der Kollisionsverursacher auf das Auto H.________ aufgefahren sein. Das Auto H.________ wurde weggeschleudert und um ca. 180 Grad abgedreht. Ich verweise auf die beiliegende Handskizze. Das Auto H.________ kollidierte mit dem hinteren linken Fahrzeugheck noch mit dem Fahrzeug, das beim Stau vor dem Auto H.________ anhalten musste". 
4.4 Wie sich den Akten entnehmen lässt, hatte der Unfallversicherer am 16. Januar 1997 von der Verkehrspolizei in F.________ eine Abschrift des Polizeirapports einverlangt. Am 24. Januar 1997 wurde ihm mitgeteilt, der Vorgang sei an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Y.________ überwiesen worden. Nur diese erteile Akteneinsicht. Die Beschwerdegegnerin ist in der Folge offenbar ganz oder teilweise in den Besitz dieser Unterlagen gelangt. Vermutlich stellte sie diese am 11. Februar 1999 auch der Helvetia Patria als Vertreterin der Versicherten in Kopie zu. Nachdem der Rechtsvertreter der Versicherten im Unfallversicherungsverfahren vollumfängliche Akteneinsicht verlangt hatte, teilte sie diesem mit Schreiben vom 8. August 2000 mit, auf die Zustellung der amtlichen Akten (Strafverfahren) und der Regressakten, die separat geführt würden, werde verzichtet. Gleich reagierte sie am 19. März 2003 auf ein erneutes Ersuchen um Aktenzustellung. 
5. 
5.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist in den Art. 43 Abs. 1 (für den Versicherungsträger) und Art. 61 lit. c (für das kantonale Sozialversicherungsgericht) ATSG konkretisiert worden. Um den Sachverhalt festzustellen und die Beweise frei würdigen zu können, müssen dem Sozialversicherungsgericht sämtliche Akten vorliegen, damit es entscheiden kann, welche Unterlagen für die Beurteilung des streitigen Falles wesentlich und welche nicht wesentlich sind. Es liegt demnach nicht im Belieben der Verwaltung, im Beschwerdeverfahren dem Gericht nur jene Akten einzureichen, welche sie als notwendig für die Beurteilung des Falles betrachtet. Andernfalls würden die zu berücksichtigenden Beweisgrundsätze (BGE 125 V 352 Erw. 3a) ihres Gehalts entleert. 
5.2 Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdegegnerin separat geführten Unterlagen dem kantonalen Gericht nicht zugestellt worden sind. Dieses verweist im angefochtenen Entscheid bezüglich des Unfallhergangs einzig auf die Schadenmeldung vom 18. Dezember 1996 und das Gespräch zwischen dem Schadensinspektor und der Versicherten vom 24. September 1997. Auch im letztinstanzlichen Verfahren liegen diese Dokumente nicht vor. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt, mit welcher Geschwindigkeit der hintere Wagen auf jenen der Beschwerdeführerin aufgefahren ist und ob und allenfalls mit welcher Geschwindigkeit sich ihr Fahrzeug im Zeitpunkt des Zusammenstosses noch fortbewegte. Während in den Akten wiederholt von einer geschätzten Geschwindigkeit des auffahrenden Wagens von 80 km/h die Rede ist, finden sich keine gesicherten Angaben darüber, wie es sich diesbezüglich mit Bezug auf das Auto der Versicherten verhielt. Dr. med. I.________ gibt im Bericht vom 28. April 1997 die Angaben der Beschwerdeführerin dahingehend wieder, dass sie im Schritttempo unterwegs gewesen sei. Dr. med. A.________ hält im Gutachten vom 1. November 2004 fest, sie habe ihm gesagt, es habe sich ein Stau gebildet, worauf sie ihr Fahrzeug abgebremst habe. Als sie dann bemerkt habe, dass der nachfolgende Personenwagen mit unverminderter Geschwindigkeit auf sie zugekommen sei, habe sie versucht, auszuweichen. Es ist nicht auszuschliessen, dass die von der Beschwerdegegnerin aus Deutschland beigezogenen Unfallakten darüber eingehender Auskunft geben. Sie wird diese daher aufzulegen oder bezüglich der Schwere des Unfalles vom 14. Dezember 1996 soweit erforderlich ergänzende Abklärungen vorzunehmen und ihre diesbezüglichen Schlussfolgerungen in einer neuen Verfügung nachvollziehbar zu begründen haben. 
5.3 Nach dem Gesagten sind der vorinstanzliche Entscheid vom 29. August 2005 und der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 wegen unvollständig festgestelltem Sachverhalt aufzuheben. Die Sache wird an die "Zürich" zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2005 und der Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. November 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: