Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
«AZA 7» 
I 15/99 Vr 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
 
Urteil vom 17. Januar 2001 
 
in Sachen 
F.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
A.- Die 1966 geborene türkische Staatsangehörige F.________ ist verheiratet und Mutter von vier Kindern (geboren 12. März 1986, 25. April 1987, 8. November 1991 und 5. Juni 1997). Ihrer letzten Erwerbstätigkeit ging sie bei der Gebäudereinigung A.________ AG nach, wo sie ab November 1992 bis Dezember 1993 an fünf Tagen pro Woche während je drei Stunden Putzarbeiten verrichtet hatte. F.________ löste das Arbeitsverhältnis wegen Rückenproblemen per Ende 1993 auf und meldete sich am 13. November 1995 wegen Rücken- und Beinbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Berichte der Hausärzte Dr. med. K.________ vom 12. Dezember 1995 sowie Dr. med. P.________ vom 9. Februar 1996 ein und veranlasste medizinische Abklärungen in der Rehabilitationsklinik X.________ (Gutachten Dres. M.________/G.________ vom 19. April 1996) sowie durch die Psychiatrischen Dienste Y.________ (Gutachten Dres. V.________/N.________ vom 25. April 1996). Zudem liess sie die Einschränkung im Haushaltbereich und die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Berichte vom 29. August 1996 und 31. Januar 1997). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juni 1997 ab. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ die Zusprechung mindestens einer halben Rente, eventuell die Einholung eines Obergutachtens beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Dezember 1998 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragen. Zudem lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG) sowie über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG). Für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig waren, erlässt der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 3 IVG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber Art. 27 und 27bis IVV geschaffen. 
Gemäss Art. 27 IVV wird bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Abs. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Abs. 2). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, wird laut Art. 27bis IVV für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 28 Absatz 2 IVG festgelegt. War sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Abs. 1; gemischte Methode; zum Ganzen BGE 125 V 149 Erw. 2a). 
 
b) Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, spezifische Methode, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
3.- Für die Bestimmung der anwendbaren Bemessungsmethode stellt sich demzufolge die Frage, was die Beschwerdeführerin in ihrer Situation ohne gesundheitliche Beeinträchtigung tun würde. 
 
a) Die IV-Stelle hat der Verfügung vom 13. Juni 1997 zu Grunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung während 21 Stunden pro Woche erwerbstätig wäre und ihr somit für die Haushalttätigkeit ebenfalls 21 Stunden anzurechnen seien. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Hilfsarbeiterin und einer Einschränkung von 23 % für den Haushaltbereich hat sie in Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 36 % ermittelt und das Leistungsbegehren abgewiesen. 
Das kantonale Gericht hat demgegenüber dargelegt, dass die Führung eines Haushaltes mit vier kleineren Kindern einer vollen Erwerbstätigkeit entspreche und dass die im Gutachten der Rehabilitationsklinik X.________ vom 19. April 1996 festgestellte chronische Überforderungssituation eine wahrscheinliche Erklärung für die Beschwerden gebe. Es kam angesichts dieser Umstände zum Schluss, dass die Anwendung der gemischten Methode ausscheide, weshalb es selbst bei Vorliegen einer psychiatrischen Störung beim anhand der spezifischen Methode ermittelten und rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % bleibe. 
Die Beschwerdeführerin hält dieser Auffassung entgegen, dass sie trotz Geburt ihrer Kinder voll- und teilzeitlich erwerbstätig gewesen sei und die Anstellung Ende 1993 wegen der gesundheitlichen Probleme aufgegeben habe. Sie weist darauf hin, dass die Kombination von Familienbetreuung und Teilzeiterwerbstätigkeit heute von vielen Frauen problemlos bewältigt werde. 
 
b) Die Beschwerdeführerin ist 1984 in die Schweiz eingereist, hat im selben Jahr geheiratet und ist inzwischen Mutter von vier Kindern geworden. Sie wohnt mit ihrer Familie im selben Haus wie die Schwiegereltern. In ihrem individuellen Konto bestehen Eintragungen seit 1986, wobei die jeweiligen Arbeitspensen aus den Akten nicht ersichtlich sind. Während der Jahre der Berufstätigkeit verrichtete die Beschwerdeführerin stets Hilfsarbeiten in der Textilindustrie oder Reinigungsarbeiten. Das Arbeitsverhältnis mit der Fabrik Z.________ AG musste sie 1990 wegen Schmerzen im Lendenbereich mit Ausstrahlungen ins linke Bein und wegen Kopfschmerzen auflösen. Im November 1992, ein Jahr nach der Geburt ihres dritten Kindes, nahm die Beschwerdeführerin eine Stelle bei der Gebäudereinigung A.________ AG an, wo sie an fünf Tagen pro Woche während drei Stunden Putzarbeiten erledigte. Wegen persistierender Beschwerden kündigte sie auf Dezember 1993. Im Juni 1997 hat sie ihr viertes Kind geboren. Wie dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. August 1996 zu entnehmen ist, wäre die Familie aus finanzieller Sicht auf eine Halbtagestätigkeit der Versicherten angewiesen. Gemäss eigenen Angaben würde die Beschwerdeführerin als Gesunde gar zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Auch ihr Ehemann äusserte sich dahingehend, dass sie ohne gesundheitliche Beschwerden problemlos eine Arbeit aufnehmen könnte, was denn auch für die Familie eine finanzielle Notwendigkeit wäre. 
Wie die Beschwerdeführerin vorbringt, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht generell davon ausgegangen werden, dass die Führung eines Haushaltes mit Kleinkindern eine Mutter derart auslastet, dass sie nicht zusätzlich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Dies wird bestätigt durch eine neue Studie des Bundesamtes für Statistik mit den Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung 1991-1999 vom Februar 2000, wonach immer mehr Frauen Beruf und Familie kombinieren. So hätten in den 90er-Jahren nur rund 40 % der erwerbstätigen Frauen wegen der Geburt ihres ersten Kindes die Berufstätigkeit aufgegeben, während dieses Ereignis für die übrigen 60 % kein Grund gewesen sei, aus dem Erwerbsleben auszusteigen. Noch weniger Einfluss auf die Erwerbstätigkeit der Frauen habe die Geburt eines zweiten Kindes. Von den Müttern, die vor der Geburt des zweiten Kindes erwerbstätig gewesen seien, hätten 35 % damit aufgehört, während 65 % nach wie vor einer Berufstätigkeit nachgegangen seien. 
 
c) Zu entscheiden ist vorliegend, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin mit vier Kindern, die im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses elf, zehn, sechs und null Jahre alt waren, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Abgesehen davon, dass entsprechende Statistiken fehlen, ist ohnehin eine Einzelfallbeurteilung massgebend (Erw. 2b). Ins Gewicht fällt dabei vor allem, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt des dritten Kindes im Jahre 1992 - zu einer Zeit also, in der alle Kinder noch relativ klein waren - bereits 15 Stunden pro Woche, nämlich an fünf Tagen je drei Stunden, gearbeitet hatte. Die Kinder wurden in dieser Zeit durch den Ehemann oder durch Verwandte von ihm betreut. Aufgeben musste die Versicherte die Erwerbstätigkeit per Ende 1993 aus gesundheitlichen Gründen, wobei die Beschwerden seither trotz der Entlastung - wie dem Gutachten der Rehabilitationsklinik X.________ vom 19. April 1996 zu entnehmen ist - nicht wesentlich zurückgegangen sind. Diese Umstände sprechen daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch nach der Geburt des vierten Kindes zwar keiner Vollzeitbeschäftigung - wie sie selber geltend macht - nachgegangen wäre, jedoch neben der Haushaltführung und der Kinderbetreuung nach wie vor im Umfang von 15 Stunden pro Woche tätig gewesen wäre. Die dannzumal ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin kann auf die Abendstunden gelegt werden, was dem Ehemann die Möglichkeit gibt, sich um die Kinder und um den Haushalt zu kümmern. 
 
4.- Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, hat die IV-Stelle zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode angewendet. Im Gegensatz zu ihr ist jedoch davon auszugehen, dass die Erwerbstätigkeit 15, nicht 21 Stunden pro Woche ausmacht. Der Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Aufgabenbereich ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen vollen und der von der versicherten Person geleisteten Arbeitszeit, der Anteil der Hausarbeit aus deren Differenz (vgl. Rz 2137 f. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [WIH]). Die übliche Arbeitszeit als Raumpflegerin beträgt gemäss Abklärungen der IV-Stelle 40 bis 44 Stunden pro Woche, durchschnittlich somit 42 Stunden. Der auf 15 Stunden festgesetzte Anteil der Erwerbstätigkeit macht demzufolge rund 36 % aus, während für den Anteil Haushalt 27 Stunden bzw. 64 % verbleiben. Zur Prüfung der streitigen Frage des Rentenanspruchs ist nun der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. 
 
5.- a) Im Aufgabenbereich als Erzieherin und Hausfrau hat die Verwaltung mittels einer Abklärung an Ort und Stelle eine Einschränkung von 23 % ermittelt (Bericht vom 29. August 1996). Weder erhebt die Beschwerdeführerin dagegen Einwendungen, noch wäre aus den Akten ein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. Eine diesbezügliche Verschlechterung seit Verfügungserlass wäre nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern allenfalls ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG
 
b) Für den Bereich der Erwerbstätigkeit ist zunächst die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die der Beschwerdeführerin attestierten 15 Stunden beruflicher Tätigkeit zu prüfen. Der Hausarzt Dr. med. K.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Dezember 1995 eine chronische Lumboischialgie links bei degenerativen Veränderungen L4/L5, Spannungs-Kopfschmerzen, einen Status nach Cholecystectomie (1991) und Choledocholithiasis (1994) sowie eine Überforderungssituation bei sozio-kulturell entwurzelter Türkin mit Familie. Er attestierte der Beschwerdeführerin deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Im rheumatologisch/medizinischen Gutachten der Dres. M.________/G.________ vom 19. April 1996 wurden ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine chronische Überforderungssituation bei schwierigen sozio-kulturellen Verhältnissen sowie Verdacht auf depressive Entwicklung festgestellt, wobei der Ausprägungsgrad der degenerativen lumbalen Veränderungen sowie der sekundären depressiven Verstimmung sicherlich ungenügend seien, um von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im psychiatrischen Gutachten der Dres. V.________/N.________ vom 25. April 1996 schliesslich wird ausgeführt, dass für die von der Explorandin beschriebenen Beschwerden kein somatisches Korrelat gefunden werden konnte. Die gestellte Diagnose einer schweren, anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung basiert - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - auf dem Umkehrschluss, dass - als glaubwürdig erachtete - Schmerzen, sofern sie nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden können, eine psychiatrische Genese haben müssen. Gestützt wird die Annahme der invalidisierenden Auswirkungen sodann durch die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, den eigenen Haushalt zu besorgen und sich um die Kinder zu kümmern, was die psychiatrischen Fachleute zum Schluss führte, die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf betrage 100 %, diejenige im Haushaltbereich 50 %. 
Wie aus der geschilderten Aktenlage hervorgeht, geben die Arztberichte bezüglich der Beschwerden und insbesondere bezüglich der Frage, ob und wenn ja, in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit besteht, kein klares Bild. So gehen die Meinungen der Fachleute, was den Gesundheitsschaden anbelangt, weit auseinander und divergieren bezüglich Arbeitsfähigkeit von einer 100 %igen Einschränkung auf dem Beruf als Raumpflegerin bis zur Verneinung einer Einschränkung. Selbst wenn das psychiatrische Gutachten an sich von einer falschen Fragestellung ausgeht und der Bericht des Hausarztes aufgrund der Nähe zur Patientin etwas schwächer gewichtet werden kann, liegen zu unterschiedliche Untersuchungsergebnisse vor. Aufgrund der vorliegenden Berichte lassen sich der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend feststellen, weshalb bereits diesbezüglich nähere Abklärungen erforderlich sind. Angesichts dieser Unsicherheit und teilweisen Widersprüchlichkeit können auch allfällige Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit und somit das Vorliegen einer Invalidität für den Anteil der Erwerbstätigkeit nicht beurteilt werden. Insbesondere muss diesbezüglich nach Bejahung einer zumindest teilweisen Arbeitsfähigkeit geprüft werden, ob, und wenn ja, in welchen Bereichen und unter welchen Voraussetzungen eine der Beschwerdeführerin attestierte Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte. 
Da zunächst der Gesundheitsschaden und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin näher abzuklären sind, erweist sich die Untersuchung in einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - soweit notwendig unter Beizug einer geeigneten Übersetzungsperson - als zweckmässig. Die Akten sind an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Erhebungen nachholt. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen wird über das Vorliegen einer anspruchsrelevanten Invalidität sowie über die allfällige Zusprechung einer Rente neu zu befinden sein. 
 
6.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde werden der Entscheid des Versicherungsge- 
richts des Kantons Aargau vom 8. Dezember 1998 und die 
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 13. Ju- 
ni 1997 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV- 
Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter 
Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Ren- 
tenanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerde- 
führerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
Fr. 2500.- zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Pro- 
zesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Januar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: