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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_806/2008 
 
Urteil vom 16. Dezember 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Kernen, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2008 (betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um revisionsweise Erhöhung der halben Rente der Invalidenversicherung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat, 
dass das Gesuch der X.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 10. November 2008, 
dass Prozessthema bildet, ob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung seit dem Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 nicht auf das Revisionsgesuch vom 11. Mai 2006 eingetreten ist (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68), 
dass das Vorbringen in der Beschwerde, mit Bezug auf die bereits vor Jahren erkannte Depression sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, aktenmässig nicht belegt wird und zudem neu und somit ohnehin nicht zu hören ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht rügt, dass und inwiefern die Nichtberücksichtigung - in diesem Verfahren - des in der vorinstanzlichen Replik geltend gemachten Statuswechsels von Beschäftigung im Aufgabenbereich Haushalt ohne Erwerbstätigkeit zu Vollerwerbstätigkeit, was einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellen kann (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199 in Verbindung mit BGE 130 V 343), bei der Beurteilung der Frage einer glaubhaft gemachten Tatsachenänderung Bundesrecht verletzt, 
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur gesundheitlich bedingten Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt sowie zur Verpflichtung der IV-Stelle, im Hinblick auf die aktive Arbeitseingliederung einen echten Eingliederungsfachmann mit Befähigungsausweis beizuziehen, soweit nachvollziehbar, mit dem Prozessthema nichts zu tun haben, 
dass die Beschwerde somit nichts enthält, was zur Annahme führte, die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen in der Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung seien qualifiziert unrichtig im Sinne des Art. 105 Abs. 2 BGG
dass folglich die Beschwerde, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Dezember 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler