Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
B 29/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 16. Dezember 2000 
 
in Sachen 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, Weinplatz 7, Zürich, 
 
gegen 
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
In Erwägung, 
 
dass die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (nachfolgend: 
Beschwerdegegnerin), gemäss Vertrag vom 10. September 1992 als Rechtsnachfolgerin der Stiftung für Personalvorsorge der Firma X.________ AG, Bauunternehmung, G.________ (geb. 9. Oktober 1931), welcher nach langjähriger Berufsarbeit (Maurer-Polier) wegen seines schweren Rückenleidens in den Genuss einer halben (ab 1. Dezember 1984) und ganzen (ab 1. März 1985) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung gelangt war, auf der Grundlage des massgeblichen Vorsorgereglementes (Januar 1983) folgende Leistungen aus vorobligatorischer Vorsorge erbracht hatte: 
-Prämienbefreiung seit August 1984, -eine jährliche Invalidenrente in Höhe von 25 % der Besoldung, 
ausmachend Fr. 11'884.-, für die Zeit vom 29. Mai 1986 bis 31. Oktober 1996 und -ein Alterskapital im Erlebensfall per 1. November 1996 
von Fr. 39'648.-, zuzüglich Zins von Fr. 1285. 40, total 
 
Fr. 40'933. 40 (Abrechnung vom 20. Juni 1997), 
 
dass G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard, am 20. November 1997 Klage an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben liess mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei "zu verpflichten, die reglementarisch und gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen", 
dass das kantonale Gericht aus der Erwägung heraus, die Beschwerdegegnerin schulde dem Beschwerdeführer eine "halbe Rente aus vorobligatorischer Versicherung plus ganze BVG-Rente basierend auf einer Resterwerbsfähigkeit von 50 % eines zur Hälfte Invaliden", in Gutheissung der Klage die Beschwerdegegnerin verpflichtete, "dem Kläger ab 1. November 1996 eine nach Art. 24 BVG auf dem am 1. März 1985 versicherten Lohn des Klägers berechnete Invalidenrente auszurichten und ihm gegebenenfalls die ab dem 1. November 1996 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse, soweit sie nicht durch bereits erfolgte Zahlungen, welche die geschuldete Summe aus der halben Rente der vorobligatorischen Versicherung sowie der BVG-Rente überstiegen haben, abgegolten sind, zuzüglich 5 % Verzugszins seit Klageeinleitung nachzuzahlen" (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides vom 23. Februar 2000), 
dass G.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem materiellen Antrag, "es sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils insoweit aufzuheben, als der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit der Verrechnung eingeräumt wird", 
dass die Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise den Antrag stellt, "das angefochtene Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2000 sei aufzuheben. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen gemäss BVG hat", 
dass das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass, nachdem die Beschwerdegegnerin ihrerseits den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat und das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht das Institut der Anschlussbeschwerde nicht kennt (BGE 106 V 247), auf Grund der durch G.________ eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die vorinstanzlich angeordnete Verrechnung im Streit liegt, 
dass folglich nur über diesen Streitgegenstand der Verrechnung zu befinden ist, woran Art. 132 lit. c OG (fehlende Bindung an die Parteianträge) nichts ändert, befugt diese Bestimmung den Richter doch nicht, seine Beurteilung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen der Verfahrensausdehnung abgesehen - über den Streitgegenstand hinaus auszuweiten, 
dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne einerseits eine halbe Invalidenrente aus vorobligatorischer Vorsorge bis 31. Oktober 1996 und eine lebenslänglich zahlbare Invalidenrente aus obligatorischer Vorsorge nach BVG beanspruchen, wie das kantonale Gericht unangefochten entschieden hat, 
dass nach dem Gesagten prozessual kein Raum für eine materielle Überprüfung dieses Entscheides im Sinne des Antrages der Beschwerdegegnerin besteht, wiewohl die vorinstanzliche Betrachtungsweise insofern Bedenken weckt, als die Unterstellung unter die obligatorische Berufsvorsorgeversicherung mangels einer am 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des BVG) schon bestehenden Vollinvalidität keineswegs schon bedeutete, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche für den Beschwerdeführer als Teilinvaliden zuständig war, im Hinblick auf die Grundsätze über die Risikoteilung bei vorbestehenden und sich verschlimmernden Gesundheitsschäden - wie hier in Anbetracht des Rückenleidens offensichtlich der Fall -, leistungspflichtig würde (vgl. BGE 123 V 262), 
dass demgegenüber die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Verrechnung und Verjährung haltlos sind, hat doch der vorinstanzliche Entscheid (rückwirkende Zuerkennung eines Leistungsanspruches nach BVG) zwingend Auswirkungen auf die dem Beschwerdeführer gewährten vollen Invaliditäts- und Altersleistungen aus vorobligatorischer Vorsorge, 
dass die Vorinstanz immerhin keine Rückerstattung, sondern nur eine Verrechnung angeordnet hat, beschränkt auf die ab 1. November 1996 dem Beschwerdeführer vorinstanzlich zugesprochenen Ansprüche aus obligatorischer Vorsorge, weshalb der kantonale Entscheid die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu seiner Lage vor Einreichung der Klage nicht verschlechtert hat, 
dass deshalb der vorinstanzliche Entscheid, wiederum entgegen den Vorbringen seitens des Beschwerdeführers, weder unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs noch des Rechtsschutzinteresses zu Beanstandungen oder Weiterungen Anlass gibt, 
dass die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit (Art. 152 OG) des Rechtsmittels scheitert, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Auf die Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: