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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6A.88/2003 /kra 
 
Urteil vom 17. Februar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, 
 
gegen 
 
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Bedingte Entlassung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 2. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kantonsgericht Graubünden sprach X.________ mit Urteil vom 23. Juni 1992 unter anderem des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu 17 ½ Jahren Zuchthaus, abzüglich 187 Tage Untersuchungshaft. Ferner verwies es ihn auf Lebenszeit aus dem Gebiet der Schweiz. 
 
X.________ befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Strafanstalt Pöschwies. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. Juli 2008. Zwei Drittel der Gesamtstrafdauer waren am 5. März 2002 erstanden. 
B. 
Mit Verfügungen vom 25. Februar, 22. Mai und 6. November 2002 wies das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden zwei Gesuche von X.________ um bedingte Entlassung ab. Mit Eingabe vom 17. April 2003 ersuchte dieser erneut um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 wies das nunmehr zuständige Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden das Gesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt im Sinne der Erwägungen ab. Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 2. Oktober 2003 ab. 
C. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
D. 
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden verzichtet ebenfalls auf Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern keiner der in Art. 99 bis 102 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe gegeben ist. Damit sind letzte kantonale Entscheide betreffend den Strafvollzug mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 98 lit. g und Art. 100 lit. f [e contrario] OG). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, unterliegt der angefochtene Entscheid somit entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (BGE 118 IV 221 E. 1a; 116 IV 105 E. 1). Dem unmittelbar Betroffenen steht das Beschwerderecht zu (Art. 103 lit. a OG). Die Eingabe erfolgt innert gesetzlicher Frist (Art. 106 Abs. 1 OG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG). 
1.3 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört. Für diesen Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde. Nach welcher Bestimmung sich in diesem Fall die Anforderungen an die Beschwerdebegründung richten, wird in der Praxis nicht einheitlich beantwortet (für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG: BGE 123 II 359 E. 6 b/bb; für die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: BGE 122 IV 8 E. 2a; ebenso nicht publizierte E.1.2 von BGE 128 II 282, 6A.29/2002). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerdebegründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungsverletzung den strengeren Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Nach einem neueren Entscheid ist aber zu bedenken, dass das Rechtsmittel, auch wenn es die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, formell eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 97 ff. OG bleibt, so dass das Instrumentarium der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung gelangen sollte (BGE 129 II 82 E. 1.3 mit Hinweisen). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Stellungnahme seiner Ehefrau vom 6. Juni 2003 zu seinem Haftentlassungsbegehren sei ihm nicht zur Einsichtnahme offen gelegt worden. Die kantonalen Behörden hätten sich - entgegen ihren anders lautenden Erwägungen - auf diese Stellungnahme gestützt. Er habe Anspruch auf Kenntnis der gesamten Entscheidungsgrundlage. Sein Interesse wiege nicht leichter als das allfällige Geheimhaltungsinteresse seiner Ehefrau. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, das fragliche Schreiben unverzüglich einzureichen. 
2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalt das Recht des Betroffenen, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll etwa im Strafverfahren sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; 126 I 7 E. 2b; 121 I 225 E. 2a je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates, etwa bei Fragen der Landesverteidigung oder der Staatssicherheit, und berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter, beispielsweise soweit Familienangehörige, Auskunftspersonen oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (BGE 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b S. 20; 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f. je mit Hinweisen). Die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der andern sind im Einzelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 122 I 153 E. 6a; 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f., 113 Ia 257 E. 4a S. 262, ZBl 93/1992 S. 364 E. 3 mit Hinweisen). 
2.2 Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug, legte die Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2003 zum Gesuch auf bedingte Entlassung (Akten des beklagten Departements, vertrauliche Beilage zu act. 103) auf deren Antrag weder dem Beschwerdeführer selbst noch seiner Rechtsvertreterin zur Einsicht vor. Die Entlassungsbehörde informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hierüber und stellte in Aussicht, dass sie das Schreiben bei der Beurteilung des Gesuchs um bedingte Entlassung nicht berücksichtigen werde. Sie behalte sich lediglich vor, gestützt darauf festzustellen, dass die fragliche Konfliktsituation nach wie vor bestehe (Akten des beklagten Departements, act. 107). 
 
Die Vorinstanz nimmt an, es sei namentlich durch die gutachterlichen Feststellungen und die eigenen Bekundungen des Beschwerdeführers ausreichend belegt, dass ein mit einer Konfliktsituation verbundenes, besonderes Risiko nach wie vor bestehe und sich eine bedingte Entlassung aufgrund der gesamten Umstände nicht rechtfertige. In welchem Ausmass dieses Risiko von den Betroffenen persönlich als Bedrohung empfunden werde, sei nicht entscheidend. Dem Schreiben der Ehefrau komme daher für den Entscheid über das Gesuch um bedingte Haftentlassung keine Bedeutung zu. Im Übrigen stehe der beantragten Einsichtnahme in das Schreiben ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Ehefrau gegenüber. 
2.3 Das angefochtene Urteil verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz das Schreiben der Ehefrau vom 6. Juni 2003 nicht berücksichtigt, sondern ihren Entscheid auf andere Beweismittel stützt. Sie geht lediglich davon aus, dass die Konfliktsituation mit der Ehefrau nach wie vor besteht (vgl. Akten des beklagten Departements act. 107/110). Der Stellungnahme der Ehefrau kommt daher keine entscheiderhebliche Bedeutung zu, so dass ein Anspruch auf Einsichtnahme nicht besteht. 
 
Abgesehen davon hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in seiner Verfügung vom 30. Juli 2003 festgehalten, die Ehefrau habe sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2003 ausführlich über ihre Erlebnisse und Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer sowie ihre Gefühle und Empfindungen zu ihm geäussert. Sie halte mit aller Deutlichkeit fest, dass aus ihrer Sicht die Konfliktsituation unvermindert fortbestehe und sie erheblich belaste. Sie habe grosse Befürchtungen und Ängste vor massiven Repressalien im Falle einer Freilassung des Beschwerdeführers (Akten des beklagten Departements act. 114 S. 5, vgl. auch act. 110). Damit ist dem Beschwerdeführer der Inhalt des Schreibens jedenfalls in seinen wesentlichen Zügen bekannt, so dass er die Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch aus diesem Grund zu verneinen (vgl. auch BGE 129 II 193 E. 5.2; 125 II 417 E. 5 S. 426). 
 
Ob zusätzlich ein dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers entgegenstehendes überwiegendes privates Geheimhaltungsinteresse besteht, muss bei diesem Ergebnis nicht geprüft werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau sich wegen ihres Schreibens vor Repressalien seitens des Beschwerdeführers fürchtet, so dass ein privates Geheimhaltungsinteresse jedenfalls nicht verneint werden könnte (Akten des beklagten Departements act. 103; vgl. auch Beilage 3 zu act. 47). 
3. 
Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung von Art. 38 Ziff. 1 StGB geltend. Sein Verhalten während des Strafvollzugs habe nie Anlass zu Beanstandungen gegeben. Die spezifische Rückfallgefahr sei generell als sehr niedrig einzustufen. Seit dem Obergutachten des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 4. März 2002 habe sich die Situation stabilisiert. Einerseits bestehe die Konfliktsituation mit der Ehefrau nicht mehr. Andererseits würde an der Ehesituation, wie sie derzeit bestehe, auch eine weitere von den Vollzugsbehörden erzwungene Psychotherapie nichts ändern. 
3.1 Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). 
 
Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in der Regel anzuordnen. Es darf davon nur aus guten Gründen abgewichen werden. Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte vorzunehmen. In diese sind neben dem Vorleben und der Persönlichkeit des Straftäters vor allem seine neuere Einstellung, der Grad einer allfälligen Besserung und seine nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse miteinzubeziehen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium des Verhaltens während des Strafvollzuges zu würdigen (BGE 124 IV 193 E. 3; 119 IV 5 E. 1a/aa und 2 je mit Hinweisen; zu den Schwierigkeiten der Prognosestellung vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a S. 116; 124 IV 193 E. 4a; ferner Andrea Baechtold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 38 N 20). 
 
Die bedingte Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien ausgeschlossen oder erschwert werden. Insofern ist die Art der vom Betroffenen verübten Straftaten für die Prognose nicht entscheidend. Doch sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur bei Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch ein (BGE 119 IV 5 E. 2). 
3.2 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden verfügte am 22. Mai 2002 gestützt auf eine Oberexpertise des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich (PPD) vom 4. März 2002 sowie auf dessen Zusatzbericht vom 30. April 2002 (Akten des beklagten Departements act. 61 und 64), dass eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers frühestens auf den 30. August 2002 unter folgenden Bedingungen in Betracht falle: Der Beschwerdeführer müsse sich vor der Entlassung einer mindestens dreimonatigen psychotherapeutischen Behandlung unterziehen, in der er den Beziehungskonflikt mit seiner Ehefrau aufarbeiten und die Trennung von ihr akzeptieren lerne. Im Weiteren müsse er sich mit einer ebenfalls mindestens dreimonatigen sozialtherapeutischen Behandlung einverstanden erklären, welche eine erfolgreiche Vorbereitung auf das künftige Leben in Freiheit in seinem Heimatland zum Ziel habe. Schliesslich wurde die bedingte Entlassung davon abhängig gemacht, dass die Ausschaffung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung der strafgerichtlichen Landesverweisung sichergestellt sei (Akten des beklagten Departements act. 66). 
 
Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer sich im Vollzug wohlverhalten, die ihm in der Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom 22. Mai 2002 auferlegte sozialtherapeutische Behandlung absolviert und sich mit seiner Ausschaffung in sein Heimatland einverstanden erklärt hat. Aufgrund einer Gesamtprognose kommt sie dennoch zum Schluss, eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug falle ausser Betracht, solange sich der Beschwerdeführer weigere, sich der mindestens dreimonatigen Psychotherapie zur Aufarbeitung des Beziehungskonflikts mit seiner Ehefrau zu unterziehen. 
3.3 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. 
3.3.1 Das im Strafverfahren erstellte Gutachten der psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 9. Dezember 1991 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen wie Reizbarkeit, Aggressionsstauung, Stimmungshaftigkeit und projektiv-paranoider Erlebnisbereitschaft (Akten des beklagten Departements act. 2 S. 37 f.). Das im Rahmen des Strafvollzugs zur Abklärung der Gemeingefährlichkeit eingeholte Gutachten des Integrierten forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 4. März 1998 kommt vor dem Hintergrund der Anlasstat und der früheren Tötung seiner damaligen Verlobten in Deutschland zum Schluss, beim Beschwerdeführer müsse für allfällige Konfliktsituationen davon ausgegangen werden, dass die ihn unberechenbar und im sozialen Rahmen gefährlich machende impulsive Aggressionsbereitschaft fortbestehe. Insofern seien die Kriterien der Gemeingefährlichkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben (Akten des beklagten Departements act. 18 S. 19; vgl. auch die Stellungnahmen der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates von 24. August 2000, vom 4. April 2001 und vom 16. Januar 2002, Akten des beklagten Departements act. 25, 29 und 39). Das im Hinblick auf die Prüfung einer bedingten Entlassung angeordnete Obergutachten des PPD vom 4. März 2002 bestätigt im Wesentlichen die Beurteilung dieser Vorgutachten, gelangt aber eher zur Diagnose einer kombinierten, d.h. einer um dissoziale Merkmale erweiterten Persönlichkeitsstörung. Die Oberexpertise geht beim Beschwerdeführer von einem erheblichen persönlichkeitsbedingten strukturellen Rückfallrisiko und bezüglich der Bewährung in Freiheit von einer ungünstigen Prognose aus. Sie unterscheidet zwei legalprognostische Risiken, nämlich mögliche Gewaltdelikte gegen die Ehefrau und ihren Freund einerseits und andererseits das langfristig wirksame Rückfallrisiko im Rahmen eines breiten möglichen Delinquenzspektrums. Dabei entspreche das aktuelle Verhalten gegenüber der Ehefrau für die bereits in der Vergangenheit beschriebene Impulsivität. Trotz der langfristig ungünstigen Legalprognose empfiehlt das Gutachten aus pragmatischen Überlegungen die bedingte Entlassung unter den Bedingungen einer Entaktualisierung und Distanzierung vom aktuellen Beziehungskonflikt durch fokale psychotherapeutische Massnahmen und einer konkreten Vorbereitung einer Entlassungsperspektive ins Heimatland (Akten des beklagten Departements act. 61 S. 28 f., 32 ff., 43 ff., 48 ff.; vgl. auch act. 64). 
 
Demgegenüber beurteilte das psychiatrische Gutachten von Dr. J. Nelles vom 29. Oktober 2001 das Ausmass der Persönlichkeitsstörung im Vergleich zu den Voruntersuchungen - bedingt durch das Alter des Beschwerdeführers - als weniger auffällig und schätzte die Rückfallgefahr für spezifische Gewaltdelikte gegen Leib und Leben anderer als nicht hoch ein (Akten des beklagten Departements act. 32 S 15/16; vgl. auch Beschwerde S. 9). Indes erachteten die Fachkommission des Ostschweizer Stafvollzugskonkordats in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2002 und die Oberexpertise des PPD dieses Gutachten als nicht schlüssig, weil es u.a. hinsichtlich des zweiten Tötungsdelikts fälschlicherweise von einem Beziehungsdelikt ausging und deshalb zu unzutreffenden Folgerungen in Bezug auf die Persönlichkeitsproblematik gelangte (Akten des beklagten Departements act. 39 S. 3 f. und act. 61 S. 38 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 
3.3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die in der Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom 22. Mai 2002 (Akten des beklagten Departements act. 66) angeordnete Psychotherapie nicht angetreten hat, sondern ausdrücklich erklärt hat, dass er sich einer solchen Therapie nicht zu unterziehen gedenke (vgl. Akten des beklagten Departements act. 77/78, 82, 88, 91). Nach seiner Ansicht besteht der Beziehungskonflikt mit seiner Ehefrau nicht mehr. 
 
Es trifft zu, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nur so lange an die Durchführung einer Psychotherapie geknüpft werden kann, als für diese weiterhin eine Notwendigkeit besteht. Im zu beurteilenden Fall nimmt die Vorinstanz indessen zu Recht an, es handle sich beim Standpunkt des Beschwerdeführers um eine reine Behauptung, und es bestünden keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation entspannt habe. Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber dem früheren Anwalt sowie dem Freund der Ehefrau seine ehrverletzenden Äusserungen und die ausgestossenen Drohungen bedauert (vgl. Akten des beklagten Departements act. 93, ferner Beilage zu act. 65). Doch lässt sich weder daraus noch aus seinem Vorbringen, er akzeptiere nunmehr den Trennungswunsch seiner Ehefrau, ableiten, die Konfliktsituation sei bewältigt und bestehe in Wirklichkeit nicht mehr. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, eine einigermassen zuverlässige Aussage über die Einstellung des Beschwerdeführers zum Beziehungskonflikt und dessen Aufarbeitung sei nur aufgrund des Ergebnisses der Psychotherapie möglich. 
 
Insofern trifft nicht zu, dass sich während des restlichen Drittels der zu verbüssenden Strafe beim Beschwerdeführer vermutlich nicht mehr allzu viel verändern wird, wie dieser geltend macht. Im Gegenteil wird der verbleibende Strafrest den Beschwerdeführer dazu motivieren, die Aufarbeitung seines Konflikts anzugehen und damit die Chancen der Bewährung in Freiheit zu vergrössern. Insofern besteht nicht eine bloss vage Hoffnung auf Fortfall der Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind (so BGE 124 IV 193 E. 4d/aa mit Hinweisen). 
 
Insgesamt hat die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung wesentlichen Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Jedenfalls hat sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und er den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seiner Vertreterin wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Februar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: