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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_423/2021  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Kleinandelfingen, 
Bauvorstand, Kanzleistrasse 2, 8451 Kleinandelfingen, 
 
1. A.B.________, 
2. B.B.________. 
 
Gegenstand 
Baustopp, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Mai 2021 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer (VB.2021.00046). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 11. Juli 2012 bewilligte die Gemeinde Kleinandelfingen der A.________ AG den Neubau eines Mehrfamilienhauses und von fünf Einfamilienhäusern. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 erteilte die Gemeinde der A.________ AG die Bewilligung für eine Projektänderung. Die revidierte Umgebungsgestaltung wurde mit der Auflage bewilligt, alle Böschungen, die steiler als 45 Grad sind, mit künstlichen Elementen (Mauer, Blocksteine etc.) zu stabilisieren. Am 21. Dezember 2017 bewilligte die Gemeinde sodann einen geänderten Böschungsverlauf unter der Auflage, alle Böschungen, die steiler als 1:1 sind, mit künstlichen Elementen (Mauer, Blocksteine etc.) zu stabilisieren und mit einer Absturzsicherung zu versehen. 
Ein Jahr nach Schlusskontrolle der Geländegestaltung wurde auf Begehren der Miteigentümerschaft zur Verbesserung der Sicht bei der Ein- und Ausfahrt eine Umgestaltung bzw. Anpassung der Böschung geplant. Das von der A.________ AG beauftragte Bauunternehmen begann daraufhin am 20. August 2020 mit der Umgestaltung der Böschung auf dem Grundstück Nr. 3574 von B.B.________ und A.B.________. Dabei war vorgesehen, die Böschung mittels Löffelsteinen zu sichern. 
Am 1. September 2020 verfügte die Gemeinde einen Baustopp betreffend der auf der Parzelle Nr. 3574 in Angriff genommenen Böschungsumgestaltung. Zudem ordnete sie an, die A.________ AG habe umgehend die Planunterlagen zur Genehmigung bei der Baubehörde einzureichen. Einen gegen diese Verfügung eingelegten Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Januar 2021 ab. Dagegen erhob die A.________ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 19. Mai 2021 abwies. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 führt die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Zulassung der geplanten Arbeiten (Ausführung der Böschungssicherung für den Sichtwinkel mittels Löffelsteinen). 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Übrigen verzichtet es auf eine Vernehmlassung. Die Mitbeteiligten A.B.________ und B.B.________ beantragen sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zudem stellen sie den Antrag, die Beschwerdeführerin habe die Rechnung für die "notfallmässige" Befestigung der Böschung zu begleichen, welche zwischenzeitlich aufgrund intensiver Regenfälle notwendig geworden sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Fraglich ist vorliegend, ob es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) oder um einen Zwischenentscheid (Art. 92 und 93 BGG) handelt. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren betreffen, ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen einen Entscheid, der in letzter kantonaler Instanz die Einstellung von Bauarbeiten und die Verpflichtung zur Einreichung von Planunterlagen bestätigt. Umstritten war hierbei insbesondere das für die Böschungssicherung gewählte Material bzw. die Bewilligungsfähigkeit der gewählten Löffelsteine. Der vorinstanzliche Entscheid regelt diesbezüglich einzig die vorübergehende Rechtslage bis zur endgültigen Regelung durch den späteren Haupt- bzw. Endentscheid, der auf Grundlage der eingereichten Planunterlagen durch die Gemeinde ergehen wird. Entsprechend schliesst er das zugrunde liegende Baupolizeiverfahren nicht ab und ist als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (vgl. Urteile 1C_127/2020 vom 9. März 2020 E. 2.2; 1C_177/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde unmittelbar zu einem Endentscheid führen kann, der ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeidet (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Letztere Variante fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil muss grundsätzlich auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig zu beheben sein (BGE 144 IV 321 E. 2.3; 141 III 80 E. 1.2). Sodann begründet die Tatsache, dass das Verfahren durch die Verweigerung der sofortigen Beurteilung der Beschwerde verlängert und verteuert wird, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung (BGE 144 IV 321 E. 2.3). Es obliegt hierbei der beschwerdeführenden Partei, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen, es sei denn, deren Vorliegen ist geradezu offensichtlich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 26 E. 1.2; Urteil 1C_439/2020 vom 9. September 2021 E. 3).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auseinander und legt insbesondere nicht dar, worin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegen könnte. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich. Eine Verlängerung des Verfahrens, die unter Umständen mit höheren (Verfahrens-) Kosten verbunden ist, begründet keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung (vgl. E. 1.3 hiervor). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die der Beschwerdeführerin auferlegte Pflicht, Planunterlagen einzureichen. Diesbezüglich ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Urteil 1C_127/2020 vom 9. März 2020 E. 2.3). Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheids sind damit nicht erfüllt.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Kleinandelfingen, A.B.________, B.B.________ Wettstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier