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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1148/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stationäre Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Oktober 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 9. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer habe eine versuchte schwere Körperverletzung im Zustand völliger Schuldunfähigkeit begangen, und ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB an. Das Urteil wurde rechtskräftig. 
Mit Verfügung vom 23 April 2015 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Massnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau in Vollzug. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 17. August 2015 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Oktober 2015 ab, soweit darauf einzutreten war. 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. 
 
2.  
Im vorliegenden Verfahren kann ausschliesslich die Invollzugsetzung der Massnahme in der Rheinau geprüft werden. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Soweit seine Vorbringen verständlich sind, befassen sie sich mit dem Strafurteil, seiner Verteidigung und dem psychiatrischen Gutachten. Insoweit ist die Angelegenheit indessen rechtskräftig erledigt. Das Bundesgericht kann sich damit nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn