Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.762/2004 /ast 
 
Urteil vom 17. Januar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, zzt. im Untersuchungsgefängnis Grosshof, 6010 Kriens, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Hirschengraben 16, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Haft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 9. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern führen gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Entziehens von Unmündigen (Art. 220 StGB) sowie wegen Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen (Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB). Sie verdächtigen ihn, am 30. April 2003 sein Kind Y.________ (Jahrgang 1997) der damals obhutsberechtigten Z.________ gegen deren Willen weggenommen und nach Marokko entführt zu haben. X.________ wurde am 20. Januar 2004 in Marokko verhaftet und bis zum 25. Februar 2004 in Auslieferungshaft gehalten. Am 20. Juli 2004 wurde er den schweizerischen Behörden überstellt und tags darauf vom Amtsstatthalteramt Luzern in Untersuchungshaft genommen. 
 
X.________ stellte am 25. August 2004 ein Haftentlassungsgesuch, welches der Amtsstatthalter am 30. August 2004 abwies, da neben dringendem Tatverdacht Wiederholungs- und Fluchtgefahr bestehe. 
 
Das Obergericht des Kantons Luzern wies den Rekurs X.________s gegen diesen Entscheid am 24. September 2004 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Haftentscheid. 
 
Das Bundesgericht hob diesen obergerichtlichen Entscheid am 17. November 2004 auf. 
B. 
Am 9. Dezember 2004 erliess das Obergericht einen neuen Entscheid. Es wies den Rekurs von X.________ erneut ab und ordnete eine vorsorgliche Heilbehandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. § 89bis der Strafprozessordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 an. Es hielt an seiner bereits im ersten Entscheid vertretenen Auffassung fest, es bestehe neben dringendem Tatverdacht Wiederholungsgefahr. 
Mit verschiedenen Eingaben, welche am 16. Dezember 2004, am 23. Dezember 2004 (3 Schreiben) sowie am 10. Januar 2005 beim Bundesgericht eingingen, beantragt X.________ sinngemäss, der Obergerichtsentscheid vom 9. Dezember 2004 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
Mit Eingabe vom 11. Januar 2005 teilte der Verteidiger von X.________ auf Anfrage mit, er habe dessen Schreiben nichts hinzuzufügen und reichte den Entscheid des Obergerichts vom 9. Dezember 2004 ein. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wäre an sich aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil 1P.566/2004 vom 17. November 2004. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
2. 
2.1 Das Obergericht bestätigte im ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid die Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer, da sowohl dringender Tatverdacht gegeben sei als auch Wiederholungsgefahr bestehe. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 17. November 2004 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, da ihm die Ausführungen des Obergerichts nicht genügten, um schlüssig das Bestehen von Wiederholungsgefahr nachzuweisen. Hingegen beanstandete es nicht, dass das Obergericht den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts als erfüllt annahm. 
2.2 Das Obergericht führt im angefochtenen Entscheid aus (E. 2.2 S. 5), in Bezug auf den dringenden Tatverdacht habe sich seit dem 24. September 2004 nichts geändert und nimmt unter Verweis auf die Ausführungen in seinem ersten Urteil an, dieser bestehe weiter. Der Beschwerdeführer beteuert zwar in allgemeiner Weise weiter seine Unschuld, bringt aber konkret nichts vor, was diese Ausführungen und damit den dringenden Tatverdacht gegen ihn erschüttern könnte. 
2.3 In Bezug auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr hat das Obergericht im Neubeurteilungsverfahren eigene Erhebungen getätigt und im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, weshalb es nach wie vor der Auffassung ist, es bestehe Wiederholungsgefahr (E. 2.3.2 S. 6 ff.). Es äussert sich insbesondere auch zur Bedeutung der vom Gemeinderat Kriens am 16. Juli 2003 angeordneten Fremdplatzierung von Y.________ und ist damit der bundesgerichtlichen Aufforderung nachgekommen. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander; seinen verschiedenen Eingaben ist nichts zu entnehmen, was geeignet wäre, die obergerichtliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. 
3. 
Auf die Beschwerde ist daher mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von einer Gerichtsgebühr zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Hess, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: