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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_600/2010 
 
Urteil vom 16. Dezember 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Kathriner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Stöckli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1953 geborene T.________ arbeitete bis 28. Februar 2006 als Personalassistentin und Mitarbeiterin Rechnungswesen bei der X.________ GmbH. Danach war sie arbeitslos und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 26. April 2006 wurde sie von einem Auto angefahren und erlitt eine Tibiaimpressionsfraktur links. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. November 2008 sprach sie T.________ eine Integritätsentschädigung zu, basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %, und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2009 bestätigte sie ihre Verfügung. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Juni 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt T.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung in der Höhe von 30 %, eventualiter von 29.4 %, subeventualiter von 21.5 %, beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zudem zur Neubeurteilung und zur Einholung eines ärztlichen Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass bei Entscheiden gestützt ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.; 122 V 157 E. 1d S. 162). 
 
3. 
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zusteht. Zu prüfen ist zunächst, ob der geltend gemachte Beckenschiefstand der Versicherten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als unfallkausal beurteilt werden kann. 
 
3.1 Am 4. September 2008 bescheinigte der Chiropraktor Dr. S.________ ein posttraumatisches Iliosakralgelenk-Syndrom rechts. Es liege ein Beckenschiefstand, verursacht durch eine Beinverkürzung links seit der Tibiafraktur im Jahr 2006 vor. 
In der Folge kamen der SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, in der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. November 2008 und Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, in der ärztlichen Beurteilung vom 20. Februar 2009 zu einem anderen Ergebnis. Beide verneinten eine Unfallkausalität zwischen den Beckenbeschwerden und dem Unfallereignis. Sie verwiesen zur Begründung insbesondere auf die fehlenden klinischen Befunde und die fehlende Streckhemmung des linken Kniegelenks. Eine funktionelle Beinlängenverkürzung konnten sie nicht bestätigen. In einer kaufmännischen Tätigkeit, überwiegend im Sitzen ausgeübt, beurteilten die Fachärzte die Versicherte aufgrund der Befunde am Knie als voll arbeitsfähig. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin im vorinstanzlichen Verfahren eine zusätzliche Stellungnahme des Chiropraktors Dr. S.________ vom 12. Juni 2009 ein, in welcher dieser an seiner Auffassung vom 4. September 2008 festhielt und zum Schluss kam, die schmerzbedingte Belastung des linken Kniegelenks ergebe mindestens einen Beckenschiefstand von 5 mm, was früher oder später zu Beschwerden im Bereich der Iliosacralgelenke oder der Lendenwirbelsäule führen werde. Das Röntgenbild vom 2. September 2008 der LWS und des Beckens zeige eine Beckenrotation nach links mit einem Beckenschiefstand rechts von 2 mm. 
Diese Angaben vermögen die Beurteilungen der Fachärzte allerdings nicht in Zweifel zu ziehen. Einerseits hielt Dr. S.________ bereits in seinem Bericht vom 4. September 2008 selber fest, mit einer Schuherhöhung links von 5 mm habe sich wieder ein horizontaler Beckenstand und eine achsengerechte LWS ergeben. Andererseits verwies Dr. med. K.________ bei seiner Beurteilung auf das Röntgenbild vom 26. Oktober 2007, aufgrund dessen eine funktionelle Beinlängenverkürzung nicht habe bestätigt werden können. Sollte später ein Beckenschiefstand eingetreten sein, so wäre er zumindest nicht auf das Ereignis vom 26. April 2006 zurückzuführen. Bei der Untersuchung des Dr. med. A.________ vom 10. November 2008 zeigte sich zudem ein flüssiger Gang der Versicherten. Im Übrigen wäre aufgrund eines Beckenschiefstandes keine zusätzliche Einschränkung in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit im kaufmännischen Bereich ersichtlich. Auch Dr. S.________ bescheinigte eine solche nicht. Soweit die Vorinstanz den beiden fachärztlichen Beurteilungen der Dres. med. A.________ und K.________ Beweiswert zuerkannte, ist dies somit nicht zu beanstanden, und es kann von den vom kantonalen Gericht berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen werden. 
 
4. 
Zu prüfen sind weiter die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen. 
4.1 
4.1.1 Unter dem Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei ist in der Regel vom letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Eine berufliche Weiterentwicklung ist praxisgemäss dann zu berücksichtigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen als Gesunder bestanden haben. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (SVR 2010 UV Nr. 31 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte heranzuziehen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b). 
4.1.2 Die Versicherte absolvierte vor dem Unfall die Prüfung zur Führung eines gastgewerblichen Betriebes und kaufte zusammen mit ihrem Lebenspartner ein Restaurant. Die Vorinstanz führte unter Berücksichtigung dieser Umstände zutreffend aus, beim Valideneinkommen der Beschwerdeführerin sei grundsätzlich das Einkommen als Wirtin heranzuziehen. Richtig ist auch, dass in der Regel in den Jahren nach der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit aus verschiedenen Gründen die Betriebsgewinne zunächst gering sind und daher zugunsten der Versicherten oft nicht auf dieses Einkommen abgestellt werden kann (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64). Vorliegend weist die Beschwerdeführerin bei ihrer - trotz körperlicher Einschränkung - ausgeübten Tätigkeit als Wirtin im Jahr 2008 ein Einkommen von Fr. 55'513.- aus. Dieses liegt unter dem von der Vorinstanz gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung im Gastgewerbe ermittelten Jahreseinkommen im Jahr 2008 von Fr. 57'756.-. Die Beschwerdeführerin wurde als Wirtin noch zu 70 % (Dr. med. A.________) bzw. ca. 78 % (Dr. med. K.________) arbeitsfähig beurteilt. Das effektiv erzielte Einkommen kann vorliegend allerdings nicht ohne Weiteres um den Faktor der medizinischen Einschränkung von 30 % bzw. 22 % auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden. Denn die körperliche Einschränkung als Wirtin führt in der Regel nicht zu einer entsprechenden Reduktion des Einkommens. Die Beschwerdeführerin wird durch eine entsprechende Arbeitsteilung mit ihrem Lebenspartner als Mitinhaber des Restaurants und mit den weiteren Angestellten die Auswirkungen der Einschränkungen effektiv reduzieren können. Angesichts dieser Unsicherheiten in Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen (vgl. E. 4.1.1 hievor) ist der Beizug von lohnstatistischen Angaben des Bundesamtes für Statistik (hier: LSE-Tabellenlöhne 2008) durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Das entsprechende Einkommen basiert auf einer Tätigkeit im Umfang von 100 %. Nicht zu berücksichtigen ist die Einkommensentwicklung über das Jahr 2008 hinaus, denn bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ist sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf den Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). 
4.2 
4.2.1 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zog das kantonale Gericht den Verdienst heran, den die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 als Personalassistentin und Mitarbeiterin Rechnungswesen bei der X.________ GmbH erzielt hatte, und berechnet unter Beachtung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 75'349.-. Dieses Vorgehen begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin aus freien Stücken eine selbstständige Tätigkeit als Wirtin aufgenommen habe, in der sie lediglich 70 % arbeitsfähig sei, und nicht im kaufmännischen Bereich. Hierfür habe nicht die Unfallversicherung aufzukommen. 
4.2.2 Dem kantonalen Gericht ist insofern zu folgen, als bei der Ermittlung des Invalideneinkommens unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nicht die Tätigkeit als Wirtin heranzuziehen ist. Diese Tätigkeit ist der körperlichen Einschränkung nicht angepasst, wie etwa Dr. med. K.________ bei seiner Beurteilung vom 20. Februar 2009 ausführte. Keine Beeinträchtigung bestünde hingegen in einer kaufmännischen Tätigkeit. Der Unfall ereignete sich allerdings in einer Phase der Arbeitslosigkeit. Ihre frühere Tätigkeit im kaufmännischen Bereich musste sie bereits zuvor aus invaliditätsfremden Gründen in Folge Betriebsauflösung aufgeben und hätte nicht mehr an diese Arbeitsstelle zurückkehren können. Das Einkommen der früheren, nicht mehr existierenden Stelle bei der X.________ GmbH ist daher nicht als Invalideneinkommen heranzuziehen. 
Als Arbeitslose und auch nach Aufnahme der Tätigkeit als Wirtin wäre es der Beschwerdeführerin allerdings zumutbar gewesen, eine andere einträglichere unselbstständige Tätigkeit im kaufmännischen Bereich aufzunehmen (Urteil I 38/06 vom 7. Juni 2006), zumal die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Wirtin eingetreten war. 
Sind der Beschwerdeführerin generell kaufmännische Tätigkeiten zumutbar, so rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Einkommens auf die nach Tätigkeiten gegliederte LSE-Tabelle TA7 im Jahr 2008 abzustellen. Massgeblich ist dabei der Lohn im Wirtschaftszweig Dienstleistungen, andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten, im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Frauen in der Höhe von Fr. 5633.- pro Monat, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 70'299.85 pro Jahr ergibt. 
 
4.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 57'756.-) und Invalideneinkommen (Fr. 70'299.85) resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Kathriner