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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 498/05 
 
Urteil vom 16. Dezember 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 1950, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 16. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1950 geborene Z.________, verheiratet und Mutter eines 1985 geborenen Sohnes, meldete sich, nachdem ein erstes Rentenbegehren mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 30. Oktober 1996 abgelehnt worden war, am 8. Juli 2002 unter Hinweis auf seit dem Sommer 2001 bestehende psychische, rheumatische und allergologische Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle klärte die Verhältnisse in medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht ab, wobei sie namentlich einen Bericht des Hausarztes Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, vom 12. Juli 2002 einholte sowie ein Gutachten des Dr. med. K.________, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 15. März 2003 und eine Erhebung im Haushalt der Versicherten (Abklärungsbericht vom 12. November 2003) veranlasste. Gestützt darauf verfügte sie am 24. Februar 2004 unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 49 % die Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. August 2002. Daran hielt sie mit Verfügungen vom 1. April und 2. August 2004, wenn auch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von nurmehr 42 %, fest. Die gegen alle drei Rentenverfügungen erhobene Einsprache wurde am 9. September 2004 in abschlägigem Sinne entschieden. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu über den Rentenanspruch der Versicherten befinde (Entscheid vom 16. Juni 2005). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. 
 
Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt Z.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei darauf nicht einzutreten, eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts reichte die IV-Stelle mit Eingabe vom 22. September 2005 zusätzliche Unterlagen ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Beschwerdegegnerin zweifelt vorab die Legitimation des die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterzeichnenden Mitgliedes des Rechtsdienstes der IV-Stelle an. 
1.2 Der letztinstanzlich durch die Beschwerdeführerin beigebrachten "Stellenbeschreibung" des oder der Juristin im Funktionsbereich "Rechtsdienst" innerhalb des Geschäftsbereichs "Fachdienste" ist unter Ziffer 2 ("Zielsetzung und Aufgabe") zu entnehmen, dass der oder die Stelleninhaberin mitverantwortlich ist für den rechtmässigen, einheitlichen und rechtsgleichen Vollzug der Gesetzgebung über die Invalidenversicherung (ATSG, ATSV, IVG, IVV etc.). Exemplarisch ("insbesondere") wird in der Folge u.a. "das Verfassen von Einspracheentscheiden resp. Vernehmlassungen im Beschwerdeverfahren" aufgezählt. Der Umstand, dass das Erstellen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden - sei dies in Form des vorinstanzlichen Rechtsmittels zuhanden des kantonalen Versicherungsgerichts (vgl. § 66 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 [Verwaltungsrechtspflegegesetz; Solothurnische Gesetzessammlung, SGS, 124.11]) oder im Sinne der Rechtsvorkehr gemäss Art. 128 OG an das Eidgenössische Versicherungsgericht - weder in Ziffer 2 noch 3 ("Aufgaben") der Stellenbeschreibung explizit erwähnt wird, ändert nichts daran, dass die entsprechende Handlung dennoch Teil des "rechtmässigen, einheitlichen und rechtsgleichen Vollzugs der Gesetzgebung über die Invalidenversicherung" bildet und daher in den - nicht abschliessend aufgeführten - Aufgabenbereich eines im Rechtsdienst der Beschwerdeführerin tätigen Juristen gehört, dessen Unterschriftsberechtigung sich gemäss der "MitarbeiterInnen-Beurteilung" vom 19. Mai 2004 denn auch auf die Korrespondenz im Rahmen der Aufgaben gemäss Stellenbeschreibung bezieht. Die Vertretungsbefugnis des Rechtsdienstmitarbeiters bezüglich derartiger Massnahmen ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass dieser gemäss konkreter Mitarbeiterbeurteilung im betreffenden Beurteilungszeitraum sechs Verwaltungsgerichtsbeschwerden redigiert hatte, und dies offenkundig im Einverständnis mit der ihm vorgesetzten Person. 
 
Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG, wonach eine Rechtsschrift u.a. von einer als Vertreterin zugelassenen Person zu unterzeichnen ist, liegt demnach nicht vor. 
2. 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten. 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1. August 2002 Anspruch auf eine höhere als die ihr zugesprochene Viertelsrente hat. Diese Frage beurteilt sich auf Grund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. September 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), darstellt. 
3.2 Da somit keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
4. 
Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2004 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
5. 
Unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt beschäftigt wäre, weshalb die Invaliditätsermittlung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Einigkeit herrscht ferner nunmehr darüber, dass die Versicherte - den Einschätzungen des Dr. med. K.________ (Gutachten vom 15. März 2003) sowie des Dr. med. W.________ (Bericht vom 12. Juli 2002) folgend - auf Grund ihres psychischen Leidens in ihrer Arbeitsfähigkeit vom 30. August 2001 bis 30. Juni 2002 zu 100 % eingeschränkt war, ab 1. Juli 2002 jedoch wiederum zu 50 % eine ihren Beschwerden angepasste Tätigkeit zu verrichten vermag. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen führte sodann der vom kantonalen Gericht vorgenommene Einkommensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad für den erwerblichen Beschäftigungsanteil von 43,75 % ergab. Es besteht weder auf Grund der Akten noch der Vorbringen der Parteien Anlass zu einer näheren Prüfung dieser Bemessungsfaktoren (BGE 125 V 417 oben). Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich beläuft sich daher - gewichtet (0,8 x 43,75 %) - auf 35 %. 
6. 
6.1 Umstritten ist demgegenüber die gesundheitsbedingte Einschränkung in der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten. Während die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2003 diesbezüglich für massgeblich erachtet und gestützt darauf eine Beeinträchtigung von gesamthaft 11,5 % geltend macht, erblickt die Vorinstanz darin einen im Lichte der vorhandenen Aktenlage sowie der relevanten Rechtsprechung nicht zu lösenden Widerspruch zu der von Dr. med. K.________ in dessen Gutachten vom 15. März 2003 auf 40 bis 50 % bezifferten Leistungseinbusse im häuslichen Bereich und weist die Sache zu weiteren Abklärungen, namentlich zur ergänzenden Befragung des Dr. med. K.________, an die IV-Stelle zurück. 
6.2 Das kantonale Gericht hat in zutreffender Würdigung der detailliert wiedergegebenen medizinischen Unterlagen dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit - sowohl im Erwerbsbereich wie auch in Bezug auf die häuslichen Tätigkeiten - resultiert einzig auf Grund der seit längerer Zeit bestehenden depressiven Störung. 
6.2.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer - für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt darstellende - Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV; Urteil S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach jedoch in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person (zusätzlich) an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d mit Hinweis [Urteil S. vom 26. Oktober 2000, I 99/00]; Urteil S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.1). Im - in AHI 2004 S. 137 publizierten - Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität ganz oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2 und 5.1.3 mit Hinweisen). 
6.2.2 In Nachachtung dieser Rechtsprechung wurde im kantonalen Entscheid zu Recht erkannt, dass ein Widerspruch der genannten Art im vorliegenden Fall insofern gegeben zu sein scheint, als die IV-Abklärungsperson die Einschränkung im Haushalt gestützt auf die von ihr vorgenommenen Erhebungen vor Ort auf gesamthaft auf 11,5 % beziffert (vgl. auch den Ergänzungsbericht vom 14. Mai 2004), während Dr. med. K.________ diese in seinem Gutachten demgegenüber auf 40 bis 50 % schätzt. Ob eine entsprechende Diskrepanz tatsächlich besteht, lässt sich jedoch, wie dies die Vorinstanz einlässlich und in allen Teilen überzeugend dargelegt hat, erst abschliessend feststellen, wenn beide Beurteilungen unter gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Dies bedeutet, dass die - pauschal gehaltene - ärztliche Einschätzung insofern zu präzisieren ist, als sie ebenfalls bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen sowie unter Berücksichtigung der im Lichte der konkreten Umstände gebotenen und zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen (in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen; Urteil S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen) vorgenommen werden muss. Sollte der Gutachter im Anschluss daran immer noch zu einem divergierenden Ergebnis gelangen, hätte er sich des Weitern mit dem Abklärungsbericht Haushalt auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb er zu einem anderen Resultat gelangt ist. Fällt diese Begründung nachvollziehbar und schlüssig aus, wäre rechtsprechungsgemäss auf die Angaben der psychiatrischen Fachperson abzustellen, da ihnen - gerade im Falle einer wechselhaft verlaufenden depressiven Gesundheitsstörung - die Vermutung der Richtigkeit innewohnt, wohingegen die Abklärung vor Ort lediglich eine dem Krankheitsbild immanente Momentaufnahme dargestellt hätte. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin beigepflichtet, entbehrte die zitierte Rechtsprechung jeglichen Sinngehaltes, da kaum je ein Arzt von sich aus - ohne vorangegangene Vorlage des Haushaltsabklärungsberichts und konkrete Aufforderung - im Detail zu einzelnen häuslichen Verrichtungen Stellung nehmen bzw. der der versicherten Person obliegenden Schademinderungspflicht in Form des zumutbaren familiären Beistandes Beachtung schenken wird. Für die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts spricht überdies der Umstand, dass auch Dr. med. P.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in seinem Bericht vom 10. September 2002 angegeben hatte, die Versicherte könne Haushaltsarbeiten nur mit grosser Mühe und tatkräftiger Unterstützung durch ihren Mann und ihren Sohn erledigen. 
Der kantonale Rückweisungsentscheid erweist sich damit als rechtens. 
7. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang und dem anwaltlichen Arbeitsaufwand entsprechend steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: