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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_616/2007 
 
Urteil vom 16. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. August 2007. 
 
In Erwägung: 
dass D.________ am 6. Juni 2007 gegen eine leistungsverweigernde Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. Mai 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben hat, 
dass er darin um nochmalige Prüfung seines Leistungsbegehrens und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ersucht hat, 
dass das kantonale Gericht mit von Sozialversicherungsrichter X.________ als Referent erlassener Verfügung vom 17. Juli 2007 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben und den Schriftenwechsel nach Einholung einer Stellungnahme der IV-Stelle vom 9. Juli 2007 als geschlossen erklärt hat, 
dass D.________ am 31. Juli 2007 ein Ausstandsbegehren gegen den als Referenten amtierenden Sozialversicherungsrichter X.________ eingereicht hat, 
dass das kantonale Gericht - unter Ausschluss von Sozialversicherungsrichter X.________ - dieses Ausstandsbegehren nach Einholung einer Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 13. August 2007 mit Entscheid vom 27. August 2007 abgewiesen hat, 
dass sich D.________ gegen diesen Entscheid mit als "Verfassungsbeschwerdeschrift ... mit einem Antrag auf vorsorgliche Massnahme" bezeichneter Eingabe vom 8. Oktober 2007 und erneut am 12. Oktober 2007 ans Bundesgericht wendet, 
dass laut Art. 92 BGG gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Abs. 1) und diese Entscheide später nicht mehr angefochten werden können (Abs. 2), 
dass nach Art. 95 BGG mit dieser Beschwerde unter anderem die Verletzung von Bundesrecht (lit. a), von Völkerrecht (lit. b) und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (lit. c) gerügt werden kann, 
dass das Bundesgericht bei Beschwerden über den Ausstand zunächst die Auslegung und Anwendung des für die fragliche Instanz geltenden Ausstandsrechts prüft, wobei es sich auf eine Willkürprüfung beschränkt, wenn es um kantonales Recht geht (BGE 129 V 335 E. 1 S. 338; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 16 zu Art. 92), 
dass es anschliessend frei prüft, ob die - als nicht willkürlich befundene - Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts mit der in Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisteten Garantie eines durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gerichts vereinbar ist (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1 S. 35; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 16 zu Art. 92), 
dass eine willkürliche Auslegung oder Anwendung kantonalen Rechts weder geltend gemacht worden ist noch Anhaltspunkte für eine solche bestehen, 
dass den vorinstanzlichen Ausführungen über die Vereinbarkeit der Abweisung des Ausstandsbegehrens mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ohne weiteres beizupflichten ist, 
dass insbesondere die kantonale Verfügung vom 17. Juli 2007 keinerlei Anlass bietet, den Referenten X.________ als befangen erscheinen zu lassen, 
dass der Inhalt der "gewissenhaften Erklärung" von Sozialversicherungsrichter X.________ vom 13. August 2007 im angefochtenen Entscheid vollständig und korrekt wiedergegeben worden ist und der Beschwerdeführer, will er diese zu Protokoll gegebene Erklärung kontrollieren, beim kantonalen Gericht Einsicht in die Akten nehmen kann, 
dass Letzteres auch bezüglich weiterer, angeblich vorenthaltener Dokumente gilt, 
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift - soweit überhaupt sachbezogen und verständlich - die Rechtmässigkeit des angefochtenen kantonalen Entscheids demnach nicht in Frage zu stellen vermögen, 
dass Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 27. August 2007 einzig der beantragte Ausstand von Sozialversicherungsrichter X.________ bildet, während über die vor dem kantonalen Gericht in der Hauptsache anhängig gemachten Streitsache (Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung) - abgesehen von der Feststellung der Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und des Abschlusses des Schriftenwechsels in der, soweit ersichtlich, unangefochten gebliebenen Verfügung vom 17. Juli 2007 - bis anhin weder in materieller noch in formeller Hinsicht befunden worden ist, 
dass auch die Anordnung allfälliger vorsorglicher Massnahmen demnach noch im Zuständigkeitsbereich des kantonalen Gerichts liegt, 
dass somit vor Bundesgericht sämtliche Ausführungen materieller wie auch formeller Art über den streitigen Leistungsanspruch selbst und das vor dem kantonalen Gericht hängige Rechtsmittelverfahren nicht zum Streit- und Anfechtungsgegenstand zählen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dasselbe hinsichtlich des erst in der Beschwerde ans Bundesgericht beantragten Ausstandes der gesamten II. Kammer des kantonalen Gerichts gilt, 
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird, 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ans Bundesgericht mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils gegenstandslos wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, womit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kostenpflicht vor Bundesgericht gegenstandslos ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 16. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Widmer Krähenbühl