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«AZA» 
U 85/99 Ca 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2000 
 
in Sachen 
H.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Q.________ 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
 
A.- Die 1946 geborene H.________ war seit 1992 als Verwaltungsangestellte bei der F.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 25. Juni 1993 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Kontusion am rechten Unterschenkel; überdies bestand der Verdacht auf ein geringgradiges Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Nachdem die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, wurde der Fall am 21. Dezember 1993 abgeschlossen. 
Am 12. Dezember 1994 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall. Mit Verfügung vom 2. Februar 1995 lehnte die SUVA mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den als Rückfall gemeldeten neurovegetativen Beschwerden jegliche Leistungspflicht ab. Mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 1995 hielt sie daran fest. 
 
B.- Beschwerdeweise liess H.________ sinngemäss beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den gemeldeten Rückfall zu erbringen. Nach Einholung diverser Gutachten und nach Edition der Krankengeschichte wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Februar 1998 (recte: 1999) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei festzustellen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis vom 25. Juni 1993 und den am 12. Dezember 1994 als Rückfall gemeldeten Beschwerden gegeben ist; die SUVA sei zu verhalten, nach materieller Festlegung für die Rückfallfolgen die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. 
Die SUVA und die Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitgegenstand bildet - wie schon im kantonalen Verfahren - einzig die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. Juni 1993 und den am 12. Dezember 1994 als Rückfall gemeldeten neurovegetativen Beschwerden erfüllt ist. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV), die Rechtsprechung über die Begriffe des Rückfalls und der Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 198 S. 138 f.), die Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem ursprünglichen Unfall für die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b, je mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b). 
 
3.- a) In eingehender und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen umfassenden Gutachtens des Prof. Dr. med. D.________, Klinik X.________, vom 7. August 1997 und dessen Ergänzungsgutachtens vom 26. Oktober 1998, sowie des Gutachtens des Prof. Dr. med. W.________, Leiter der Abteilung für EEG und Epileptologie in der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Y.________, vom 8. Oktober 1998, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in Erwägung 9e bis g des kantonalen Entscheids verwiesen werden. 
 
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bieten keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise. Insbesondere ist die Behauptung, Prof. Dr. med. D.________ habe eine commotio cerebri diagnostiziert, aktenwidrig. Tatsächlich hat der Gutachter ausdrücklich das Gegenteil festgestellt (vgl. Gutachten vom 7. August 1997 S. 6 unten). Ferner sind die Einwendungen gegen das Gutachten von Prof. Dr. med. W.________ unbegründet, wie die SUVA in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 1999 zutreffend darlegt. 
 
c) Eine psychiatrische Begutachtung - wie sie von der Beschwerdeführerin gefordert wird - erübrigt sich. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli- 
che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche- 
rung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: