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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 502/05 
 
Urteil vom 16. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne 
 
(Entscheid vom 17. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG mit Sitz in Y.________ ist im Bereich der Personalvermittlung tätig. Sie ist für die obligatorische Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt, welche die Firma für die Berufsunfallversicherung der Klasse 70C "Verleih von Personal" des Prämientarifs zugeordnet und in die beiden Betriebsteile A "Ausleihe von Betriebspersonal" sowie B "Administration für Personalverleihbetrieb" unterteilt hat. Am 15./17. Oktober 2003 eröffnete die SUVA der X.________ AG mit der Zustellung der Versicherungsausweise die ab 1. Januar 2004 geltende Einreihung in die Prämientarife für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung. Sie beliess dabei die Einreihung des Betriebsteils A in der Berufsunfallversicherung gegenüber dem Vorjahr unverändert in der Stufe 124 der Klasse 70C, entsprechend einem Nettoprämiensatz von 8.08 Lohnprozenten. Daran hielt der Versicherer auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. April 2004). 
B. 
Beschwerdeweise beantragte die X.________ AG, der ab 1. Januar 2004 geltende Nettoprämiensatz in der Berufsunfallversicherung für den Betriebsteil A sei "angemessen, d.h. auf mindestens 5.75 % zu reduzieren", und es seien Versicherungsprämien für die Jahre 2001 - 2003 zurückzuerstatten. Die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung trat im Rückerstattungspunkt auf die Beschwerde nicht ein und wies sie hinsichtlich der Herabsetzung des Nettoprämiensatzes ab (Entscheid vom 17. November 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die X.________ AG ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren auf Herabsetzung des Nettoprämiensatzes erneuern; eventuell sei die Sache zur Neueinreihung im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung 2004 an den Versicherer zurückzuweisen. 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne weiter zur Sache Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig ist die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 UVG). Dabei geht es nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (vgl. BGE 122 V 136 Erw. 1 mit Hinweisen). Die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist daher auf die Rüge der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingeschränkt (Art. 104 lit. a OG). Eine Prüfung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides findet nicht statt (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Sodann ist das Eidgenössische Versicherungsgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch die Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung - als Vorinstanz gemäss Art. 109 Abs. 1 lit. b UVG - gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG; RKUV 2004 Nr. U 525 S. 551 Erw. 2 [Urteil B. AG vom 2. Juni 2004, U 240/03] mit Hinweis). 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die durch die SUVA vorgenommene und im angefochtenen Entscheid bestätigte, ab 1. Januar 2004 wirksame Einreihung des Betriebsteils A der Beschwerdeführerin in die mit einer Nettoprämie von 8.08 Lohnprozenten verbundene Stufe 124 der Klasse 70C des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung. Diese Einreihung erfolgte in Anwendung der Erfahrungstarifierung unter Berücksichtigung des Schadenverlaufs im Betrieb in den vorangegangenen Jahren. Beanstandet wird, dass dabei zwei Berufsunfälle im Jahr 2000 berücksichtigt wurden, bei welchen sich zwei von der Beschwerdeführerin vermittelte Temporärarbeiter im jeweiligen Einsatzbetrieb verletzt hatten. 
3. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze, welche die Rechtsprechung zu den Bestimmungen über die Einreihung der Betriebe in Klassen und Stufen für die Festsetzung der Prämien in der Berufsunfallversicherung (Art. 92 Abs. 2 und 5, Art. 61 Abs. 2 UVG; Art. 113 Abs. 1 UVV) erarbeitet hat, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich den hier besonders interessierenden Gesichtspunkt des Regresses des Unfallversicherers gegen haftpflichtige Dritte und seine gerichtliche Überprüfbarkeit bei der Einreihung in den Prämientarif. Darauf wird verwiesen. 
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Streitigkeiten betreffend die Einreihung eines Betriebes in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung die Rechtmässigkeit von für die Prämienbemessung bedeutsamen Versicherungsleistungen einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich ist (RKUV 2002 Nr. U 464 S. 436 Erw. 4b und c [Urteil S. vom 28. Mai 2002, U 346/01]; vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 495 S. 397 f. Erw. 5.1 [Urteil W. vom 29. August 2003, U 243/00]). Demgegenüber ist in solchen Streitigkeiten die Zuordnung prämienwirksamer Unfallkosten zu einem bestimmten Betrieb in der Regel gerichtlich überprüfbar (RKUV 2003 Nr. U 495 S. 398 Erw. 5.1 [Urteil W. vom 29. August 2003, U 243/00]). 
Dass die beiden Unfälle aus dem Jahr 2000 und damit die daraus resultierenden Kosten einem anderen Betrieb hätten zugerechnet werden müssen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dies zu Recht, denn die betroffenen Arbeitnehmer waren lediglich an ihre Einsatzbetriebe ausgeliehen und blieben somit über die Beschwerdeführerin bei der SUVA obligatorisch unfallversichert. Geltend gemacht wird auch nicht, dass die erbrachten Versicherungsleistungen unrechtmässig gewesen seien, was nach dem Gesagten im Streit um die Einreihung des Betriebs in den Prämientarif ohnehin nicht gerichtlich zu überprüfen wäre. Die Beschwerdeführerin stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die SUVA hätte für die aufgrund der beiden Unfälle erbrachten Leistungen bei den Einsatzbetrieben Regress nehmen müssen. Dass der Versicherer dies unterlassen und dadurch auf einen finanziellen Ausgleich für die erbrachten Leistungen verzichtet habe, dürfe sich nicht in einer entsprechend ungünstigeren Prämientarifeinreihung der Beschwerdeführerin niederschlagen. 
3.2 Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist im Streit um die Einreihung des Betriebs in den Prämientarif die Frage, ob ein Regresstatbestand vorliegt, wenn die SUVA keinen Regress erhoben hat, gerichtlich nicht überprüfbar. Die Vorinstanz beruft sich dabei namentlich auf das Urteil B. AG vom 2. Juni 2004, U 240/03 (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff.). Darin hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht einlässlich mit der Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Regressfragen im Streit um die Einreihung des Betriebes in den Prämientarif auseinandergesetzt. Es hat entschieden, dass der Sachverhalt, der die SUVA zur Prüfung der Regressfrage veranlasst, einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 556 Erw. 4.3.2 in fine [Urteil B. AG vom 2. Juni 2004, U 240/03]; vgl. auch RKUV 2005 Nr. 561 S. 400 ff. [Urteil B. AG vom 15. Juni 2005, U 118/04]). Diese Beurteilung beruht im Wesentlichen auf der Überlegung, dass die SUVA im Rahmen gesetzmässigen Verwaltungshandelns Regress auf haftpflichtige Dritte nimmt, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Im Weiteren verwirklicht sich auch bei einem Drittverschulden an einem Berufsunfall das Betriebsrisiko. Schliesslich sprechen Gründe der Verwaltungsökonomie gegen eine Verschuldensprüfung ausserhalb des Regresses (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 556 Erw. 4.3.2 [Urteil B. AG vom 2. Juni 2004, U 240/03]). 
Ist die Frage, ob ein Drittverschulden vorliegt, demnach nicht im Rahmen der Einreihung des Betriebes in den Prämientarif gerichtlich überprüfbar, muss Gleiches gelten, wenn umstritten ist, ob die SUVA auf eine Regressnahme verzichten durfte oder nicht. Denn die Beantwortung dieser Frage bedarf ihrerseits einer zumindest summarischen Prüfung auf ein gegebenenfalls regressbegründendes Verschulden der Drittperson. 
3.3 Im vorliegenden Fall ist die Sachlage insofern eine besondere, da die umstrittene Einreihung in den Prämientarif, anders als bei der im Entscheid RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 ff. (Urteil B. AG vom 2. Juni 2004, U 240/03) beurteilten Konstellation, nicht nach dem Bonus-Malus-System, sondern in Anwendung der Erfahrungstarifierung erfolgte. Es besteht aber kein Anlass, letzteres Prämienmodell in der Frage der gerichtlichen Überprüfung der Regressthematik anders zu behandeln. Beiden Prämienmodellen ist unter anderem und in für den vorliegenden Fall entscheidender Weise gemein, dass sie die Risikoerfahrungen berücksichtigen (vgl. Art. 92 Abs. 5 UVG), indem die in den vorangegangenen Jahren verwirklichten Risiken eines Betriebes die (Neu-)Einreihung in den Prämientarif beeinflussen können (vgl. SUVA-Merkblatt "Prämienbemessung Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung", S. 10; im Besonderen zum Bonus-Malus-System: RKUV 2004 Nr. 525 S. 555 Erw. 4.2 [Urteil B. AG vom 2. Juni 2004, U 240/03]; SUVA-Merkblatt "Bonus-Malus-System BMS 03 Berufsunfallversicherung", S. 2; im Besonderen zur Erfahrenstarifierung: SUVA-Merkblatt "Erfahrungstarifierung ET 03 für Grossbetriebe der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung", S. 2). Allfällige Regresse des Unfallversicherers gegen haftpflichtige Dritte können sich mithin bei der Erfahrenstarifierung mutatis mutandis ebenso auswirken wie beim Bonus-Malus-System. 
3.4 Aufgrund des Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, ohne das Vorliegen eines Regresstatbestandes zu prüfen und namentlich auch ohne weitere Abklärungen zum Hergang der Unfälle zu treffen, die im Übrigen nicht umstrittene, ab 1. Januar 2004 wirksame Einreihung der Beschwerdeführerin in den Prämientarif bestätigt hat. Hieran vermögen sämtliche weiteren Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: