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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 169/04 
 
Urteil vom 17. Januar 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Diem, Holbeinstrasse 34, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 11. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1950 geborene I.________ arbeitete seit 1986 als Deckenmonteur bei der Firma P.________. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. März 1993 per 31. Mai 1993 aus wirtschaftlichen Gründen. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung. Ab 1. Januar 1994 bis 17. Juli 1995 (Betriebseinstellung) war er als Deckenmonteur bei der Firma L.________ AG angestellt. Seit September 1994 arbeitete er wegen Rückenbeschwerden nicht mehr. In den Berichten vom 18. Mai/12. Juli 1995 diagnostizierte die Klinik S.________ ein lumbospondylogenes und cervicospondylogenes Syndrom sowie einen Verdacht auf eine reaktive Depression. In der körperlich sehr belastenden Tätigkeit als Deckenmonteur sei der Versicherte seit 29. September 1994 zu 100 % arbeitsunfähig; wünschenswert wäre ein Wechsel zu einer körperlich weniger belastenden Arbeit. Am 30. Juni 1995 meldete sich der Versicherte ein erstes Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 20. September 1995 vereinbarte er mit der IV-Stelle des Kantons Zürich, er werde sich für körperlich weniger belastende Tätigkeiten bewerben und sich bei Bedarf wieder an die IV-Stelle wenden. Damit wurde die IV-Beratung abgeschlossen. Seit 11. März 1996 arbeitete er als Lagerist bei der Firma C.________. Am 19. Februar 1999 musste er sich im Spital Z.________ einer Lobektomie bei Unterlappenpneumonie rechts unterziehen (Hospitalisation vom 29. Januar bis 12. Februar 1999). Danach nahm er die Arbeit als Lagerist nicht mehr auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2000. Am 7. Januar 2000 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte sowie ein Gutachten des Instituts A.________ vom 13. September 2002 ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 verneinte sie den Rentenanspruch. Die dagegen eingereichte Einsprache wies sie mit Entscheid vom 16. Mai 2003 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ohne Behinderung könnte der Versicherte jährlich Fr. 60'936.-, mit Behinderung Fr. 38'012.- verdienen, was einen Invaliditätsgrad von 38 % ergebe. Ein Abzug für Teilzeitarbeit könne nicht gewährt werden. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Februar 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm mit Wirkung ab Januar 2000 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (16. Mai 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 356 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die bis 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahre 2000 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Gleiches gilt hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG]) anwendbaren Rechtsgrundsätzen (BGE 130 V 344 ff. Erw. 2 bis 3.6 sowie darin nicht veröffentlichte Erw. 4). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze über die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis) und den Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, ist. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 
 
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 
 
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG; alt Art. 4 Abs. 1 IVG). 
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; alt Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b). 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
3. 
3.1 Im Rahmen der A.________ Expertise vom 13. September 2002 wurde der Versicherte internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Es wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.11); 2. Chronisches, therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.8; radiomorphologisch bekannte Diskopathie L4/5 mit flachbogiger Dorsalprotrusion und leichter Spondylarthrose, Übergangsvariante im lumbosakralen Übergangsbereich, leichte degenerative Veränderungen im Bewegungssegment L5/S1, radiomorphologisch Osteochondrose C4/5 und C5/6, Status nach Lobektomie am 19. Februar 1999 im Spital Z.________ bei Unterlappenpneumonie rechts, ausgeprägte muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskulatur). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4; Symptomatik im Rahmen von Diagnose 2.) angegeben. Aus rheumatologischer Sicht sei der Versicherte für körperlich schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sowie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Lagerist seien ihm rheumatologisch zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, die seit 7. April 2000 vorliege. Es bestehe keine zusätzliche Leistungseinschränkung. 
3.2 Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Expertise nicht abgestellt werden sollte. 
 
Nicht stichhaltig ist der pauschale Einwand des Versicherten, mit dem A.________ Gutachten sei nach wie vor zu bezweifeln, ob er überhaupt je wieder werde arbeiten können, und ob die medizinisch-theoretisch festgelegte Arbeitsfähigkeit im konkreten Fall verwertbar sei. Denn gemäss der Expertise kann vom Beschwerdeführer trotz der bestehenden physischen und psychischen Störungen willensmässig erwartet werden, im umschriebenen Ausmass zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. 
 
Nach dem Gesagten ist auf Beweisergänzungen in medizinischer Hinsicht zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4). 
4. 
Zu prüfen ist, wie sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, der Versicherte hätte ohne Gesundheitsschaden als Deckenmonteur weiter gearbeitet und hiebei bei der Firma L.________ AG im Jahre 1995 ein Einkommen von Fr. 55'128.- (Fr. 4594.- x 12) erzielt, was aufgrund der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe für das Jahr 2001 (Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs) ein Valideneinkommen von Fr. 58'498.- ergebe. Bezüglich des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) stellte sie auf den Lohn als Lagerist bei der Firma C.________ von Fr. 52'596.- im Jahre 1998 ab, woraus sie für 2001 einen Verdienst von Fr. 54'614.- bzw. bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % einen solchen von Fr. 38'230.- ermittelte. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 34,65 %, was keinen Rentenanspruch begründe. 
4.2 Entgegen der Vorinstanz sind bei der Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe für das Jahr 1996 1,3 % (nicht 1,2 %) und für das Jahr 1998 0,3 % (nicht 0,4 %) zu veranschlagen (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex 2003, Neuchâtel 2004, T1.1.93), was indessen am vorinstanzlich ermittelten Validenlohn von Fr. 58'498.- nichts ändert (vgl. auch Erw. 7.4 hineach). 
 
Im Weiteren sind die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) nicht nur per Beginn des Rentenanspruchs im Jahre 2001 (Erw. 5 und 7.4 hienach) zu ermitteln, sondern auch für das Jahr 2003 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides; BGE 129 V 222). 
5. 
Zu prüfen ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns, wobei dieser nach lit. b von Art. 29 Abs. 1 IVG (langdauernde Krankheit) festzusetzen ist. 
5.1 
5.1.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Deckenmonteur seit 29. September 1994 gesundheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Am 20. September 1995 vereinbarte er mit der IV-Stelle, er werde sich für körperlich weniger belastende Tätigkeiten bewerben und sich bei Bedarf wieder an die IV-Stelle wenden. Am 11. März 1996 nahm er zu 100 % die dem Rückenleiden angepasste Tätigkeit als Lagerist bei der Firma C.________ an, weshalb es zu keiner weiteren Prüfung des Leistungsanspruchs kam. Streitig ist, wann es zur zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Lagerist kam. 
5.1.2 Der Versicherte geht von einem Rentenbeginn ab Januar 2000 aus. Er setzt mithin den Anfang der einjährigen Wartefrist nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf den Januar 1999. Er führt an, in diesem Monat sei das Lungenleiden aufgetreten, das am 19. Februar 1999 zur Operation geführt habe. Von diesem Leiden habe er sich physisch und psychisch nie mehr ganz erholt. 
 
Die Vorinstanz setzte den allfälligen Rentenbeginn per April 2001 fest, da die Limitierung der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Lagerist gemäss dem A.________ Gutachten ab 7. April 2000 eingesetzt habe. 
5.2 Wegen des Lungenleidens war der Beschwerdeführer vom 29. Januar bis 12. Februar 1999 hospitalisiert. Aufgrund des Berichts der Klinik S.________ vom 15. Februar 2000 und der A.________ Expertise vom 13. September 2002 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Lungenkrankheit zu einer einjährigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Im A.________ Gutachten wurde vielmehr ausgeführt, der Versicherte habe die entsprechenden Beschwerden zum Anlass genommen, die Arbeit als Lagerist nicht mehr auszunehmen, obwohl ihm dies aus somatischer Sicht zugemutet worden sei. 
 
Laut A.________ Gutachten trat die zusätzliche psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Lageristen-Beruf am 7. April 2000 ein, worauf abzustellen ist. Dies führt zum Rentenbeginn ab 1. April 2001 (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG). 
6. 
Im Weiteren ist das Valideneinkommen zu ermitteln. 
6.1 Die vom Versicherten wegen des Rückenleidens aufgenommene Arbeit als Lagerist (Erw. 5.1.1 hievor) war mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3900.- (im Jahre 1996) schlechter bezahlt als der Deckenmonteur-Beruf (Erw. 6.2.1 hienach). Bei dieser Sachlage ist mit den Parteien und der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Deckenmonteur gearbeitet hätte, weshalb der Validenlohn aufgrund dieser Tätigkeit zu bestimmen ist. 
6.2 
6.2.1 Vor Eintritt des Rückenleidens im September 1994 arbeitete der Versicherte seit 1. Januar 1994 als Deckenmonteur bei der Firma L.________ AG. Im individuellen Konto ist für das Jahr 1994 ein Verdienst von Fr. 50'985.- eingetragen. Im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 20. September 1995 wurde das Einkommen bei der Firma L.________ AG bis 15. Juli 1995 mit Fr. 4240.- x 13 (= Fr. 55'120.-) beziffert. Die im Jahr 1995 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung basierte demgegenüber auf einem versicherten Verdienst von monatlich Fr. 4594.-, was die Vorinstanz als Ausgangsbasis für die Berechnung des Valideneinkommens (Fr. 4594.- x 12 = Fr. 55'128.-) nahm (Erw. 4.1. hievor). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der P.________ AG (Anstellung vom 7. April 1986 bis 31. Mai 1993) habe er als Deckenmonteur bereits im Jahre 1991 dank seinen guten Qualifikationen einen Jahreslohn von Fr. 62'397.- (IK-Auszug) erzielt, weshalb sein heutiges Valideneinkommen wieder überdurchschnittlich wäre und heute um die Fr. 80'000.- betragen würde. 
 
Die P.________ AG gab gegenüber der Rechtsvertreterin des Versicherten am 19. August 2003 an, ein ca. 53-jähriger Deckenmonteur verdiene heute ca. Fr. 5350.- brutto pro Monat. 
6.2.2 Soweit sich der Versicherte auf den Lohn bei der P.________ AG beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass er aufgrund der Aktenlage bei dieser Firma ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen arbeitete und dass die Kündigung per Ende Mai 1993 einzig aus wirtschaftlichen Gründen (rückläufiger Auftragseingang) erfolgte. Damit steht fest, dass er auch ohne Gesundheitsschädigung nicht mehr bei dieser Firma arbeiten würde. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens kann demnach nicht vom Lohn ausgegangen werden kann, den er in Fortführung seiner Tätigkeit bei dieser Firma tatsächlich verdient hätte (vgl. auch Urteil Z. vom 7. November 2003 Erw. 8.2.1, I 246+247/02). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass sich der Lohn des Beschwerdeführers bei der P.________ AG gemäss dem IK-Auszug von Fr. 62'397.- im Jahre 1991 auf Fr. 60'313.- im Jahre 1992 verringerte. 
 
Angesichts der im Übrigen wenig zuverlässigen und divergierenden Lohnangaben und der Tatsache, dass der Versicherte seit 1995 nicht mehr als Deckenmonteur arbeitete, ist es gerechtfertigt, dem Valideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Bereich Baugewerbe für männliche Arbeitnehmer im privaten Sektor zugrunde zu legen (vgl. auch Urteile Urteil Z. vom 7. November 2003 Erw. 8.2.1, I 246+247/02, und S. vom 16. April 2002 Erw. 4a/bb, I 640/00, Letzteres zitiert in HAVE 2002 S. 308). Da der Versicherte keine abgeschlossene Ausbildung als Deckenmonteur hat, ist auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen. 
 
Das entsprechende Einkommen betrug im Jahre 2000 monatlich Fr. 5065.- (LSE S. 31 TA1) bzw. jährlich Fr. 60'780.-. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 42 Stunden im Jahre 2001 sowie der Nominallohnentwicklung 2001 im Baugewerbe von 2,8 % (Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., T1.1.93) ergibt sich für 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 65'606.-. 
 
Im Jahre 2002 betrug das diesbezügliche Einkommen monatlich Fr. 5284.- (LSE S. 43 TA1) bzw. jährlich Fr. 63'408.-. Aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe von 41,8 Stunden im Jahre 2003 sowie der Nominallohnentwicklung 2003 im Baugewerbe von 1 % (Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., T1.1.93) resultiert für 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 66'924.-. 
7. 
7.1 
7.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). 
7.1.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). 
7.2 Die Vorinstanz ging bei der Bestimmung des Invalideneinkommens entsprechend dem A.________ Gutachten davon aus, der Versicherte könne weiterhin als Lagerist arbeiten. Als Invalideneinkommen setzte sie daher den von ihm beim der Firma C.________ im Jahre 1998 als Lagerist erzielten Lohn von Fr. 52'596.- ein und rechnete ihn auf das Jahr 2001 hoch, was bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % Fr. 38'230.- ergab. 
 
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn die Stelle bei der Firma C.________ wurde dem Versicherten per 31. Mai 2000 gekündigt und seither arbeitet er nicht mehr. Beim Invalideneinkommen ist demnach aufgrund der dem Versicherten zumutbaren Arbeiten (Erw. 3.1 hievor) auf den LSE-Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigte Männer abzustellen (Erw. 7.1.1 hievor; vgl. auch Urteil D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 2 und 3.3.1, I 517/02). Dieser Lohn betrug im Jahre 2000 monatlich Fr. 4437.- (LSE S. 31 TA1) bzw. jährlich Fr. 53'244.-. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2001 sowie der Nominallohnentwicklung "Total" 2001 von 2,5 % (Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., T1.1.93) ergibt sich für 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 56'894.- bzw. angesichts des zumutbaren Arbeitspensums von 70 % ein solches von Fr. 39'826.-. 
 
Im Jahre 2002 betrug das entsprechende Einkommen monatlich Fr. 4557.- (LSE S. 43 TA1) bzw. jährlich Fr. 54'684.- Aufgrund der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden im Jahre 2003 sowie der Nominallohnentwicklung "Total" 2003 von 1,3 % (Schweizerischer Lohnindex, a.a.O., T1.1.93) resultiert für 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 57'749.- bzw. beim zumutbaren Arbeitspensum von 70 % ein solches von Fr. 40'424.-. 
7.3 Umstritten ist, ob vom Invalideneinkommen ein Abzug vorzunehmen ist. 
7.3.1 Die IV-Stelle legte im Einspracheentscheid ohne Begründung dar, ein Teilzeitabzug könne nicht vorgenommen werden. 
 
 
Die Vorinstanz nahm - ohne sich zu dieser Frage zu äussern - keinen Abzug vor. 
 
Der Versicherte macht geltend, wegen der ihm nur noch zumutbaren Teilzeitarbeit, seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines Alters und seiner Nationalität sei ein Abzug von mindestens 15 % gerechtfertigt. 
7.3.2 Wegen der Ausländereigenschaft kann kein Abzug gewährt werden, da der Versicherte seit 1981 in der Schweiz lebt und die Niederlassungsbewilligung C besitzt. Er gehört somit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 sogar über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2000 S. 47 TA12, LSE 2002 S. 59 TA12; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; vgl. auch Urteil D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 3.3.3, I 517/02). 
 
Bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % und der damit verbundenen Lohnbenachteiligung von ca. 9 % bei Männern im Anforderungsniveau 4 ist ein Abzug gerechtfertigt (LSE 2000 S. 24 TA9, LSE 2002 S. 28 TA8 ). 
 
Gemäss dem A.________ Gutachten ist der Beschwerdeführer aus somatischer bzw. rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig. Die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert allein aus dem psychischen Leiden, weshalb es nicht angeht, die auf 70 % veranschlagte Einsatzfähigkeit nochmals aus psychischen Gründen herabzusetzen, zumal aufgrund des Gutachtens keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen (wie z.B. verlangsamte Arbeitsweise, Notwendigkeit vermehrter Pausen oder häufige Absenzen) bestehen. 
 
Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Versicherte keine körperlich schweren Arbeiten mehr ausüben kann, erscheint ein Abzug von total höchstens 15 % als angemessen (vgl. auch Urteil D. vom 30. Oktober 2002 Erw. 3.3.3, I 517/02). Zusätzliche Abzüge rechtfertigen sich nicht. 
7.4 Demnach resultiert für das Jahr 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'852.- (85 % von Fr. 39'826.-) und für das Jahr 2003 ein solches von Fr. 34'360.- (85 % von Fr. 40'424.-; Erw. 7.2 hievor). Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 65'606.- im Jahre 2001 und Fr. 66'924.- im Jahre 2003 (Erw. 6.2.2 hievor) ergeben sich Invaliditätsgrade von 48,4 % bzw. 48,6 %, was zum Anspruch auf eine Viertelsrente führt. 
 
Selbst wenn das von der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 58'498.- im Jahre 2001 (Erw. 4 hievor) bzw. von Fr. 60'028.- im Jahre 2003 (Nominallohnentwicklung im Baugewerbe von 1,6 % im Jahre 2002 und von 1 % im Jahre 2003) herangezogen wird, folgt für 2001 ein Invaliditätsgrad von 42,1 % und für 2003 ein solcher von 42,7 %, so dass ebenfalls Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 
 
Die Verwaltung, an welche die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, wird noch zu prüfen haben, ob allenfalls eine halbe Rente zufolge Vorliegens eines Härtefalles im Sinne von Art. 28 Abs. 1bis IVG gewährt werden kann. Gegebenenfalls wird sie entsprechend verfügen. 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2004 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. Mai 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2001 Anspruch auf eine Viertelsrente hat, wobei die Sache überdies an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit diese die noch erforderlichen Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf eine halbe Rente zufolge Vorliegens eines Härtefalles treffe und gegebenenfalls entsprechend verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Januar 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: