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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
   
 
{T 0/2}  
9C_755/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch 
Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 10. November 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass der Versicherte, nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 28. Februar 2008 und vom 7. Dezember 2010 einen Anspruch verneint hatte, sich im Dezember 2014 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete, 
dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung mit Verfügung vom 30. Juli 2015 nicht eintrat, 
dass die Vorinstanz insbesondere dargelegt hat, weshalb nach ihrer Auffassung eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts seit dem 7. Dezember 2010 nicht glaubhaft gemacht wurde (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]), 
dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem er sich im Wesentlichen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt, 
 
dass im Übrigen der sinngemäss erhobene Vorwurf der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ins Leere zielt, da der Untersuchungsgrundsatz im Rahmen der Neuanmeldung nicht zum Tragen kommt (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), 
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. November 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann