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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1A.279/2003 /dxc 
 
Urteil vom 16. Dezember 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
Politische Gemeinde Kesswil, 8593 Kesswil, 
Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christoph Kradolfer, Bahnhofstrasse 3, 
8590 Romanshorn 1, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Oktober 2003 (1A.73-77/2002) 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Mit separaten Eingaben vom 19. März 2002 erhob die Politische Gemeinde Kesswil gegen fünf am 21. November 2001 ergangene Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau Verwaltungsgerichtsbeschwerde (und vorsorglich staatsrechtliche Beschwerde) an das Bundesgericht. 
 
Mit Urteil vom 6. Oktober 2003 hat das Bundesgericht die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dem Ausgang der fünf (vereinigten) Verfahren entsprechend hat es die entstandenen Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- (Fr. 2'000.-- pro Verfahren) der Beschwerdeführerin auferlegt (E. 6 des Urteils), da diese "nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis, sondern als private Grundeigentümerin und in Wahrung von Vermögensinteressen prozessiert hat (Art. 156 Abs. 2 OG)". 
 
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 ersucht die Gemeinde fristgerecht um Revision des ihr am 18. November 2003 zugestellten Urteils, wobei sich dieses Gesuch einzig gegen den genannten Kostenspruch richtet. Die Gesuchstellerin macht geltend, entgegen den bundesgerichtlichen Feststellungen sei aktenmässig belegt, dass nicht sie, die Gemeinde, Eigentümerin der vom Hafenprojekt betroffenen Parzellen sei, sondern dass diese Parzellen den Erben Roth-Hofmann/B. Schmid (Parzelle Nr. 108) und der Seegasthof Schiff AG (Parzelle Nr. 109) zu Eigentum gehörten bzw. - was das betroffene Seeufer anbelange - Staatsgebiet des Kantons Thurgau sei. Diese Tatsachen seien bereits aus den massgebenden Verfahrensakten hervorgegangen. Somit ergebe sich, dass das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen offensichtlich aus Versehen nicht berücksichtigt und deswegen einen unhaltbaren Kostenspruch gefällt habe. Für diesen gebe es daher keine Grundlage, da sie, die Gemeinde, entgegen der bundesgerichtlichen Schlussfolgerung in ihrem amtlichen Wirkungskreis und nicht in Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen gehandelt habe. Entsprechend sei der Kostenspruch des Urteils vom 6. Oktober 2003 in Anwendung von Art. 136 lit. d OG aufzuheben. 
2. 
Nach Art. 136 lit. d OG steht die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids offen, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
Für den bundesgerichtlichen Kostenspruch war - wie ausgeführt - die Bestimmung von Art. 156 Abs. 2 OG massgebend, wonach dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, "die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen (...), in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen". 
 
Einzuräumen ist, dass die bundesgerichtlichen Angaben in Bezug auf die fraglichen Eigentumsverhältnisse nicht den von der Gesuchstellerin angerufenen Dokumenten entsprechen. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Gesuchstellerin selber ebenfalls gemäss diesen Unterlagen (s. die Gesuchsbeilagen und entsprechend die kantonalen Verfahrensakten) und denn auch nach ihren eigenen Angaben in den vorangegangenen bundesgerichtlichen Verfahren als "Baugesuch-stellerin bzw. Bauherrin bzw. Bauberechtigte" aufgetreten ist. Dazu hat sie sich selber in ihren beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden als von den angefochtenen Entscheiden "gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen" bezeichnet (Beschwerden S. 3; andernfalls wäre sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gar nicht legitimiert gewesen: siehe E. 2.2 des Bundesgerichtsentscheides). Und ebenfalls nach ihren eigenen Angaben waren es insbesondere auch wirtschaftliche Gründe, namentlich auch solche der Tourismusentwicklung (s. etwa Beschwerden S. 14), dass sie das in Frage stehende Hafenprojekt realisieren wollte. Damit steht aber ebenfalls fest, dass sie klarerweise auch in Wahrung von Vermögensinteressen prozessiert hat, wie dies im angefochtenen Urteil somit zutreffend festgestellt worden ist. Dies genügt zur Begründung der Kostenauflage (vgl. etwa BGE 124 I 223 E. 3 S. 230 zu Art. 156 Abs. 2 OG), wobei nicht weiter ins Gewicht fällt, ob bzw. inwiefern die Gesuchstellerin dabei in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewesen ist. 
 
Soweit die Gesuchstellerin im Übrigen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung kritisiert, ist dies im Revisionsverfahren nicht zulässig. 
 
Demgemäss ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Dezember 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: