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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_896/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Änderung der Sanktion; Verwahrung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ mit Urteilen vom 6./12. Mai 1993 und 4. Juli 1995 wegen Mordes, vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu 20 Jahren Zuchthaus. Von der Anordnung einer Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sah es ab, weil es den Zweck des Schutzes der Gesellschaft als durch den Vollzug der langen Freiheitsstrafe gewährleistet erachtete. Bei seinem Entscheid stellte es auf das Gutachten von PD Dr. med. A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 1992 ab.  
Das Ende der Strafe fiel (unter Einbezug weiterer Reststrafen aus drei früheren Urteilen) laut Vollzugsdaten des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich auf den 8. Oktober 2010. Seither befindet sich X.________ in Sicherheitshaft. 
 
A.b. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 24. November 2009 beim Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch, X.________ sei gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB nachträglich zu verwahren. Sie stützte sich auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich vom 13. Mai 2009.  
Die Revisionskammer des Obergerichts erachtete die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB als gegeben und wies das Geschworenengericht am 29. März 2010 an, über das Vorliegen der Voraussetzungen einer nachträglichen Verwahrung zu befinden. Diesen Entscheid hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. September 2010 in Gutheissung der dagegen erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. 
Mit Beschluss vom 22. November 2010 wies die Revisionskammer des Obergerichts das Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft um Verfahrenswiederaufnahme ab. Sie kam zum Schluss, die Voraussetzungen einer nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB seien nicht erfüllt. Das Kassationsgericht wies die von der Oberstaatsanwaltschaft dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 30. April 2011 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht hiess die von der Oberstaatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 2. März 2012 gut und wies die Sache an die Revisionskammer des Obergerichts zur Neubeurteilung zurück (Verfahren 6B_404/2011). 
 
B.  
 
B.a. Am 26. Juli 2012 bejahte die I. Strafkammer des Obergerichts (als Revisionsgericht und Nachfolgerin der Revisionskammer) die revisionsrechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenswiederaufnahme zu Lasten von X.________ im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB. Sie hiess das Revisionsgesuch der Oberstaatsanwaltschaft gut, fällte einen kassatorischen Entscheid und überwies das Verfahren zur neuen Behandlung und Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich.  
 
B.b. Das Bezirksgericht gab im Einverständnis der Parteien eine neue ärztliche Begutachtung von X.________ in Auftrag. Das Gutachten von Dr. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, datiert vom 24. Juni 2013. Mit Entscheid vom 15. August 2013 ordnete das Bezirksgericht nachträglich die Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB über X.________ an.  
 
B.c. Das Obergericht, II. Strafkammer, bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil am 16. Juli 2014 und wies die dagegen erhobene Berufung von X.________ ab. Es bejahte sämtliche Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB und schloss eine Verletzung des Konventionsrechts aus.  
 
C.   
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben. Es sei das Gesuch um nachträgliche Anordnung einer Verwahrung abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Abweisung des Gesuchs um nachträgliche Anordnung einer Verwahrung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. März 2012 erkannt, dass die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 65 Abs. 2 StGB erfüllt sind (Urteil 6B_404/2011 vom 2. März 2012). Es besteht kein Anlass darauf zurückzukommen, auch wenn sich die Vorinstanz als Sachgericht hierzu unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Erwägungen erneut umfassend äussert (Entscheid, S. 18 ff.). Denn diese Frage bildet nicht mehr Verfahrensgegenstand und das vorliegende Verfahren dient insbesondere auch nicht dazu, den früheren Entscheid des Bundesgerichts in Wiedererwägung zu ziehen. Die Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils, mit dem ein Fall zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird, sind im Übrigen auch für das Bundesgericht selber bindend. Dies hat zur Folge, dass bereits entschiedene Fragen nicht mehr zu überprüfen sind (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1; 133 III 201 E. 4.2; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer daher die abschliessend beurteilte Frage der Voraussetzungen der Verfahrenswiederaufnahme erneut aufgreift und in dieser Hinsicht Willkür sowie eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 65 Abs. 2 StGB rügt, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten, zumal er auch nichts Neues vorbringt. Es kann auf die Erwägungen im Verfahren 6B_404/2011 verwiesen werden. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich vorliegend auf den Entscheid in der Sache selbst sowie auf die Frage der Vereinbarkeit der nachträglichen Anordnung der Verwahrung mit höherrangigem Recht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt vor, die Regelung über die nachträgliche Anordnung der Verwahrung und deren rückwirkende Anwendbarkeit gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002 (SchlussBest StGB) verstosse gegen das in Art. 7 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II statuierte Rückwirkungsverbot und gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäss Art. 4 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK bzw. Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II. Die fragliche Regelung sei überdies nicht mit Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK vereinbar und verletze das Verbot der Einzelfallgesetzgebung und damit den verfassungs- und konventionsrechtlich statuierten Grundsatz "nulla poena sine lege". 
 
Zur Begründung insbesondere der geltend gemachten Verletzung des Rückwirkungsverbots verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Urteil des EGMR vom 7. Juni 2012, K. gegen Deutschland, Nr. 61827/09. Dort wie hier gehe es unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots um die zentrale Frage, ob eine schwerere Strafe - als die zur Zeit der Tatbegehung gesetzlich angedrohte - verhängt worden sei. Die in BGE 134 IV 121 vertretene (und von der Vorinstanz übernommene) Auffassung, wonach es entscheidend darauf ankomme, dass das neue Recht hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger sei als das alte Recht, sei verfehlt. Tatsächlich gehe es nicht darum, ob eine Verwahrung nach altem und neuem Recht zulässig (gewesen) sei. Entscheidend sei allein, dass zum Zeitpunkt des rechtskräftig gewordenen Urteils die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nicht möglich gewesen sei. Darin liege die schwerere Strafe, und es könne kein Zweifel daran bestehen, dass er - der Beschwerdeführer - vorliegend durch die nachträgliche Anordnung der Verwahrung härter bestraft werde als mit dem rechtskräftigen Strafurteil. Denn die ihm seinerzeit auferlegte Zeitstrafe, aus welcher er nach deren Verbüssung zwingend hätte entlassen werden müssen, werde durch eine auf unbestimmte Dauer angelegte Sicherungsmassnahme ersetzt bzw. ergänzt. Dies verstosse offensichtlich gegen das Rückwirkungsverbot. 
Die Vorinstanz wolle der Rückwirkungsproblematik ausweichen, indem sie den Regelungsgehalt von Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art 65 Abs. 2 StGB in einen materiellrechtlichen und einen revisionsrechtlichen Teil aufzuspalten versuche. Sie begründe ihre Auffassung, wonach eine Verletzung von Art. 7 EMRK selbst dann nicht vorliege, wenn das alte Revisionsrecht die Wiederaufnahme aufgrund von Noven zu Lasten des Verurteilten nicht vorgesehen habe, einzig damit, dass revisionsrechtliche Bestimmungen prozessuales und nicht materielles Recht darstellen würden, das Verbot rückwirkender Strafgesetze indes nur für das materielle Recht gelte, nicht aber auch für das Strafprozessrecht. Unter Berücksichtigung der materiellrechtlichen Folgen, der nachträglichen Verwahrungsanordnung, erweise sich der Versuch der Vorinstanz aber als offensichtlich nicht vertretbar. Hinzu komme, dass die neu geschaffene Möglichkeit der Revision zu Ungunsten eines Verurteilten, die unter dem alten (Prozess-) Recht nur unter besonderen Umständen zulässig gewesen sei, gegen das Doppelbestrafungsverbot verstosse und nicht mit den angeblichen weitgehenden Ausnahmen, die Art. 4 Abs. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK zulasse, begründet werden könne. Die Vorinstanz verkenne auch, dass Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II die Möglichkeit einer Revision zu Ungunsten eines Verurteilten nicht vorsehe. 
Die nachträgliche Verwahrung durchbreche im Übrigen die Rechtskraft der Verurteilung und verstosse damit auch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK. Soweit Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB die nachträgliche Anordnung der Verwahrung für altrechtlich Verurteilte vorsehe, sei schliesslich auch eine Verletzung des Verbots der Einzelfallgesetzgebung und damit ein Verstoss gegen das Prinzip "nulla poena sine lege" zu rügen. Wie sich aus der Botschaft ergebe, habe die Revision auf wenige Einzelfälle abgezielt. Gesetze müssten aber allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. 
Damit rügt der Beschwerdeführer die nachträgliche Verwahrungsanordnung zusammenfassend als verfassungs- und konventionswidrig. Dass die Voraussetzungen der Verwahrung als solche im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB und Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB sowohl damals als auch heute erfüllt waren und sind, stellt er nicht in Abrede. 
 
3.   
Nach Art. 190 BV ("massgebendes Recht") sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Allerdings bezweckt Art. 190 BV nicht ein Verbot der Prüfung der Verfassungsmässigkeit; vielmehr bringt er das Gebot der Anwendung des Gesetzes zum Ausdruck. Das Bundesgericht muss mithin die in den Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen, auch Strafbestimmungen, anwenden, selbst wenn sie gegen Grundrechte verstossen sollten. Es muss sie aber verfassungs- und EMRK-konform auslegen, soweit ein Auslegungsspielraum besteht (BGE 139 I 180 E. 2.2 S. 185; 136 II 120 E. 3.5.1 S. 130 mit Hinweisen; Urteil 6B_186/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4). 
Besteht ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völkerrecht, geht nach der Rechtsprechung grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor (BGE 125 II 417 E. 4d S. 425; 135 II 243 E. 3.1 S. 249). Der dargelegte Vorrang besteht auch gegenüber späteren, d.h. nach der völkerrechtlichen Norm in Kraft getretenen Bundesgesetzen; die lex posterior-Regel kommt im Verhältnis zwischen Völker- und Landesrecht nicht zur Anwendung (BGE 122 II 485 E. 3a S. 487). Die Schweiz kann sich daher insbesondere nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Entsprechend bleibt das entgegenstehende Bundesgesetz in solchen Konstellationen unanwendbar (BGE 139 I 16 E. 5.1; 138 II 524 E. 5.1; 125 II 417 E. 4d S. 425; 128 IV 201 E. 1.3 S. 205). 
Es ist demnach vorliegend zu prüfen, ob die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegen den Beschwerdeführer gemäss Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art 65 Abs. 2 StGB mit der EMRK vereinbar ist. Konventionsrechtlich stehen dabei das Rückwirkungsverbot (Art. 7 Abs. 1 EMRK), der Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK) sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK) im Vordergrund. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zur deutschen Sicherungsverwahrung (auf die sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdebegründung beruft) für die Frage nach der EMRK-Konformität der nachträglichen Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB nur eingeschränkt aussagekräftig ist, da sich das schweizerische und das deutsche Recht insofern grundlegend voneinander unterscheiden. 
 
4.  
 
4.1. Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (Erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (Drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 bzw. vom 24. März 2006 in Kraft getreten. Im Rahmen der Revision wurde Art. 65 StGB geschaffen. Mit dieser Bestimmung eröffnet das StGB die gesetzliche Möglichkeit, im Nachgang an eine Freiheitsstrafe oder Verwahrung Massnahmen nach Art. 59 - 61 StGB (Abs. 1) oder aber im Nachgang an eine Freiheitsstrafe die Verwahrung nach Art. 64 StGB (Abs. 2) anzuordnen.  
Art. 65 Abs. 2 StGB sieht im Einzelnen vor, dass das Gericht die Verwahrung nachträglich anordnen kann, wenn sich bei einem Verurteilten während des Vollzugs der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel ergibt, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind und im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte. Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den Regeln, die für die Wiederaufnahme (nach Art. 410 ff. StPO) gelten. Mit andern Worten kann eine Verwahrung nachträglich nur angeordnet werden, wenn das ursprüngliche Strafurteil in Anwendung der Bestimmungen über die strafprozessuale Revision aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO) aufgehoben wird. 
Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das zur Zeit der Beurteilung geltende neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung. 
Abweichend von dieser allgemeinen Bestimmung über den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes enthält Ziff. 2 Abs. 1 SchlussBest StGB für die jüngste Revision des Allgemeinen Teils in Bezug auf das Massnahmenrecht eine spezielle Regelung. Danach sind die neuen Bestimmungen über die Massnahmen (Art. 56 - 65 StGB) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90 StGB) auch auf diejenigen Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Die Bestimmung sieht somit die rückwirkende Anwendung des neuen Massnahmenrechts sowohl für bereits verurteilte wie auch für noch nicht beurteilte Täter vor. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB ist jedoch nach Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt auf Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts (aStGB) möglich gewesen wäre. 
 
4.2. Die rückwirkende Anwendung des neuen Massnahmenrechts steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz "nulla poena sine lege" gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO Pakt II; SR 0.103.2). Nach diesen Bestimmungen darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Darüber hinaus verbietet der Grundsatz auch die Verhängung einer höheren bzw. schwereren als zur Zeit der Begehung der strafbaren Handlung angedrohten Strafe. Art. 15 Abs. 1 UNO Pakt II sieht zudem vor, dass das mildere Gesetz anzuwenden ist, wenn nach Begehung einer strafbaren Handlung durch das Gesetz eine mildere Strafe eingeführt wird. Diese Grundsätze ("nulla poena sine lege", "lex mitior") sind auch im innerstaatlichen Recht (Art. 1 und 2 StGB) verankert. Aus ihnen ergibt sich das Verbot der Rückwirkung (vgl. Urteil 6B_103/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.2.1; zum Ganzen BGE 134 IV 121 E. 3.2).  
Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO Pakt II schliessen die Anwendung des neuen Rechts somit nicht aus, wenn es nicht strenger als das alte Recht ist. 
 
4.3. Der Begriff der Strafe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 EMRK ist autonom auszulegen. Er knüpft an eine strafrechtliche Verurteilung an. Der Begriff erfasst alle Verurteilungen, welche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gestützt auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche Anklage erfolgen. Von Bedeutung sind ihre Qualifikation im internen Recht, das Verfahren, in dem sie verhängt und vollstreckt wird, sowie namentlich ihre Eingriffsschwere (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N. 534 S. 338; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 246 f.; vgl. Botschaft vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003 [Botschaft 2005], BBl 2005 S. 4716; ferner MANFRED No WAK, U.N. Covenant on Civil and Political Rights: CCPR Commentary, 2. Aufl., Kehl 2005, Art. 15 CCPR N. 13 S. 363; JOACHIM RENZIKOWSKI, Das Elend mit der rückwirkend verlängerten und der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung, in Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik [ZIST] 6/2011, S. 531 ff., 533 ff, mit zahlreichen Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung).  
 
4.4. Das Bundesgericht lehnte es in seiner früheren, vor der Ratifikation der EMRK ergangenen Rechtsprechung ab, das Rückwirkungsverbot und damit - im Rahmen der Anwendung des StGB - die Frage der "lex mitior" auf sichernde oder erzieherische Massnahmen zu erstrecken (BGE 97 I 919 E. 1a und b; 68 IV 36). Es stellte sich auf den Standpunkt, Massnahmen seien nicht streng oder mild, sondern nur mehr oder weniger zweckmässig. Diese Rechtsprechung änderte es insofern, als es in BGE 134 IV 121 entschied, das Rückwirkungsverbot gelte nicht nur für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB (so Botschaft 2005 BBl 2005, S. 4715 f.), sondern ganz generell für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, da diese "mit dem Strafübel" grosse Ähnlichkeit aufweise und sich Strafe und Verwahrung im Vollzug nicht deutlich unterscheiden würden. Schliesslich umfasse nach der neuen Fassung des Gesetzes der in Art. 1 StGB festgeschriebene Grundsatz "nulla poena sine lege" ausdrücklich auch die Massnahmen. Er beziehe sich mithin auf alle staatlichen Zwangsmassnahmen mit Sanktionscharakter, die aus Anlass einer Straftat ausgesprochen werden können und die vor Begehung der Straftat nicht vorhersehbar waren (BGE, a.a.O., E. 3.3.3).  
 
4.5. Erlangt das Rückwirkungsverbot für das neue Verwahrungsrecht folglich generell Gültigkeit, ist dessen rückwirkende Anwendung auf Täter, die vor Inkrafttreten des revidierten StGB eine Tat begangen haben oder verurteilt worden sind, mithin nur möglich und zulässig, wenn es nicht strenger wirkt als das zur Zeit der Tatbegehung geltende Recht (vorstehend E. 4.2). Wie das Bundesgericht bereits in BGE 134 IV 121 ausgeführt hat, erweist sich das neue Massnahmenrecht in materieller Hinsicht weder hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB noch bezüglich der Entlassung aus dieser Massnahme nach Art. 64a Abs. 1 StGB als strenger als das alte Recht (BGE, a.a.O., E. 3.4). Materiellrechtlich droht Art. 65 Abs. 2 StGB in der Sache somit keine schwerere Sanktion an als das zum Zeitpunkt der Tatbegehung massgebende Recht. Dass und inwiefern diese vom Bundesgericht und der Vorinstanz vertretene Auffassung verfehlt sein sollte, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich.  
 
4.6. Art. 65 Abs. 2 StGB bildet die bundesrechtliche Grundlage für eine Revision zu Ungunsten des Verurteilten aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Für das Verfahren verweist die Bestimmung auf die Regeln, die für die Wiederaufnahme gelten (Art. 65 Abs. 2 letzter Satz) und damit für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 auf die Revisionsbestimmungen in den jeweiligen kantonalen Prozessordnungen bzw. für die Zeit nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 auf Art. 410 ff. StPO. Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB statuiert mithin die rückwirkende Anwendung eines spezifischen Revisionsgrundes. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Erwägung der Vorinstanz, das Verbot rückwirkender Strafgesetze nach Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II gelte nur für das materielle Strafrecht, nicht aber auch für das Strafprozessrecht, ist zwar für sich gesehen richtig und nicht zu beanstanden (Entscheid, S. 14). Sie ist für die Frage nach einer verbotenen Rückwirkung indessen nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zielführend. Denn die in Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB enthaltene revisionsrechtliche Bestimmung ist in ihrer Konsequenz nicht nur verfahrens-, sondern auch materiellrechtlicher Natur, indem sie die Möglichkeit eröffnet, den bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nach Aufhebung des ursprünglichen Urteils in Anwendung der Bestimmungen über das Revisionsverfahren nachträglich zu verwahren.  
Entscheidend für die Frage nach einer unzulässigen Rückwirkung ist daher, ob es zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verurteilung gestützt auf das damals anwendbare kantonale Prozessrecht, in casu die Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 (GS 321; aStPO/ZH), möglich und zulässig war, aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln auf das ursprüngliche Sachurteil zurückzukommen und nachträglich eine Verwahrung - und damit eine schärfere Strafe (vgl. vorstehend E. 4.3 f.) - anzuordnen. 
 
4.7. Die Mehrheit der kantonalen Strafprozessordnungen kannte eine Revision zu Ungunsten der verurteilten Person (revisio in peius) in irgend einer Form. Sie wurde allerdings fast immer von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht als die Revision zu Gunsten der verurteilten Person. So war wegen neuer Tatsachen und Beweismittel die Revision zu Ungunsten beurteilter Personen meistens nur möglich, wenn diese freigesprochen wurde. Wo sie auch zu Lasten schon verurteilter Personen vorgesehen war, setzte sie in aller Regel voraus, dass eine bedeutend strengere Bestrafung in Aussicht stand. Wurde mit strafbaren Mitteln zu Gunsten des Angeklagten auf das Urteil eingewirkt, war die Revision in vielen Kantonen hinsichtlich Schuldspruch und Strafe auch zu Lasten des Beurteilten möglich (Botschaft 2005 BBl 2005 S. 4715; s.a. FELIX BOMMER, Nachträgliche Verwahrung als Revision zulasten des Verurteilten?, in: Festschrift für Franz Riklin, Bern 2007, S. 55 ff. 61 f.).  
 
4.8. Der Kanton Zürich regelte die revisio in peius im IX. Abschnitt "Rechtsmittel", Unterabschnitt E. "Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) " unter der Überschrift (2.) "Wiederaufnahme zu Ungunsten eines Freigesprochenen oder Verurteilten" in § 443 aStPO/ZH. Die Bestimmung lautete wie folgt:  
§ 443 
Das Verfahren zuungunsten eines rechtskräftig Freigesprochenen oder Verurteilten wird wieder aufgenommen: 
 
       1.       wenn durch ein Verbrechen oder Vergehen, zum Beispiel Bestechung              oder falsches Zeugnis, auf das frühere Strafverfahren zu Gunsten des              Angeklagten eingewirkt worden ist; 
       2.       wenn der Freigesprochene vor Gericht oder aussergerichtlich ein              glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat, oder wenn andere Tatsachen              oder Beweismittel entdeckt worden sind, welche für sich allein zu einer              Verurteilung des Angeschuldigten hinreichen würden. 
 
Aus der Überschrift (2.) und dem Ingress zu § 443 aStPO/ZH ergibt sich, dass die revisio in peius grundsätzlich vorbehaltlos zu Lasten eines rechtskräftig Freigesprochenen oder Verurteilten zulässig war. Bei gegebenen Voraussetzungen eröffnete die Verfahrenswiederaufnahme nach § 443 aStPO/ZH dem Grundsatz nach folglich generell die Möglichkeit, den zu Unrecht Freigesprochenen zu verurteilen und den zu günstig Verurteilten strenger zu bestrafen. 
§ 443 aStPO/ZH kannte im Einzelnen drei eigenständige Revisionsgründe zu Lasten des Angeschuldigten: die deliktische Einwirkung (Ziff. 1), das glaubwürdige gerichtliche oder aussergerichtliche Geständnis (Ziff. 2 Satz 1) und das Entdecken neuer Tatsachen oder Beweismittel (Ziff. 2 Satz 2). Nur der zweite Revisionsgrund nach Ziff. 2 Satz 1 wurde in seinem Anwendungsbereich ausdrücklich auf Freigesprochene beschränkt. Die andern zwei Revisionsgründe nach Ziff. 1 (deliktische Einwirkung) und Ziff. 2 Satz 2 (neue Tatsachen und Beweismittel) enthielten demgegenüber keine derartige Eingrenzung. Sie waren daher, unter Berücksichtigung des insoweit eindeutigen Wortlauts des Ingresses zu § 443 aStPO/ZH, sowohl auf Freigesprochene als auch auf Verurteilte anwendbar. Ein Angeschuldigter - ob zu Unrecht freigesprochen oder zu günstig verurteilt - sollte daher nach § 443 aStPO keinen Vorteil daraus ziehen können, dass deliktisch zu seinen Gunsten auf das Strafverfahren eingewirkt wurde (vgl. Ziff. 1) oder dem ursprünglich urteilenden Gericht erhebliche, bereits im Urteilszeitpunkt bestehende Tatsachen oder Beweismittel nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein konnten, welche für sich zu einer Verurteilung und/oder - a maiore ad minus - zu einer strengeren Bestrafung hätten führen können (vgl. Ziff. 2 Satz 2). Hier hinsichtlich der Tragweite des vorliegend interessierenden Revisionsgrunds der neuen Tatsachen und Beweismittel zwischen Freigesprochenen und Verurteilten differenzieren zu wollen, liesse sich sachlich nicht rechtfertigen. So wäre nicht einzusehen, weshalb eine (zu Unrecht) freigesprochene Person aufgrund von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweisen nachträglich verurteilt und bei gegebenen Voraussetzungen verwahrt werden könnte, eine (zu günstig) verurteilte Person auf der Grundlage der gleichen neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel hingegen nicht strenger bestraft und damit (auch bei gegebenen Voraussetzungen) nicht verwahrt werden dürfte. 
Richtigem Verständnis zufolge erlaubte § 443 Ziff. 2 Satz 2 aStPO/ZH folglich aufgrund von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln nicht nur eine Verurteilung zu Lasten des (zu Unrecht) Freigesprochenen, sondern auch (bloss) eine strengere Bestrafung zu Lasten des (zu günstig) Verurteilten. Auf dieses Verständnis der Norm ist abzustellen. Dass die kantonale Rechtsprechung den Anwendungsbereich von § 443 Ziff. 2 Satz 2 aStPO/ZH (in Übereinstimmung mit der Lehre) anders interpretierte (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Oktober 1986, in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZR] 86/1987 Nr. 9 S. 20 ff.; s.a. NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 446 Rz. 1160) ist nicht entscheidend, dies umso weniger, als sie nie eine Konstellation wie die vorliegende zu beurteilen hatte. 
 
4.9. Ergibt sich somit, dass das neue Recht gemäss Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB nichts vorsieht, was nicht auch schon das alte Recht gemäss § 443 Ziff. 2 Satz 2 aStPO/ZH vorgesehen hat, wirkt sich das neue Recht nicht strenger aus als das zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltende Recht. Das alte Recht ist - in formeller Hinsicht - nicht milder, sondern mindestens ebenso streng wie das neue Recht. Mit andern Worten wäre es bereits gestützt auf § 443 Ziff. 2 Satz 2 aStPO/ZH möglich gewesen, aufgrund von neuen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln auf das ursprüngliche Sachurteil zurückzukommen und dieses (in Durchbrechung der Rechtskraft) zu Lasten des Beschwerdeführers durch eine nachträgliche Anordnung der Verwahrung im Sinne einer strengeren Bestrafung abzuändern, zumal die Voraussetzungen nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB und Art. 64 StGB damals wie heute unstreitig vorliegen (Entscheid, S. 33 ff.). Damit wurde vorliegend mit der nachträglichen Anordnung der Verwahrung keine schärfere als zur Zeit der strafbaren Handlung angedrohte Sanktion verhängt. Aus diesem Grund stellt sich die Problematik einer verbotenen Rückwirkung hier nicht. Die Frage, ob Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art. 65 StGB für sich gesehen, d.h. losgelöst vom kantonalen Recht, eine allfällig unzulässige Rückwirkung nach Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II zu beseitigen vermöchte, muss daher nicht beantwortet werden.  
 
4.10. Weil schon das zur Zeit der Tatbegehung anwendbare kantonale Prozessrecht eine revisio zu Ungunsten des Verurteilten aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln nach § 443 Ziff. 2 Satz aStPO/ZH nicht ausschloss und daher eine Rückwirkungsproblematik zu verneinen ist, zielt auch der Einwand ins Leere, es gehe bei Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB um eine verbotene Einzelfallgesetzgebung und damit um einen Verstoss gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege". Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei der neu geschaffenen bundesrechtlichen Revisionsgrundlage nicht schon allein deswegen um eine Einzelfallgesetzgebung handelt, weil und soweit sie die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung der Verwahrung auch für altrechtlich Verurteilte vorsieht. Aus der Botschaft 2005 ergibt sich in dieser Hinsicht, dass Strafvollzugspraktiker und ein Teil der Kantone an der Forderung nach einer solchen Gesetzesbestimmung festgehalten hätten, in erster Linie mit dem Argument, in schweizerischen Strafanstalten befänden sich einzelne gefährliche Straftäter, die in absehbarer Zeit nach der vollständigen Verbüssung ihrer Strafe entlassen werden müssten, obwohl vorauszusehen sei, dass sie nach der Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualdelikte begehen würden (vgl. Botschaft 2005, BBl 2005 S. 4713). Aus dieser Formulierung lässt sich nicht der Schluss ziehen, es handle sich bei Ziff. 2 Abs. 1 lit. a SchlussBest StGB i.V.m. Art. 65 Abs. 2 StGB um ein Einzelfallgesetz. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der Gesetzgeber häufig aufgrund von einzelnen Ereignissen oder Gegebenheiten tätig wird. Solange das Ergebnis ein generell-abstrakter Erlass ist, der auf unbestimmt viele Personen anwendbar ist, was vorliegend der Fall ist, ist dagegen nichts einzuwenden.  
 
5.  
 
5.1. Aus dem gleichen Grund erweist sich auch der Grundsatz "ne bis in idem" nicht als verletzt.  
 
5.2. Der Grundsatz "ne bis in idem" wird garantiert durch Art. 4 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07). Danach darf niemand wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden. Der Grundsatz ist zudem in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 128 II 355 E. 5.2 S. 367; 125 II 402 E. 1b S. 404; je mit Hinweisen). Schliesslich darf nach Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen; siehe auch Art. 300 Abs. 2 StPO). Die Anwendung des Prinzips "ne bis in idem" setzt unter anderem voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 135 IV 6 E. 3.3 S. 10 mit Hinweis).  
 
 
5.3. Art. 4 Abs. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK lässt weitgehende Ausnahmen vom Grundsatz "ne bis in idem" zu. Die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Betroffenen ist danach möglich, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist. Das gilt nach der Lehre auch für bereits verurteilte Täter, wenn der Mangel des Verfahrens oder die Unbekanntheit von Tatsachen eine (erheblich) schwerere Bestrafung verhindert hatte (FRANZ RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 12/2006, S. 1471 ff., S. 1477 und 1483 mit weiteren Hinweisen; s.a. CHRIS LEHNER, Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen, Diss. Luzern 2015, S. 285 f. N. 419 und 420; STEFAN TRECHSE l, Das verflixte Siebente, Bemerkungen zum 7. Zusatzprotokoll zur EMRK, in: Festschrift für Felix Ermacora, 1988, S. 207; s.a. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, 5. Aufl., S. 476 N. 151; a.M. STRATENWERTH/KUNZ, Zum Bericht der Arbeitsgruppe Verwahrung, ZStrR 123/2005, S. 12 f.).  
 
5.4. Das ist hier der Fall. Die Voraussetzungen der revisio in peius zu Ungunsten des Beschwerdeführers sind vorliegend im Sinne der strafprozessualen Regeln erfüllt (vgl. Urteil 6B_404/2011 vom 2. März 2012). Es liegen neue revisionserhebliche Tatsachen vor, welche das damalige Sachgericht (Geschworenengericht) nicht kannte bzw. nicht kennen konnte und die belegen, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 64 StGB bereits im Zeitpunkt der damaligen Verurteilung vorgelegen haben. Die Anlasstaten werden nicht doppelt sanktioniert. Mit der Aufhebung des ursprünglichen Urteils aufgrund neuer Beweismittel/Tatsachen liegt kein unzulässiges Zweitverfahren vor. Es wird (vielmehr) an die zum Zeitpunkt der Tatbegehung und des ursprünglichen Urteils bereits vorgelegenen (aber in dieser Form nicht erkannten bzw. nicht erkennbaren) tatsächlichen Voraussetzungen der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen daraus folgende qualifizierte Gefährlichkeit angeknüpft sowie an den Umstand, dass das Geschworenengericht bei Kenntnis dieser Sachlage die auf unbestimmte Zeit angelegte Verwahrung (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB bzw. Art. 64 StGB) angeordnet hätte (vgl. Urteil 6B_404/2011 vom 2. März 2012). Die Wiederaufnahme des Verfahrens stellt damit keine doppelte Bestrafung dar. Es besteht kein Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK (ADRIAN SCHEIDEGGER, Ausgewählte Bemerkungen aus Schweizer Sicht zum Verhältnis von EMRK und strafrechtlicher Verwahrung, in: Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat, Liber amicorum Luzius Wildhaber, 2007, S. 738).  
In Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Täters nicht vorgesehen. Die Schweiz hat keinen Vorbehalt angebracht. Bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen begründet die Verfahrenswiederaufnahme (trotz Fehlens eines Vorbehalts) jedoch auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" (RIKLIN, a.a.O., S. 1477, Fn. 42; MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 3. Aufl., Basel 2013, Rz. 32 zu Art. 65 StGB mit Hinweisen; MANFRED NOWAK, a.a.O., Art. 14 CCPR N. 100 S. 357 sowie S. 1099 ff., S. 1102). Von solch aussergewöhnlichen Umständen, die einer Verfahrenswiederaufnahme zu Lasten des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen, ist vorliegend auszugehen, zumal das Nichtkennen bzw. das Nichtkennen-Können der tatsächlichen Sachlage betreffend die schwere psychische Erkrankung und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Ergebnis zur Nichtanordnung der Verwahrung (deren Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verurteilung durch das Geschworenengericht vorlagen) führte. Es kann an dieser Stelle auf die vorstehenden Erwägungen sowie auf die Ausführungen im Urteil 6B_404/2011 vom 2. März 2012 verwiesen werden. 
 
6.  
 
6.1. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK ersichtlich.  
 
6.2. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK muss eine Sanktion auf einer gerichtlichen Verurteilung beruhen (Urteil des EGMR vom 24. Juni 1982, Van Droogenbroeck gegen Belgien, Ziff. 35; in Europäische Grundrechte-Zeitschrift [EuGRZ] 1984, S. 7 f.). Die spätere Anordnung oder Anpassung einer Massnahme ist nur rechtsgenügend abgestützt, wenn die ursprüngliche Verurteilung und der später angeordnete beziehungsweise abgeänderte Freiheitsentzug hinreichend miteinander zusammenhängen. Es bedarf mithin einer zeitlichen und inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und (erneuter) Freiheitsentziehung. Entscheidend ist, dass die spätere Sanktion vom ursprünglichen Zweck der ersten Verurteilung noch getragen ist (BGE 136 IV 156 E. 3.3. mit Hinweisen).  
 
6.3. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Beschwerdeführers aufgrund von neuen Tatsachen und Beweismitteln zwecks strengerer Bestrafung wird auf das ursprüngliche Urteil des seinerzeitigen Geschworenengerichts (in Aufhebung seiner Rechtskraft) zurückgekommen und die nachträgliche Anordnung der Verwahrung daran angebunden. Das ursprüngliche Urteil in der Sache bildet mithin den Rechtsgrund (und nicht nur den Anlass) für die spätere Freiheitsentziehung, weil die Gründe für die erneute Inhaftierung bzw. die Voraussetzungen für die Verwahrung nicht erst nachträglich während des Strafvollzugs entstanden, sondern bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung und der ursprünglichen Verurteilung vorlagen, dem Sachgericht in dieser Form jedoch nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein konnten. Mit andern Worten ist mit der konkreten Verfahrenswiederaufnahme aufgrund von neuen Tatsachen zwecks strengerer Bestrafung und der dadurch erfolgten Aufhebung der Rechtskraft des ursprünglichen Strafurteils eine Bezugnahme auf die frühere, abgeurteilte Tat gegeben. Die nachträgliche Verwahrung wird durch die Anwendung des Revisionsverfahrens nach Art. 410 StPO Teil des ursprünglichen Urteils und steht damit in hinreichendem Zusammenhang mit der darin enthaltenen strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Botschaft 2005, BBl S. 4689 ff., 4714; RIKLIN, a.a.O., S. 1483; HEER, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 65 StGB; LEHNER, a.a.O., S. 221 N. 323; SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 737). Sie beruht damit auf dem ursprünglichen Eingriffstitel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK.  
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob sich die (erneute) Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Art. 65 Abs. 2 StGB nicht auch auf Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK stützen liesse. Diese Konventionsbestimmung sieht den rechtmässigen Freiheitsentzug bei psychisch Kranken ausdrücklich vor (vgl. hierzu MEYER-LADEWIG, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Rz. 41 ff. zu Art. 5 EMRK; siehe eingehend LEHNER, a.a.O., S. 197 ff. N. 290 ff.). Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die schwere psychische Störung des Beschwerdeführers ärztlich zuverlässig nachgewiesen ist (vgl. Urteil 6B_404/2011 vom 2. März 2012 E. 2.5.2; siehe auch angefochtener Entscheid, S. 33 ff.). Ebenso ist erstellt, dass von ihm aufgrund seiner schweren psychischen Störung eine sehr grosse Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht (vgl. nachstehend E. 7.5; siehe auch Urteil 6B_404/2011 vom 2. März 2012 E. 2.5.2 sowie angefochtener Entscheid, S. 35 ff.). Der Freiheitsentzug erscheint angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner Gefährlichkeit als notwendig. 
 
6.4. Nach dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die zu beurteilende nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegen den Beschwerdeführer (aufgrund ihrer Ausgestaltung als Revision zu Ungunsten des Verurteilten) nicht im Widerspruch mit der EMRK steht.  
 
7.  
 
7.1. Die dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel seines Anspruchs auf Freiheit und Vertrauensschutz dennoch verbleibenden Nachteile sind durch die überwiegenden Schutzanliegen der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die massgebenden psychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2009 und 24. Juni 2013 zusammengefasst feststellt, ist der Beschwerdeführer psychisch schwer gestört, erweist sich die grundlegende Risikodisposition, also die Basis für die Anlassdelikte, als grundsätzlich unverändert, und stehen seine Straftaten mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang. Trotz zeitlich weit zurückliegender Delinquenz sei laut den Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Gewaltdelikte im bisherigen Umfang begehen werde. Anlasstaten und zukünftige Delikte seien kongruent (Entscheid, S. 36). Der Beschwerdeführer ficht diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich an, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).  
 
7.2. Art. 10 Abs. 1 und 2 BV gewährleisten den umfassenden Schutz menschlichen Lebens und garantieren jedem Menschen den Anspruch auf Schutz körperlicher und psychischer Unversehrtheit. Diese verfassungsrechtliche Bestimmung richtet sich einerseits als Abwehrrecht gegen den Staat. Dieser ist anderseits indessen auch verpflichtet, den Grundrechten in der ganzen Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen und damit das Leben seiner Bürger auch vor Angriffen Privater zu schützen (Art. 35 BV). Damit ist der Staat grundsätzlich gehalten, potenzielle Opfer von besonders schwerwiegenden Straftaten gegen hochgefährliche Täter zu schützen. Die nachträgliche Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB kann als Ausdruck dieser - aus den Grundrechten der potenziellen Opfer hergeleiteten - Schutzpflicht des Staates verstanden werden (vgl. Botschaft 2005, BBl 2005 S. 4713).  
 
7.3. Auch Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EMRK verpflichtet den Staat und insbesondere die Judikative, das Recht auf Leben jedes Menschen aktiv zu schützen ("obligation positive"; vgl. MEYER-LADEWIG, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 2 EMRK; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.4 im Zusammenhang mit dem Strafvollzug und der Frage nach der Gewährung von Vollzugsöffnungen).  
 
7.4. Diese Schutzpflicht des Staates ist den Rechten des Beschwerdeführers entgegenzusetzen. Es ist eine Abwägung zwischen dessen Freiheitsanspruch und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden schwerwiegenden Rechtsgutverletzungen vorzunehmen. Der durch die nachträglich angeordnete Verwahrung konkret erfolgte Eingriff in die Freiheitsrechte und in das Vertrauen des Beschwerdeführers, nach Verbüssen der in den Urteilen vom 6./12. Mai 1993 und 4. Juli 1995 ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Jahren endgültig in die Freiheit entlassen zu werden, wiegt ausserordentlich schwer. Die Schutzanliegen der Allgemeinheit können bei einer solchen Eingriffsschwere in die Rechte des Betroffenen nur dann Vorrang beanspruchen, wenn von diesem eine hochgradige Gefahr für schwerste Gewaltverbrechen ausgeht, es also um die Verhütung schwerster Kriminalität geht. Wie bereits ausgeführt, stellt die Vorinstanz auf der Grundlage der psychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2009 und 24. Juni 2013 eine qualifizierte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers fest. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Gewaltdelikte im bisherigen Umfang. Anlasstaten und zukünftige Delikte seien kongruent (Entscheid, S. 36). Der Beschwerdeführer wurde am 6./12. Mai 1993 und 4. Juli 1995 u.a. wegen Mordes und vorsätzlicher Tötung verurteilt. Nach Massgabe der Gefährlichkeitsprognose drohen von ihm in Freiheit somit schwere, wenn nicht schwerste Straftaten gegen Leib und Leben. Mit andern Worten handelt es sich bei ihm um einen hochgefährlichen Straftäter, von welchem in Freiheit erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwerst geschädigt werden. Unter diesen Umständen darf vorliegend von einem Überwiegen der Schutzanliegen der Allgemeinheit ausgegangen werden.  
 
7.5. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung verhindert aufgrund des überwiegenden Sicherheitsinteresses der Öffentlichkeit die Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit. Aufgrund der ausserordentlichen Tragweite dieses Entscheids für den Beschwerdeführer ist im weiteren Vollzug der Verwahrung deshalb aktiv und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für weitere schwere Straftaten zu minimieren und auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Mass zu reduzieren. Ziel des Vollzugs muss die Eröffnung einer realen Perspektive im Hinblick auf eine mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit sein.  
 
 
8.   
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht gegen die als verletzt gerügten Garantien der EMRK verstösst. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill