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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_397/2022  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Beriger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 17. März 2022 (VB.2021.00494). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1978) ist ein kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Juni 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 3. Juli 2018 die österreichische Staatsbürgerin B.________ (geb. 1963). Am 10. Juli 2018 wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt mit Gültigkeit bis zum 22. Februar 2022. Am 13. Juli 2020 beantragte C.________, die Ex-Ehefrau von A.________, die Erteilung eines Visums an D.________ (geb. 2008), den Sohn von A.________, für den langfristigen Aufenthalt zum Verbleib bei seinem Vater. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ mit der Begründung, es liege eine Scheinehe vor, und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. April 2021. Das Gesuch um Einreiseermächtigung für D.________ vom 13. Juli 2020 wies es ab. Der gegen diese Verfügung gerichtete Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Juni 2021 abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. März 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2022 beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern; weiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch für seinen Sohn zu bearbeiten. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie weitere Personen persönlich zu befragen habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Das Verwaltungsgericht Zürich und die Sicherheitsdirektion haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Ehegatten einer EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs an dessen Sohn. Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht im Rahmen des Eintretens zu prüfen, sondern bei der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1, je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe, so bringt er vor, die persönliche Befragung der Eheleute nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Weiter habe die Vorinstanz, indem sie die Tauglichkeit der während des Verfahrens eingereichten Beweismittel pauschal verneinte (insbesondere Fotos sowie Chat-Nachrichten), gegen die Pflicht verstossen, die angebotenen Beweismittel abzunehmen. 
 
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Der Richter kann Beweisanträge allerdings ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3, je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass sich die Vorinstanz mit der persönlichen Befragung der Ehegatten als Beweismittel auseinandergesetzt hat (vorinstanzliches Urteil E. 3.4). So hat sie daraus Kommunikationsschwierigkeiten der Ehegatten abgeleitet und nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich die Ehegatten gut kennen würden. Dass die Vorinstanz die persönliche Befragung anders gewürdigt bzw. aus den Antworten andere Schlussfolgerungen gezogen hat als der Beschwerdeführer, betrifft nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern diejenige der Beweiswürdigung. Weiter hat sich die Vorinstanz auch mit den erwähnten Fotos und Chat-Nachrichten auseinandergesetzt. Sie spricht diesen Beweismitteln nicht pauschal den Beweiswert ab, sondern führt in Würdigung der Gesamtsituation aus, dass diese keinen Schluss auf eine tatsächlich gelebte Ehe zulassen würden (vorinstanzliches Urteil E. 3.5). In den Bestätigungsschreiben einer Arbeitskollegin, einer Nachbarin, einer Freundin sowie des Sohns der Ehefrau des Beschwerdeführers erklären die genannten Personen im Wesentlichen, woher sie die Ehegatten kennen und bestätigen ohne aussagekräftige Begründung, dass sie die Ehe als echt wahrnehmen würden. Der in antizipierter Beweiswürdigung vorgenommene Verzicht auf eine zusätzliche Befragung der Personen, die ein Bestätigungsschreiben zugunsten der Ehegatten verfasst haben, ist vorliegend zulässig.  
 
3.3. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Beweismittel ausser Acht gelassen oder gegen die Pflicht zur Beweisabnahme verstossen hätte. Es liegt somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers fast 15 Jahre älter sei als er. Als beruflich nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger hätte der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Anlässlich der Kontrollen der ehelichen Wohnung durch die Kantonspolizei am 9. November 2018 und 22. Oktober 2020 hätten kaum Hinweise darauf gefunden werden können, dass der Beschwerdeführer dort lebe. Dass anlässlich einer Nachkontrolle einige einer männlichen Person zuzuordnende Kleidungsstücke in der Wohnung aufgefunden wurden, ändere daran nichts. Der Vermieter und Nachbar der ehelichen Wohnung habe gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, dass er die Ehefrau des Beschwerdeführers noch nie mit einem Mann gesehen habe und er nicht das Gefühl habe, dass diese einen Partner habe. Diese Umstände würden - so die Vorinstanz - darauf hindeuten, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der ehelichen Wohnung befinde.  
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden - so die Vorinstanz - weiterhin im selben Haushalt oder zumindest im selben Haus wie seine Ex-Ehefrau leben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau eine Parallelbeziehung führe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten im Zeitpunkt des Kennenlernens keine gemeinsame Sprache gesprochen und hätten nur mithilfe einer Übersetzung kommunizieren können. Der Ehemann habe noch im November 2020 angegeben, dass er nicht problemlos mit seiner Ehefrau kommunizieren könne. Das Kennenlernen der Ehegatten sei nur indirekt mit Übersetzung durch den Onkel des Beschwerdeführers möglich gewesen. 
Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos zeigen würden, dass er sporadisch etwas mit seiner Ehefrau unternehme. Der Inhalt der Chat-Nachrichten, welche die Ehegatten einander wiederholt schreiben, würde sich zum Grossteil auf ein- und dieselben Texte und den Versand von Emojis beschränken (vorinstanzliches Urteil E. 3.1-3.5). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe nicht genau abgeklärt, ob die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in der Heimat mit dessen Familienangehörigen im gleichen Haushalt oder nur im gleichen Haus lebe. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit der Ex-Ehefrau weiterhin eine Beziehung unterhalte, sei willkürlich; ebenso die Schlussfolgerung, wonach es sich dabei um ein Indiz für eine Scheinehe handle. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch insoweit offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie die persönliche Befragung der Ehegatten nicht in die Sachverhaltsfeststellung einbezogen habe. Auch habe sie die eingereichten Fotos sowie Chat-Nachrichten unrichtig gewürdigt sowie Bestätigungsschreiben verschiedener Personen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen.  
 
4.3. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein hingegen noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, je mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.2, je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die von der Vorinstanz angenommene Parallelbeziehung betrifft keinen Umstand, der für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), da - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. hinten E. 5.3 f.) - bereits genügend andere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bestehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Indem der Beschwerdeführer auf einzelne übereinstimmende Antworten der Ehegatten zu Punkten wie Essgewohnheiten, familiären Verhältnissen und den Umständen des Kennenlernens in der umfangreichen persönlichen Befragung der Ehegatten hinweist, vermag er noch keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Fotos, die ihn zusammen mit seiner Ehefrau bei einzelnen Freizeitaktivitäten zeigen, lassen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Fotos lediglich aufzeigen würden, dass die Ehegatten sporadisch etwas miteinander unternehmen, nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen.  
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Chat-Nachrichten sich zum Grossteil auf ein- und dieselben Texte sowie den Versand von Emojis beschränken, offensichtlich unrichtig sein soll. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Bestätigungsschreiben einer Arbeitskollegin, einer Nachbarin, einer Freundin sowie des Sohns der Ehefrau des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Urteil nicht erwähnt werden. Der Beweiswert dieser kurzen und inhaltlich wenig aussagekräftigen Schreiben ist allerdings als gering einzustufen (vgl. hierzu vorn E. 3.2). Dass die Vorinstanz diese Schreiben nicht berücksichtigt hat, stellt daher keine geradezu willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar. 
 
4.5. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung willkürlich sein sollte. Der rechtlichen Beurteilung ist somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen.  
 
5.  
In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei gestützt auf die festgestellten Indizien zu Unrecht vom Vorliegen einer Scheinehe ausgegangen. Die Ehegatten hätten angesichts der Antworten in der persönlichen Befragung sowie von Fotos, Chat-Nachrichten und Bestätigungsschreiben verschiedener Personen ihren tatsächlichen Ehewillen glaubhaft gemacht. 
 
5.1. Als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG [SR 142.20]) und kann namentlich beim Vorliegen einer Scheinehe widerrufen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG; Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [SR 142.203, VFP]; BGE 144 II 1 E. 3.1; Urteil 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.2, je mit Hinweisen).  
 
5.2. Ob eine Scheinehe (auch "Umgehungsehe" oder "ausländerrechtliche Ehe") geschlossen wurde, bzw. ob eine Ehe bloss formell bestand, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 121 II 97 E. 3b; Urteil 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 6.1, je mit Hinweisen). Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein, wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteile 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3, je mit Hinweisen).  
Diese tatsächlichen Feststellungen überprüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorn E. 2.2). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3). 
Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGE 121 II 97 E. 3b; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Scheinehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2). Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (BGE 128 II 145 E. 2.2; Urteil 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; der Untersuchungsgrundsatz wird indes durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert (Urteil 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 6.1). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (Urteile 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.2; 2C_574/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 6.1, je mit Hinweisen). 
 
5.3. Vorliegend sprechen erhebliche Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung: Der Beschwerdeführer hätte als beruflich nicht besonders qualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nicht in der ehelichen Wohnung befindet (kaum Hinweise auf seine Anwesenheit anlässlich polizeilicher Kontrollen sowie gemäss Angaben des Vermieters und Nachbarn, vgl. vorn E. 4.1), als gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe zu werten. Weiter haben die Ehegatten im Zeitpunkt des Kennenlernens keine gemeinsame Sprache gesprochen und konnten nur mithilfe einer Übersetzung kommunizieren. Die anhaltenden - und vom Beschwerdeführer selbst eingeräumten - Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Ehegatten sprechen ebenfalls für das Vorliegen einer Scheinehe. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch - wie von der Vorinstanz angenommen - die Umstände des Kennenlernens, das nur indirekt mit Übersetzung durch den Onkel möglich gewesen war, als Indiz für eine Scheinehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Altersunterschied zwischen ihm und seiner Ehefrau als Indiz für eine Scheinehe zu relativieren sei, da sie sich in einer ähnlichen Lebensphase befänden, ändert nichts daran, dass der Altersunterschied, der nur eines unter mehreren Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe ist, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zusätzlich auf eine Scheinehe hinweist.  
 
5.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers belegen die einzelnen übereinstimmenden Antworten der Ehegatten in der umfangreichen Befragung (vgl. vorn E. 4.4) höchstens gewisse grundlegende Kenntnisse der Ehegatten über die jeweils andere Person, wie sie beispielsweise auch unter Bekannten gegeben sein können, jedoch keinen tatsächlichen Ehewillen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bilder zeigen den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau bei einzelnen Freizeitaktivitäten (vgl. vorn E. 4.4). Die Chat-Nachrichten beschränken sich zum Grossteil auf ein- und dieselben Texte sowie den Versand von Emojis (vgl. vorn E. 4.4). Weder die Bilder noch die Chat-Nachrichten, die höchstens einen gewissen (oberflächlichen) Kontakt zwischen den Ehegatten belegen, lassen angesichts der erwähnten gewichtigen Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe (vgl. vorn E. 5.3) den Schluss auf eine tatsächlich gelebte Ehe zu. Wie es sich mit der von der Vorinstanz angenommenen Parallelbeziehung des Beschwerdeführers mit der Ex-Ehefrau verhält, kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden, da - wie soeben aufgezeigt - bereits genügend andere Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe bestehen.  
 
5.5. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Berufung auf die Ehe rechtsmissbräuchlich ist und die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften bezweckt. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers ist daher bundesrechtskonform.  
 
5.6. Da die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen ist, ist auch das Gesuch seines Sohns um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs abzuweisen.  
 
6.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Beriger