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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_248/2022  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Hartmann, 
Gerichtsschreiberin de Sépibus. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Bucofras, 
Monsieur Alfred Ngoyi Wa Mwanza, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Bürgerrecht 
des Kantons Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 
Regierungsgebäude, 
Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und 
Verwaltungsrecht, vom 8. Dezember 2021 (810 21 171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1966), Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 25. August 1995 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 7. Dezember 1995 abgewiesen wurde. Eine bei der schweizerischen Asylrekurskommission dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Am 27. Februar 1997 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf einen von A.A.________ anlässlich einer erneuten Einreise in die Schweiz gestellten Asylantrag nicht ein und wies diese aus der Schweiz weg. Die bei der schweizerischen Asylrekurskommission dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Aufgrund fehlender Reisedokumente konnte die Wegweisung nicht vollzogen werden.  
 
A.b. Am 27. August 1999 heiratete A.A.________ den in der Schweiz aufenthaltsberechtigten B.A.________, welcher am 30. August 1999 ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die am 10. Februar 1997 geborene gemeinsame Tochter C.________ stellte. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) trat am 9. September 1999 auf das Gesuch nicht ein. Am 7. Dezember 1999 gebar A.A.________ ihre zweite Tochter D.________.  
 
A.c. Am 30. Juni 2011 erhielten A.A.________ und B.A.________ sowie ihre Kinder eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls. Am 23. August 2011 unterzeichnete A.A.________ eine Integrationsvereinbarung, in welcher sie sich bereit erklärte, eine Neuverschuldung zu vermeiden bzw. langfristig die bestehenden Schulden abzubezahlen, ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen, ihre Deutschkenntnisse in Wort und Schrift zu verbessern sowie die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Am 13. Juni 2012 wurde A.A.________ ausländerrechtlich verwarnt, nachdem sie ihre Arbeitsstelle während der Probezeit wegen ungenügender Arbeitsleistungen verloren hatte. Es werde von ihr erwartet, dass sie sich nachhaltig in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriere. Am 12. Juni 2013 verwarnte das Migrationsamt A.A.________ und B.A.________, da sie mit der Anhäufung neuer Schulden gegen die Integrationsvereinbarung verstossen hatten. Die Verlustscheinschulden von A.A.________ hatten sich im damaligen Zeitpunkt um rund Fr. 5'000.-- auf insgesamt Fr. 8'475.90 und diejenigen von B.A.,________ um rund Fr. 55'000.-- auf insgesamt Fr. 90'227.75 erhöht. Zusätzlich wurde A.A.________ aufgefordert, ihr Arbeitspensum zu erhöhen.  
 
A.d. Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2013 bzw. 19. Mai 2015 wurde A.A________ wegen der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt.  
 
A.e. Am 8. Dezember 2015 wurde die Ehe zwischen A.A.________ und B.A.________ geschieden.  
 
A.f. Am 8. Mai 2017 wurde A.A________ wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung ausländerrechtlich verwarnt. A.A.________ habe Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 45'000.-- bezogen und sei beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Landschaft mit Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 16'027.55 verzeichnet. Unter Androhung weiterer ausländerrechtlicher Massnahmen wurde sie aufgefordert, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um so bald als möglich finanziell unabhängig zu werden.  
 
B.  
 
B.a. Am 8. Oktober 2020 gewährte das Migrationsamt A.A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Am 17. Dezember 2020 sowie am 23. Dezember 2020 äusserte sich die Beiständin der kognitiv beeinträchtigten und eine volle IV-Rente beziehenden Tochter D.________ zur Frage, was die Wegweisung der Mutter für die Tochter bedeuten würde.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies diese aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Regierungsrat) am 29. Juni 2021 ab. Die gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb ohne Erfolg (Urteil vom 8. Dezember 2021).  
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft sei aufzuheben und ihr sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt sie, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft sei aufzuheben und es sei eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV festzustellen. 
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 25. März 2022 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1 BGG).  
Der angefochtene Entscheid ist in deutscher, die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde ist in französischer Sprache abgefasst. Nachdem keine Gründe genannt werden, warum das bundesgerichtliche Verfahren nicht in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt werden kann, besteht kein Anlass von der Regel des Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen. Das Verfahren ist daher in deutscher Sprache zu führen. 
 
1.2. Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich die Beschwerdeführerin, die sich seit mehr als zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, in vertretbarer Weise auf einen sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit einzutreten. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt kein Raum; auf sie ist nicht einzutreten (Art. 113 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen, Urteil 2C_20/2022 vom 7. Juli 2022 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2).  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3). Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Beschwerdeführerin habe vom 1. April 2015 bis zum 7. Oktober 2020 insgesamt Fr. 103'751.-- bzw. bis Ende Juni 2021 rund Fr. 124'000.-- an Sozialhilfeleistungen bezogen. Da das Einkommen aus der neuen Anstellung zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreiche, werde sie nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt. In Anbetracht der ungenügenden Stellensuchbemühungen der letzten drei Jahre, ihrer fehlenden Ausbildung in der Schweiz und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben werde. Gestützt auf diese Feststellungen hat die Vorinstanz den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu Recht bejaht. Das Vorliegen dieses Widerrufsgrunds wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ihr Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) verletze sowie gegen Art. 13 BV und Art. 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) verstosse. Da Art. 17 UNO-Pakt II keinen weitergehenden Schutz gewährt als Art. 8 EMRK, ist auf diese Bestimmung nicht gesondert einzugehen (BGE 139 II 404 E. 7.1). 
 
4.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat (BGE 144 I 266 E. 3.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können unter bestimmten Umständen aber den sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 f.). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.9).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe seit über zehn Jahren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. Sie werde aber seit über sechseinhalb Jahren von der Sozialhilfe unterstützt und sei mit 18 Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 13'664.-- und Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 3'320.65 im Betreibungsregister verzeichnet. In wirtschaftlicher Hinsicht sei somit nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Auch vermöge die Beschwerdeführerin keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vorzuweisen. Sie könne sich somit nicht auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen.  
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei eröffnet. Diese Frage kann offengelassen werden, da - wie die folgenden Ausführungen zeigen - jedenfalls die Voraussetzungen für eine Einschränkung des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gegeben sind. 
 
4.3. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut, sondern kann eingeschränkt werden, falls dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG und Art. 5 Abs. 2 BV (Urteile 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.1; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.1).  
 
4.4. Liegt - wie hier - ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob sich die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme im Einzelfall auch als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind unter anderem die Ursachen, warum eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist, die bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu berücksichtigen. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (Urteil 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 5.2).  
 
4.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin lege nicht substanziiert dar, inwiefern sie sich um eine nachhaltige Sanierung ihrer Schulden bemühen würde. Negativ ins Gewicht falle zudem, dass sie in den Jahren 2013 und 2015 von der Staatsanwaltschaft wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von sieben Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt worden sei. Trotz wiederholter Aufforderungen des Migrationsamts und ausländerrechtlichen Verwarnungen habe sie es während Jahren unterlassen, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, welche ihr die Ablösung von der Sozialhilfe ermöglicht hätte. In den letzten drei Jahren habe sie sich insgesamt lediglich siebenmal für eine Arbeitsstelle beworben, obwohl sie um die Folgen ihrer Erwerbslosigkeit und die Notwendigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, gewusst habe. Während zum Zeitpunkt der letzten Verwarnung im Jahr 2017 die jüngere Tochter D.________ kurz vor der Volljährigkeit gestanden habe, sei die ältere Tochter C.________ bereits volljährig gewesen. Es seien somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund dieser familiären Situation verhindert gewesen sein solle, einer Arbeit nachzugehen oder sich ernsthaft um eine Stelle zu bemühen. Die Beschwerdeführerin treffe somit ein erhebliches Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit.  
 
4.5.2. Dass die Beschwerdeführerin - wie sie in der Beschwerde vorbringt - von 2011 bis 2015 erwerbstätig war, wurde von der Vorinstanz berücksichtigt. Die damalige Erwerbstätigkeit ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnung im Jahr 2017 in der Folge nicht ernsthaft um ein regelmässiges Einkommen kümmerte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Schwierigkeiten nach der Trennung von ihrem Ehemann beruft, setzt sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach angesichts des Alters der Töchter keine Gründe ersichtlich sind, warum sie keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.  
Nach den Feststellungen der Vorinstanz übersteigen die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin das aus der im November 2021 zustande gekommenen Anstellung erzielte Einkommen um Fr. 1'695.50. Nachdem die Beschwerdeführerin sich zuvor während Jahren nicht ernsthaft um ein regelmässiges Einkommen bemüht und die Anstellung erst unter dem Druck des laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens zustande gekommen ist, vermag sie damit entgegen ihren Vorbringen nicht ihren Willen aufzuzeigen, sich vollständig von der Sozialhilfe zu lösen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Ausbildung im Bereich Pflege sei zu berücksichtigen, setzt sie sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sie keinerlei Belege dafür eingereicht habe, dass sie die geltend gemachte Ausbildung tatsächlich angetreten habe. 
Appellatorischer Natur ist auch ihr Vorbringen, angesichts ihres Alters sei es schwierig, eine Stelle in der Schweiz zu finden: Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe des Arbeitsvertrags vom 10. November 2021 letztlich selbst bewiesen habe, dass sie trotz ihres Alters und Kurzverlängerungen ihrer Aufenthaltsbewilligung Stellen zu finden vermöge. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. 
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in der Schweiz nie verurteilt worden, steht in Widerspruch zu den verbindlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. 
Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung sind somit unbegründet. 
 
4.6. Bezüglich der privaten Interessen der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, diese lebe seit über 26 Jahren in der Schweiz und sei seit zehn Jahren im Besitz der Aufenthaltsbewilligung. Sie habe zwei in der Schweiz lebende volljährige Töchter, wobei die jüngere Tochter zwischenzeitlich besuchsweise bei der Beschwerdeführerin wohne und zur älteren Tochter eine enge Mutter-Tochter-Beziehung bestehe. Eine Wegweisung aus der Schweiz würde die Beschwerdeführerin somit zweifellos hart treffen.  
Die Beschwerdeführerin habe ihre Kindheits- und Jugendjahre in der Demokratischen Republik Kongo verbracht und dort bis zu ihrem 28. Lebensjahr gelebt, dort ein Lehrerseminar absolviert und über sechs Jahre als Primarlehrerin gearbeitet. Sie spreche zudem die dortige Landessprache. Eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland sei deshalb möglich. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal vorbringt, anders als zur Schweiz, wo sie Familie und Bekannte habe, habe sie keine Beziehungen mehr zu ihrem Heimatland, fehlt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. 
 
4.7. Angesichts des erheblichen Verschuldens der Beschwerdeführerin an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und der fehlenden Bemühungen um eine Sanierung ihrer Schulden sowie der wiederholten Verwarnungen und Ermahnungen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Aus Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal keine Umstände vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen könnte. Nachdem die Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen, besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch kein Bedarf nach Integrationsförderung und damit kein Raum für den Abschluss einer Integrationsvereinbarung statt der Aufenthaltsbeendigung (vgl. Art. 58b Abs. 1 AIG). Durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Vorinstanz somit weder gegen Art. 8 EMRK noch gegen Bundesrecht verstossen.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.  
 
5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus