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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_771/2008 
 
Urteil vom 16. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 9. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 11. März 2005 die halbe Invalidenrente des D.________ ab 1. Mai 2005 auf eine Viertelsrente herabsetzte, was sie mit Einspracheentscheid vom 29. November 2005 bestätigte, 
dass D.________ dagegen bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erhob, welche das seit dem 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Juli 2008 abwies, 
dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente beantragt, 
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt und diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, 
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass der Bericht des Dr. med. V.________ vom 11. April 2005 mit der ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Übersetzung des Berichts der Frau Dr. med. P.________ vom 28. Juli 2006, soweit sie den sich bis 29. November 2005 erstreckenden gerichtlichen Prüfungszeitraum (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248) betrifft, weitgehend übereinstimmt und wie jener des Dr. med. Q.________ vom 19. Mai 2005 von Dr. med. H.________ berücksichtigt wurde, auf welchen die Vorinstanz abstellte, 
dass die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Auffassung vom Beweiswert medizinischer Unterlagen einlässlich begründet hat, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 17. November 2005 abzustellen ist und dessen Beweiskraft auch durch die Berichte des Dr. med. C.________ vom 5. April 2005 und des Dr. med. Q.________ vom 14. Juni 2006 nicht geschmälert wird, 
dass die darauf gestützte Annahme einer Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten von 70 % nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Dezember 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann