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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5F_33/2020  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A._______ _ AG, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Stato del Cantone Ticino, 
vertreten durch Ufficio esazione e condoni del cantone Ticino, Viale Stefano Franscini 6, Postfach, 6501 Bellinzona, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_270/2020 vom 6. November 2020. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil 5D_270/2020 vom 6. November 2020 trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf eine Beschwerde der A.________ AG nicht ein. 
Dagegen hat die A.________ AG (Gesuchstellerin) am 19. November 2020 (Postaufgabe) "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Einen Rekurs gegen bundesgerichtliche Entscheide gibt es nicht. Die Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei eine Lüge, dass sie die Beschwerde nicht hinreichend begründet habe. Das Bundesgericht und die kantonalen Instanzen hätten Belege erhalten, aus denen hervorgehe, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Geld schulde. Sie besteht auf Verrechnung. Damit verlangt die Gesuchstellerin im Wesentlichen bloss eine Neubeurteilung ihrer Angelegenheit. Sie übergeht zudem, dass Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig war, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten war (Urteil 5D_270/2020 vom 6. November 2020 E. 3). Das Bundesgericht hat keine in den Akten liegende Belege über das angebliche Schuldeingeständnis des Gesuchsgegners übersehen (Art. 121 lit. d BGG). Vielmehr waren solche Belege für das Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht relevant. Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, die unentgeltliche Rechtspflege sei nicht behandelt worden. Wie sich aus ihren Ausführungen ergibt, will sie damit nicht geltend machen, dass das Bundesgericht ihren Antrag nicht beurteilt habe (Art. 121 lit. c BGG). Vielmehr ist ihr bewusst, dass das Bundesgericht den Antrag abgewiesen hat. Sie ist jedoch der Auffassung, die Abweisung sei ohne Rechtsgrund und genügende Prüfung erfolgt. Damit zielt sie jedoch auf eine blosse Neubeurteilung ihres Antrags ab, was nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann. Dasselbe gilt, soweit sie die Auflage der Gerichtskosten nicht akzeptiert. In Bezug auf die Gerichtskosten will die Gesuchstellerin schliesslich Strafanzeige wegen Wuchers stellen. Das Bundesgericht ist zur Entgegennahme und Behandlung einer solchen Anzeige nicht zuständig. 
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren ist abzuweisen, zumal die Gesuchstellerin nicht aufzeigt, inwiefern ihr diese Wohltat ausnahmsweise als juristische Person zusteht (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Gesuchstellerin fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg